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BUNDESGERICHTSHOF
XII ZR 212/99
BESCHLUSS
vom
20. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2002 durch die
Richter Gerber, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts
Karlsruhe
vom
22.
Juni
1999
wird
nicht
angenommen.
Die
Klägerin
trägt
die
Kosten
des
Revisionsverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 26.831 € (= 52.478 DM)
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im
Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des
Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Zwar teilt der Senat nicht die Ansicht des Berufungsgerichts, ein
Kündigungsrecht
ergebe
sich
aus
den
Grundsätzen
des
Wegfalls
der
Geschäftsgrundlage. Ein Recht zur Kündigung ergab sich aber aus § 542 Abs. 1
BGB a.F., weil die Vermieterin Räume zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehr
zur Verfügung stellen konnte, nachdem sie das Umfeld, das von dem vermieteten
Raum nicht abgetrennt war, in einen Lagerraum umgewandelt hatte.
Gerber
Weber-Monecke
Ahlt
Wagenitz
Vézina