|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- XII ZR 212/99
-
- BESCHLUSS
- vom
- 20. Februar 2002
- in dem Rechtsstreit
-
- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2002 durch die
- Richter Gerber, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina
- beschlossen:
- Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts
-
- Karlsruhe
-
- vom
-
- 22.
-
- Juni
-
- 1999
-
- wird
-
- nicht
-
- angenommen.
- Die
-
- Klägerin
-
- trägt
-
- die
-
- Kosten
-
- des
-
- Revisionsverfahrens
-
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 26.831 € (= 52.478 DM)
-
- Gründe:
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im
- Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des
- Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
- Zwar teilt der Senat nicht die Ansicht des Berufungsgerichts, ein
- Kündigungsrecht
-
- ergebe
-
- sich
-
- aus
-
- den
-
- Grundsätzen
-
- des
-
- Wegfalls
-
- der
-
- Geschäftsgrundlage. Ein Recht zur Kündigung ergab sich aber aus § 542 Abs. 1
- BGB a.F., weil die Vermieterin Räume zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht mehr
- zur Verfügung stellen konnte, nachdem sie das Umfeld, das von dem vermieteten
- Raum nicht abgetrennt war, in einen Lagerraum umgewandelt hatte.
- Gerber
-
- Weber-Monecke
- Ahlt
-
- Wagenitz
- Vézina
-
|