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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 140/07
Verkündet am:
28. Juli 2010
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BGB §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1603 Abs. 1; SGB XII §§ 35 Abs. 2 Satz 1, 133 a
1. Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem
so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend
dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der
Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.
2. Die Haushaltsersparnis, die bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende
Familieneinkommen eintritt, ist regelmäßig mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen.
3. Aufwendungen für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln.
4. Ist der Unterhaltspflichtige vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand
getreten, können Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung weiterhin abzugsfähig sein.
5. In Höhe des dem Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewährten angemessenen Barbetrags (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie des Zusatzbarbetrags (§ 133 a SGB XII) ist auch
unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen.
BGH, Urteil vom 28. Juli 2010 - XII ZR 140/07 - OLG Düsseldorf
AG Düsseldorf
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Mai 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Weber-Monecke, Dose, Schilling und Dr. Günter
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Senats für
Familiensachen
des
Oberlandesgerichts
Düsseldorf
vom
17. September 2007 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben und insgesamt wie
folgt neu gefasst:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts
- Familiengericht - Düsseldorf vom 15. Januar 2007 teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständigen Elternunterhalt für den Zeitraum vom 1. September 2004 bis zum
30. September 2006 in Höhe von 2.416,90 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem
21. Oktober 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu
27 % und der Beklagte zu 73 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 36 % und dem Beklagten zu
-3-
64 % auferlegt. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu
55 % und der Beklagte zu 45 % zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht
Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.
2
Die 1915 geborene, pflegebedürftige Mutter des Beklagten lebt seit Juli
2000 in einem Seniorenzentrum. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts aus
ihren Renteneinkünften sowie den Leistungen der Grundsicherung und der
Pflegeversicherung nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger
ergänzende Sozialhilfe. Durch Rechtswahrungsanzeige vom 26. Juli 2000 wurde der Beklagte von der Hilfeleistung unterrichtet.
3
Der Beklagte befindet sich seit 1. Juli 2004 im Ruhestand und erhält Versorgungsbezüge. Seine Ehefrau war bis Dezember 2005 erwerbstätig; seit
2006 bezieht sie Rentenleistungen. Die Ehegatten bewohnen eine Eigentumswohnung.
4
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Unterhaltsansprüche von insgesamt 3.295,10 € geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei für die Zeit von September 2004 bis Juni 2005 in Höhe von monatlich
311 € leistungsfähig gewesen, ab Juli 2005 in Höhe von monatlich 236 € und ab
Juni 2006 in Höhe von monatlich 117 €. Unter Berücksichtigung der Unterhalts-
-4-
pflicht seiner beiden Brüder habe er in dem begehrten Umfang für den Unterhalt
der Mutter aufzukommen.
5
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hält sich für nicht leistungsfähig, weil er seinem 1969 geborenen Sohn noch zu Unterhaltsleistungen
verpflichtet sei. Außerdem hat er die Auffassung vertreten, der ihm zugerechnete Wohnvorteil sei vom Kläger nicht zutreffend ermittelt worden.
6
Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von
881,18 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das
Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und den
Beklagten verurteilt, insgesamt 1.719,57 € nebst Zinsen für den streitigen
Zeitraum (nicht: bis zum 30. September 2005) an den Kläger zu zahlen. Gegen
die Abweisung der weitergehenden Klage wendet sich der Kläger mit der vom
Oberlandesgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
7
Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
8
1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 2008, 438 veröffentlicht
ist, hat den Beklagten nur in dem ausgeurteilten Umfang für unterhaltspflichtig
gehalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
9
Der Bedarf der Mutter des Beklagten sei vom Kläger schlüssig dargelegt
worden. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei auch der nach § 133 a
SGB XII gezahlte Zusatzbarbetrag als Bedarf der Mutter zu berücksichtigen.
-5-
Die Leistungsfähigkeit des Beklagten werde durch sein Einkommen und den
ihm zuzurechnenden hälftigen Wohnvorteil bestimmt. Abzusetzen seien die
Aufwendungen für Haftpflicht- und Hausratversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung sowie die zusätzliche Altersvorsorge. Der Kläger könne sich nicht
mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte bedürfe als Pensionär keiner zusätzlichen Altersvorsorge mehr und sei zudem durch seine Eigentumswohnung ausreichend gesichert. Auch bei einer vergleichsweise guten Rente sei es zulässig,
weiterhin Altersvorsorge im Hinblick auf einen etwa erhöhten Bedarf im Alter zu
betreiben. Dies gelte hier umso mehr, als die Ehefrau des Beklagten zu Beginn
des maßgeblichen Zeitraums noch unterhaltsbedürftig gewesen sei und unter
Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens nur über geringe Rentenanwartschaften verfüge. Zudem habe der Beklagte noch nicht das 65. Lebensjahr erreicht. Unterhaltsleistungen für den Sohn des Beklagten seien dagegen nicht in
Abzug zu bringen, da dieser seit 2001 nicht mehr studiere und deshalb nicht
mehr unterhaltsberechtigt sei. Der dem Beklagten und seiner Ehefrau jeweils in
Höhe von ½ zuzurechnende Wohnvorteil sei nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses zu bemessen. Insofern
seien vom Amtsgericht zu Recht 5,89 € pro Quadratmeter als Maßstab für ersparte Mietaufwendungen zugrunde gelegt worden. Das Familieneinkommen
errechne sich sodann unter Einbeziehung des ebenfalls um den hälftigen
Wohnvorteil erhöhten Einkommens der Ehefrau.
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Im Rahmen der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Beklagten könne
die Haushaltsersparnis, die durch das Zusammenleben der Eheleute entstehe,
und die von dem Vorliegen eines Wohnvorteils unabhängig sei, nicht unberücksichtigt bleiben. Um diese zu erfassen, werde der in der Literatur vorgeschlagenen Lösung gefolgt, deren Ansatz es sei, die Entlastung, die dem Unterhaltspflichtigen für sich selbst zugute komme, proportional auch dem Ehegatten zu
-6-
belassen. Im Interesse einer angemessenen Verteilung der Entlastung sei aus
den Selbstbehaltssätzen für den Unterhaltspflichtigen und dessen Ehegatten
ein so genannter Familienselbstbehalt zu bilden. Entsprechend den für den Unterhaltspflichtigen und den Ehegatten geltenden unterschiedlichen Mindestselbstbehaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle, die der Haushaltsersparnis
Rechnung trügen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Vorgabe des Bundesgerichtshofs diese Sätze mit steigendem Familieneinkommen
höher zu veranschlagen seien, werde die Ersparnis der Lebenshaltungskosten
im Vergleich zu zwei Einzelhaushalten mit 14 % veranschlagt. Diese Quote korrespondiere in etwa mit den jeweiligen Selbstbehaltssätzen nach Anmerkung
D. 1 zur Düsseldorfer Tabelle. Zum Zwecke der Berechnung der Leistungsfähigkeit eines Ehegatten sei daher zunächst das Gesamtfamilieneinkommen
- gekürzt um die Ersparnisquote von 14 % - also in Höhe von 86 % anzusetzen
und hälftig auf beide Ehegatten zu verteilen. Die damit noch nicht berücksichtigte Ersparnis von 14 % auf Seiten des Unterhaltspflichtigen sei diesem nach seinem Anteil am Gesamtfamilieneinkommen zuzurechnen. Von dem sich danach
ergebenden Gesamtanteil des Unterhaltspflichtigen am Familieneinkommen sei
in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze die Hälfte
des den Selbstbehalt übersteigenden Teils zur Deckung des Elternunterhalts
einzusetzen. Durch diesen Berechnungsansatz werde sichergestellt, dass auch
bei unterschiedlich hohen Einkommen eine gleichmäßige Teilhabe der Eheleute
an der Haushaltsersparnis erfolge. Auf dieser Grundlage errechneten sich für
den Elternunterhalt einzusetzende Beträge von monatlich 152,25 € (September
2004 bis Juni 2005), monatlich 77,25 € (Juli bis Dezember 2005) und monatlich
7,32 € (Januar bis September 2006). Unter Berücksichtigung der anteiligen Haftung der Brüder des Beklagten sei sodann der gegenüber dem Beklagten bestehende Unterhaltsanspruch zu ermitteln. Danach schulde dieser nicht mehr
als 1.719,57 €.
-7-
11
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
12
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die Voraussetzungen für
eine Inanspruchnahme des Beklagten aus übergegangenem Recht bejaht. Sowohl nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes als auch nach § 94 Abs. 1 Satz 1 des zum 1. Januar
2005 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuchs XII geht ein nach bürgerlichem
Recht bestehender Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers bzw. der leistungsberechtigten Person bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den
Träger der Sozialhilfe über. Einer der in den Bestimmungen genannten Ausschlussgründe liegt nicht vor.
13
3. Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter nach
§ 1601 BGB steht dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Der
Bedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Heim bestimmt und
entspricht den dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen gedeckten
Kosten (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/04 - FamRZ 2004, 1370,
1371). Letztere hat das Berufungsgericht entsprechend den von der Klägerin
beigebrachten Aufstellungen zugrunde gelegt. Einwendungen hiergegen hat der
Beklagte nicht erhoben.
14
Neben den Heimkosten umfasst die der Mutter gewährte Hilfe einen Barund Zusatzbarbetrag von monatlich 115,06 € bis Dezember 2004 und von monatlich 109,06 € bis September 2006. Auch insoweit ist das Berufungsgericht
zutreffend von einem entsprechenden unterhaltsrechtlichen Bedarf der Mutter
ausgegangen.
15
a) Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 BSHG umfasste die Hilfe zum Lebensunterhalt in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung grundsätzlich auch ei-
-8-
nen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Falls der Hilfeempfänger einen Teil der Kosten des Heimaufenthalts selbst trug, erhielt er einen
zusätzlichen Barbetrag in im Einzelnen festgelegter Höhe nach § 21 Abs. 3
Satz 4 BSHG. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sieht ebenfalls im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts einen angemessenen Barbetrag vor. Darüber hinaus wird aufgrund der Besitzstandsregelung des § 133 a SGB XII für Personen,
die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach
§ 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG hatten, diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht. Hierdurch sollen
Härten für bisherige Leistungsempfänger aufgefangen werden, da die Regelung
über den Zusatzbarbetrag nicht in das Sozialgesetzbuch XII aufgenommen worden ist (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm SGB XII 17. Aufl. § 133 Rdn. 1).
Der Barbetrag dient in erster Linie der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse
des täglichen Lebens, die nicht von der Einrichtung gedeckt werden
(W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm aaO § 35 Rdn. 15; Grube in
Grube/Wahrendorf SGB XII 2. Aufl. § 35 Rdn. 6). Durch den Zusatzbarbetrag
werden letztlich die Personen etwas besser gestellt, die aus ihren Einkünften zu
den Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung beitragen können.
16
b) In Höhe des Barbetrags und des Zusatzbarbetrags ist auch unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen. Der in einem Heim lebende Unterhaltsberechtigte ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der
Einrichtung nicht umfassten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können.
Andernfalls wäre er nicht in der Lage, etwa Aufwendungen für Körper- und Kleiderpflege, Zeitschriften und Schreibmaterial zu bestreiten und sonstige Kleinigkeiten des täglichen Lebens zu finanzieren (Senatsurteile vom 7. Juli 2004
- XII ZR 272/04 - FamRZ 2004, 1370, 1371 f. und vom 15. Oktober 2003
- XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 369 m.w.N.).
-9-
In Höhe des Zusatzbarbetrags hat das Berufungsgericht einen Bedarf mit
17
der Begründung bejaht, ein Leistungsempfänger, der die Heimkosten teilweise
selbst aufbringen könne, habe bereits in der Vergangenheit regelmäßig über ein
Einkommen verfügt, das ihm einen gehobeneren Lebensstandard ermöglicht
habe. Von den bisherigen Lebensverhältnissen werde auch der Bedarf im Heim
geprägt. Diese tatrichterliche Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Maß des einem Elternteil geschuldeten Unterhalts richtet sich ge-
18
mäß § 1610 Abs. 1 BGB nach dessen Lebensstellung, die sich in erster Linie
von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ableitet. Nachteilige Veränderungen der Einkommensverhältnisse, wie sie in der Regel mit dem Eintritt
in den Ruhestand verbunden sind, haben - eventuell nach einer Übergangszeit - deshalb auch eine Änderung der Lebensstellung zur Folge (Senatsurteil
vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 861). Um die Anpassung des Bedarfs an eine derartige Veränderung geht es hier indessen nicht.
Die Mutter des Beklagten bezog bereits seit vielen Jahren Renteneinkünfte, als
sie im Jahr 2000 in das Seniorenzentrum aufgenommen wurde. Der Lebensstandard, den sie zuvor aus ihren Einkünften bestreiten konnte, ist ihr auch im
Altenheim zuzubilligen. Dass sie daher über ein etwas großzügiger bemessenes "Taschengeld" verfügte, konnte als bedarfsgerecht zugrunde gelegt werden.
19
4. Unterhaltspflichtig ist der Beklagte allerdings nur insoweit, als er bei
Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren
(§ 1603 Abs. 1 BGB).
- 10 -
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a) Die Höhe des die Leistungsfähigkeit des Beklagten bestimmenden
Einkommens aus Versorgungsbezügen in der hier maßgeblichen Zeit ist mit
monatlich 2.253,79 € netto unstreitig. Der Kläger stellt auch die Abzüge für
Kranken- und Pflegeversicherung nicht in Abrede. Er wendet sich jedoch gegen
die Annahme des Berufungsgerichts, das Einkommen des Beklagten sei um
Aufwendungen für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung sowie für eine zusätzliche Altersversorgung zu bereinigen. Bei den genannten Versicherungen
handele es sich um Kosten der allgemeinen Lebenshaltung, die von dem
Selbstbehalt zu bestreiten seien. Maßnahmen der zusätzlichen Altersversorgung seien nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht mehr veranlasst, zumal der Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts eine "vergleichsweise gute Rente" beziehe.
21
Diese Rügen haben teilweise Erfolg.
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b) Die Aufwendungen für eine Hausratsversicherung sind schon wegen
ihrer in der Regel geringen Höhe dem allgemeinen Lebensbedarf zuzuordnen
und nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln. Das gilt gleichermaßen bezüglich der Prämien für eine private Haftpflichtversicherung
(Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts
10. Aufl. Rdn. 1018 f.). Insofern sind auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine anderen Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Unterhaltsrechtsverhältnissen (so auch Eschenbruch/Klinkhammer Unterhaltsprozess
5. Aufl. Kap. 5 Rdn. 72 f.; vgl. auch Hauß Elternunterhalt: Grundlagen und Strategien 2. Aufl. Rdn. 217). Soweit vertreten wird, Belastungen, die die Lebensstellung vor der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt geprägt hätten (etwa
Hausrats-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen), seien unterhaltsrechtlich anzuerkennen (vgl. etwa OLG Köln FamRZ 2002, 575 f.), kann dieser Auffassung nicht mehr gefolgt werden.
- 11 -
23
Nach der Rechtsprechung des Senats ist der angemessene Eigenbedarf
des Unterhaltspflichtigen aufgrund der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme
auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten
Anspruch vorliegen, zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige grundsätzlich keine spürbare und dauerhafte Senkung seines
Lebensstandards hinzunehmen braucht. Deshalb steht dem Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu seinen Eltern zum einen ein - gegenüber den üblichen
Sätzen - höherer Selbstbehalt zu. Zum anderen hat es der Senat gebilligt, wenn
bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird,
der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt. Denn durch eine
solche Handhabung kann im Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen
dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des Unterhaltspflichtigen an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts andererseits bewirkt werden. Zugleich kann eine ungerechtfertigte Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden werden (Senatsurteile BGHZ 152, 217,
225 f. = FamRZ 2002, 1698, 1700 ff.; vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 FamRZ 2003, 1179, 1182; vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004,
186, 188; vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184, 1187 und
BGHZ 169, 59, Tz. 21 ff. = FamRZ 2006, 1511, 1512 f.).
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Mit Rücksicht darauf können die hier in Rede stehenden geringen Aufwendungen aber aus den dem Unterhaltspflichtigen verbleibenden Mitteln
bestritten werden; eine spürbare und dauerhafte Senkung des Lebensstandards
folgt daraus nicht. Der vom Berufungsgericht vorgenommene Vorwegabzug
dieser Kosten ist daher nicht gerechtfertigt.
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c) Die Kosten einer zusätzlichen Altersvorsorge hat das Berufungsgericht
dagegen zu Recht als abzugsfähig anerkannt. Das Gesetz erlaubt bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines auf Verwandtenunterhalt in Anspruch
genommenen Unterhaltspflichtigen ausdrücklich die Berücksichtigung sonstiger
Verpflichtungen (§ 1603 Abs. 1 BGB). Im Unterschied zu dem unterhaltsberechtigten Elternteil besteht bei ihm in der Regel noch länger die Notwendigkeit, sich
und seine Familie gegen die Unwägbarkeiten des Lebens abzusichern und für
die Zukunft vorzusorgen. Im Hinblick darauf muss dem Unterhaltspflichtigen
ermöglicht werden, eine angemessene Altersversorgung aufzubauen (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 862 f.). Nach
ständiger Rechtsprechung des Senats darf einem Unterhaltspflichtigen auch
nicht mit dem Hinweis auf eine Beeinträchtigung seiner unterhaltsrechtlichen
Leistungsfähigkeit die Möglichkeit genommen werden, über die primäre Altersvorsorge hinaus, wie sie etwa durch die gesetzliche Rentenversicherung oder
die Beamtenversorgung erfolgt, zusätzliche Altersvorsorge zu treffen. Denn seit
einigen Jahren hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die primäre Vorsorge
in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Altersversorgung ausreichen wird,
sondern zusätzlich private Vorsorge zu treffen ist. Die eigene angemessene
Altersvorsorge geht der Sorge für den Unterhaltsberechtigten aber grundsätzlich vor; das gilt jedenfalls dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen - wie bei der
Inanspruchnahme auf Elternunterhalt - vorrangig die Sicherung seines eigenen
angemessen Unterhalts gewährleistet wird (Senatsurteile vom 14. Januar 2004
- XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793 und BGHZ 169, 59, Tz. 29 f. = FamRZ
2006,1511, 1514).
26
Allerdings ist der Beklagte zum 1. Juli 2004 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, so dass sich die - vom Berufungsgericht auch aufgeworfene - Frage stellt, ob ihm gleichwohl zugebilligt werden kann, seine zusätzlichen Altersvorsorgemaßnahmen fortzusetzen. Regelmäßig ist mit dem Eintritt in das Ren-
- 13 -
tenalter der Lebensabschnitt erreicht, für den mit Rücksicht auf die sinkenden
Einkünfte Vorsorge getroffen worden ist. Dass trotzdem zu Lasten der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit weiterhin Versorgungsrücklagen gebildet
werden können, dürfte grundsätzlich dann zu verneinen sein, wenn ein nicht
selbständig Erwerbstätiger mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, auf die
die Vorsorgemaßnahmen häufig auch ausgelegt sein dürften, in den Ruhestand
tritt. Das kann hier aber dahinstehen. Der Beklagte hat seine Erwerbstätigkeit
im Alter von 60 Jahren beendet, ohne dass der Kläger ihm einen Verstoß gegen
eine Erwerbsobliegenheit angelastet hätte. Im Hinblick auf das Ausscheiden
aus dem Dienstverhältnis kann er keine weiter gehende primäre Altersversorgung erlangen. Dann kann ihm aber nicht verwehrt werden, jedenfalls seine
zusätzliche Altersvorsorge bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze
auszubauen. Hinzu kommt, dass bei der Ehefrau des Beklagten offensichtlich
eine erhebliche Versorgungslücke vorliegt, da sie - seit dem 1. Januar 2006 Altersrente für Frauen von nur 237,52 € monatlich bezieht. Auch dieser Umstand verdeutlicht einen zusätzlichen Vorsorgebedarf.
27
Die Höhe der Vorsorgeaufwendungen übersteigen mit 74,03 € monatlich
den für die Zusatzvorsorge maßgeblichen Umfang von 5 % des Jahresbruttoeinkommens des Beklagten (rund 28.000 €) nicht, so dass gegen die unterhaltsrechtliche Anerkennung keine Bedenken bestehen (vgl. Senatsurteil vom
14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793). Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei nicht bereits durch die im Miteigentum der Ehegatten stehende Eigentumswohnung hinreichend gesichert,
bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Die (unbelastete) Eigentumswohnung hat eine Größe von nur 69 m². Das Miteigentum hieran lässt die monatliche Zahlung von 74,03 € nicht wegen anderweit bereits bestehender Absicherung als Maßnahme der Vermögensbildung erscheinen (vgl. Senatsurteile
- 14 -
vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 388 und vom
14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 772, 773).
28
d) Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, eine Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seinem 1969 geborenen Sohn anzuerkennen. Dagegen
wendet sich die Revision als ihr günstig nicht. Gegen die Annahme bestehen
auch keine rechtlichen Bedenken.
29
5. Dem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten hat das Berufungsgericht den hälftigen Wohnvorteil der Ehewohnung hinzugerechnet. Dessen
Bemessung hat es nicht die bei einer Fremdvermietung erzielbare objektive
Marktmiete zugrunde gelegt, sondern auf die unter den gegebenen Verhältnissen ersparte Miete abgestellt. Das steht mit der Rechtsprechung des Senats in
Einklang (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003,
1179, 1180 f.) und wird auch von der Revision nicht beanstandet. Unter
Zugrundelegung einer Miete von 5,80 € pro Quadratmeter und nach Abzug der
mit dem Wohneigentum verbundenen Kosten ist danach ein Wohnvorteil von
406,66 € monatlich ermittelt worden, der in Höhe von ½ (203,33 €) das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten erhöht.
30
6. a) Zu den zu berücksichtigenden sonstigen Verpflichtungen des Beklagten gehört auch die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau, da diese
kein ihren Unterhaltsbedarf deckendes Einkommen erzielt. Der Beklagte schuldet ihr deshalb Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360 a BGB. Auch wenn
dieser Unterhaltsanspruch nicht ohne Weiteres nach den bei Trennung und
Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen werden kann, weil er nicht auf
die Gewährung einer frei verfügbaren Geldrente, sondern darauf gerichtet ist,
dass jeder Ehegatte seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend der in
der Ehe übernommenen Funktion leistet, ist es rechtlich unbedenklich, den An-
- 15 -
spruch im Fall der Konkurrenz mit anderen Ansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geld zu veranschlagen. Denn das Maß des
Familienunterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so
dass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen und der anzusetzende
Betrag insoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden kann (Senatsurteile vom
19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864; vom 22. Januar 2003
- XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 366 f.; vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 FamRZ 2002, 742; vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065,
1066 und vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 187). Die Berechnung darf sich dabei nicht auf einen bestimmten Mindestbedarf beschränken, sondern hat von den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und
Vermögensverhältnissen auszugehen. Auf die - Veränderungen unterliegenden - Lebensverhältnisse können sich auch Unterhaltsansprüche nachrangig
Berechtigter auswirken und zu einer Einschränkung des Bedarfs der Ehegatten
führen. Insofern wird allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Vorwegabzug des Elternunterhalts in unteren und mittleren Einkommensbereichen des
Unterhaltspflichtigen, bei denen eine Quotenberechnung in Betracht kommt,
unterbleiben kann, denn andernfalls kann das vorrangige Ziel, den angemessenen Unterhalt des Ehegatten zu gewährleisten, nicht erreicht werden
(Eschenbruch/Klinkhammer aaO Kap. 2 Rdn. 82 a. E.).
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Bei der Unterhaltsbemessung ist die durch die gemeinsame Haushaltsführung der Ehegatten eintretende Ersparnis zu berücksichtigen, die mit wachsendem Lebensstandard in der Regel steigt (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar
2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793).
32
b) Das Berufungsgericht hat zur Bestimmung des Elternunterhalts, der
unter Berücksichtigung des die Haushaltsersparnis einbeziehenden, angemes-
- 16 -
senen Unterhalts der Ehefrau zu ermitteln ist, den folgenden Berechnungsweg
gewählt:
33
Aus den in den Unterhaltstabellen vorgesehenen Selbstbehaltssätzen für
den Beklagten als Unterhaltspflichtigen und seine Ehefrau als seine Unterhaltsberechtigte wird ein so genannter Familienselbstbehalt gebildet. Die Haushaltsersparnis wird mit 14 % des Familieneinkommens veranschlagt (= Differenz
zwischen dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen und dem des Ehegatten,
ins Verhältnis gesetzt zu den zusammengerechneten Selbstbehalten der Ehegatten) und von dem Familieneinkommen in Abzug gebracht. Der verbleibende
Betrag wird zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Sodann wird dem Anteil des
Unterhaltspflichtigen der seinem Anteil am Familieneinkommen entsprechende
Anteil an der Haushaltsersparnis zugerechnet. Von dem sich ergebenden Betrag wird der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen in Abzug gebracht. 50 %
der sich ergebenden Differenz stellen die für den Elternunterhalt verfügbaren
Mittel dar.
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In Zahlen verdeutlicht ergibt sich folgende Berechnung (Beispiel nach
Eschenbruch/Klinkhammer aaO 2. Kap. Rdn. 86):
Einkommen des Unterhaltspflichtigen
3.000 €
+ Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau
1.000 €
Familieneinkommen
4.000 €
Familienbedarf (86 % des Familieneinkommens
bei 14 % Haushaltsersparnis, s. oben)
Anteil des Unterhaltspflichtigen (½)
3.440 €
1.720 €
+ Haushaltsersparnis aus dem Einkommen des
Unterhaltspflichtigen (14 %)
420 €
2.140 €
- 17 -
abzüglich Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen (ab Juli 2005)
verbleiben
1.400 €
740 €
½ hiervon = 370 € sind für den Elternunterhalt einsetzbar.
35
c) Diesem Berechnungsweg ist entgegengehalten worden, dass sich eine deutlich geringere Leistungsfähigkeit ergebe, als wenn nur die in den unterschiedlichen Selbstbehaltsbeträgen zum Ausdruck kommende Haushaltsersparnis berücksichtigt werde. Die Leistungsfähigkeit müsse aber höher sein,
weil der Vorteil des Zusammenlebens als linear ansteigend beurteilt werde
(OLG Hamm FamRZ 2008, 1650, 1651 f.; dieser Kritik teilweise zustimmend
Eschenbruch/Klinkhammer aaO 2. Kap. Rdn. 84: Klinkhammer vertritt die Auffassung, dass die Haushaltsersparnis in den Einkommensbereichen, die nur
geringfügig oberhalb des Familienselbstbehalts liegen, nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt wird und die Unterhaltspflicht deshalb zu spät einsetzen
dürfte; vgl. auch Hauß aaO Rdn. 252 b). Weiterhin ist kritisiert worden, dass die
Methode bei gleich hohen Einkünften der Ehegatten zu einem Elternunterhaltsanspruch gelange, der dem gegenüber einem allein stehenden Unterhaltspflichtigen mit gleichem Einkommen entspreche, obwohl dem Alleinstehenden keine
Haushaltsersparnis zugute komme (Schausten Elternunterhalt Rdn. 84).
36
Der Senat teilt die Auffassung, dass das Ergebnis jedenfalls für Einkünfte in der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Größenordnung, nämlich bei
einem Familieneinkommen von rund 2.900 € bzw. von rund 2.600 €, nicht angemessen ist. Ließe man die erhöhte Haushaltsersparnis außer Betracht, ergäbe sich ein deutlich höherer Unterhalt. Daraus folgt, dass die Haushaltsersparnis, durch die gerade eine Entlastung eintritt, nicht ihrer Bedeutung entsprechend berücksichtigt worden ist. Das zeigt die folgende Berechnung:
- 18 -
Einkommen des Unterhaltspflichtigen
3.000,00 €
+ Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau
1.000,00 €
Familieneinkommen
4.000,00 €
abzüglich Familienselbstbehalt
2.450,00 €
verbleibendes Einkommen
1.550,00 €
davon ½
individueller Familienbedarf
(2.450 € + 775 €)
3.225,00 €
Einkommen des Unterhaltspflichtigen
3.000,00 €
abzüglich Anteil des Unterhaltspflichtigen am
individuellen Familienbedarf (3225 x 3000 : 4000)
2.418,75 €
für den Elternunterhalt einsetzbar
37
775,00 €
581,25 €
Auch im vorliegenden Fall hätten sich bei Außerachtlassung der Haushaltsersparnis, die über die Differenz der Selbstbehaltsbeträge hinausgeht,
deutlich höhere für den Unterhalt einzusetzende Beträge ergeben als die vom
Berufungsgericht errechneten. Im Hinblick darauf führt die angefochtene Entscheidung nicht zu einer angemessenen Verteilung der für den Unterhalt zur
Verfügung stehenden Mittel. Als angemessen kann eine Verteilung nur dann
angesehen werden, wenn sie die durch die gemeinsame Haushaltsführung der
Ehegatten eintretende Ersparnis, die mit wachsendem Lebensstandard regelmäßig steigt, in einer Weise berücksichtigt, dass hieraus auch eine höhere Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen folgt. Das ist auch der Berechnungsweise des OLG Hamm (FamRZ 2008, 1650, 1651) entgegen zu halten, die eine
- 19 -
über die Differenz der Selbstbehaltsbeträge hinausgehende Ersparnis nicht
pauschal, sondern nur bei konkreter Feststellung im Einzelfall berücksichtigt.
Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis entspricht den vorgenannten
Anforderungen ebenfalls nicht.
38
7. Das angefochtene Urteil kann deshalb teilweise keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache jedoch abschließend entscheiden, da weitere
tatrichterliche Feststellungen nicht zu erwarten sind.
39
a) Der Senat hält es in der Regel für angemessen und sachgerecht, bei
der Fallgestaltung, in der der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte verfügt
als sein Ehegatte, die Leistungsfähigkeit wie folgt zu ermitteln:
40
Von dem zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten (Familieneinkommen) wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende
Einkommen wird zur Ermittlung des für den individuellen Familienbedarf benötigten Betrages um eine in der Regel mit 10 % zu bemessende Haushaltsersparnis vermindert (s. dazu unten 7 b bb). Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.
- 20 -
41
An einem Beispiel verdeutlicht ergibt sich folgende Berechnung:
Einkommen des Unterhaltspflichtigen
3.000,00 €
Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau
1.000,00 €
Familieneinkommen
4.000,00 €
abzüglich Familienselbstbehalt
2.450,00 €
1.550,00 €
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis
155,00 €
1.395,00 €
davon 1/2
+ Familienselbstbehalt
2.450,00 €
individueller Familienbedarf
3.147,50 €
Anteil des Unterhaltspflichtigen (75 %)
2.360,63 €
Einkommen des Unterhaltspflichtigen
3.000,00 €
abzüglich
2.360,63 €
für den Elternunterhalt einsetzbar
42
697,50 €
639,37 €
Vereinfachend kann der individuelle Familienbedarf auch durch Addition
des Familienselbstbehalts (im Beispiel: 2.450 €) und eines Betrages in Höhe
von 45 % des um den Familienselbstbehalt bereinigten Gesamteinkommens
der Ehegatten (im obigen Beispiel: 45 % von 1.550 € = 697,50 €) errechnet
werden.
43
b) aa) Durch die Ermittlung der Haushaltsersparnis bezogen auf das den
Familienselbstbehalt übersteigende Einkommen der Ehegatten kann gewährleistet werden, dass die mit zunehmenden Einkünften ansteigende Ersparnis
- 21 -
bei der Unterhaltsberechnung erfasst wird. In Höhe des Teilbetrages des Familieneinkommens, der dem Familienselbstbehalt entspricht, wird der Haushaltsersparnis bereits durch die unterschiedlichen Selbstbehaltssätze der Ehegatten
(bis zum 30. Juni 2005: 1.250 € und 950 €; Differenz: 300 €; ab 1. Juli 2005:
1.400 € und 1.050 €; Differenz 350 €; jeweils gemäß Düsseldorfer Tabelle)
Rechnung getragen. Die Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis, die die
Differenz zwischen den Selbstbehaltsbeträgen übersteigt, von der konkreten
Darlegung im Einzelfall abhängig zu machen (so OLG Hamm FamRZ 2008,
1650, 1651), hält der Senat für wenig praktikabel (ebenso Eschenbruch/Klinkhammer aaO 2. Kap. Rdn. 86), zumal die Lebenserfahrung für eine
mit steigendem Einkommen wachsende Haushaltsersparnis spricht.
44
bb) Die Bemessung der Haushaltsersparnis leitet der Senat nicht aus
dem Verhältnis der unterschiedlichen Selbstbehaltsbeträge ab. Dieses Verhältnis kann zum einen Veränderungen unterliegen; zum anderen erscheint es in
seiner Aussagekraft hinsichtlich des Umfangs der Haushaltsersparnis, die wegen des den Familienselbstbehalt übersteigenden Einkommens eintritt, nicht
zwingend. Nahe liegend ist es vielmehr, in Anlehnung an die Regelungen im
Sozialrecht auf eine Haushaltsersparnis von 10 % abzustellen.
45
Nach § 20 Abs. 3 SGB II (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006, BGBl. I
558) beträgt die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts bei zwei
Partnern einer Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
jeweils 90 % der monatlichen Regelleistung nach Absatz 2. § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- Regelsatzverordnung - (i.d.F. der 1. Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung vom 20. November 2006, BGBl. I 2657) sieht vor, dass der Regelsatz jeweils 90 % des Eckregelsatzes beträgt, wenn Ehegatten oder Lebens-
- 22 -
partner zusammenleben (zu einer Gesamtleistung von 180 % bei gemischten
Bedarfsgemeinschaften auch vor Änderung von § 3 Abs. 3 Regelsatzverordnung: BSGE 99, 131 Tz. 19 f.). Der vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten (BVerfG FamRZ 2010, 429, 435) Reduzierung der Bedarfssätze liegt
offensichtlich die Auffassung zugrunde, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen erspart werden, die mit jeweils 10 % veranschlagt werden
können.
46
c) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, wenn das unter Berücksichtigung von Familienselbstbehalt und Haushaltsersparnis verbleibende
Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Hälfte für den individuellen Familienbedarf und zur anderen Hälfte als für den Elternunterhalt verfügbar in Ansatz
gebracht wird. Danach ist es - auch aus Gründen der Rechtssicherheit und
Praktikabilität - grundsätzlich zu billigen, wenn bei der Ermittlung des für den
Elternunterhalt einzusetzenden Einkommens allein auf einen etwa hälftigen Anteil des Betrages abgestellt wird, der den Mindestbedarf übersteigt (vgl. 4 b).
47
8. Unter Heranziehung dieser Grundsätze ergibt sich die folgende Berechnung des Unterhalts, den der Beklagte für seine Mutter aufzubringen hat:
48
a) Das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Einkommen des Beklagten ist einschließlich des Wohnwerts (1.971,11 € + 203,33 € = 2.174,44 €) um
die erfolgten Abzüge für die Kosten der Hausrats- und der Haftpflichtversicherung um monatlich 10,95 € und 4,33 € zu erhöhen. Es beläuft sich deshalb auf
2.189,72 €. Das Einkommen der Ehefrau des Beklagten betrug bis Juni 2005
monatlich 732,71 € und ab Januar 2006 monatlich 407,47 €.
49
b) Auf dieser Grundlage ist zunächst die Leistungsfähigkeit des Beklagten zu ermitteln:
- 23 -
September 2004 bis Juni 2005
Einkommen des Beklagten
2.189,72 €
Einkommen seiner Ehefrau
732,71 €
Familieneinkommen
2.922,43 €
abzüglich Familienselbstbehalt
(1.250 € + 950 € gemäß, Düsseldorfer Tabelle:
Stand 1. Juli 2003)
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis
2.200,00 €
722,43 €
72,24 €
650,19 €
davon ½
325,10 €
+ Familienselbstbehalt
2.200,00 €
individueller Familienbedarf
2.525,10 €
Anteil des Beklagten (74,93 %)
1.892,06 €
Einkommen des Beklagten
2.189,72 €
abzüglich
1.892,06 €
297,66 €
Juli bis Dezember 2005
Familieneinkommen
2.922,43 €
abzüglich Familienselbstbehalt
(1.400 € + 1.050 €, gemäß Düsseldorfer Tabelle:
Stand 1. Juli 2005)
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis
2.450,00 €
472,43 €
47,24 €
425,19 €
davon ½
212,60 €
+ Familienselbstbehalt
2.450,00 €
individueller Familienbedarf
2.662,60 €
Anteil des Beklagten (74,93 %)
1.995,09 €
- 24 -
Einkommen des Beklagten
2.189,72 €
abzüglich
1.995,09 €
194,63 €
Januar bis September 2006
Einkommen des Beklagten
2.189,72 €
Einkommen seiner Ehefrau
407,47 €
Familieneinkommen
2.597,19 €
abzüglich Familienselbstbehalt
2.450,00 €
147,19 €
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis
14,72 €
132,47 €
davon ½
66,24 €
+ Familienselbstbehalt
2.450,00 €
individueller Familienbedarf
2.516,24 €
Anteil des Beklagten (84,31 %)
2.121,44 €
Einkommen des Beklagten
2.189,72 €
abzüglich
2.121,44 €
68,28 €
50
c) Für den ungedeckten Bedarf der Mutter haftet der Beklagte anteilig
neben seinen beiden Brüdern (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Deshalb ist auch
deren Leistungsfähigkeit auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen zu ermitteln.
- 25 -
aa) Anteil des Bruders M. des Beklagten
September 2004 bis Juni 2005
Einkommen des Bruders
2.059,11 €
Einkommen der Ehefrau des Bruders
1.041,81 €
Familieneinkommen
3.100,92 €
abzüglich Familienselbstbehalt
2.200,00 €
900,92 €
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis
90,09 €
810,83 €
davon ½
405,42 €
+ Familienselbstbehalt
2.200,00 €
individueller Familienbedarf
2.605,42 €
Anteil des Bruders (66,4 %)
1.730,00 €
Einkommen des Bruders
2.059,11 €
abzüglich
1.730,00 €
329,11 €
ab Juli 2005
Einkommen des Bruders
2.059,11 €
Einkommen der Ehefrau des Bruders
1.039,86 €
Familieneinkommen
3.098,97 €
abzüglich Familienselbstbehalt
2.450,00 €
648,97 €
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis
64,90 €
584,07 €
davon ½
292,04 €
+ Familienselbstbehalt
2.450,00 €
individueller Familienbedarf
2.742,04 €
Anteil des Bruders (66,44 %)
1.821,81 €
Einkommen des Bruders
2.059,11 €
- 26 -
abzüglich
1.821,81 €
237,30 €
bb) Anteil des Bruders K.-H.:
September bis Dezember 2004
Einkommen des Bruders
Einkommen der Ehefrau des Bruders
2.360,30 €
395,78 €
Familieneinkommen
2.756,08 €
abzüglich Familienselbstbehalt
2.200,00 €
556,08 €
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis
55,61 €
500,47 €
davon ½
250,24 €
+ Familienselbstbehalt
2.200,00 €
individueller Familienbedarf
2.450,24 €
Anteil des Bruders (85,64 %)
2.098,39 €
Einkommen des Bruders
2.360,30 €
abzüglich
2.098,39 €
261,91 €
Januar bis Juni 2005
Einkommen des Bruders
Einkommen der Ehefrau des Bruders
2.807,21 €
446,91 €
Familieneinkommen
3.254,12 €
abzüglich Familienselbstbehalt
2.200,00 €
1.054,12 €
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis
105,41 €
948,71 €
davon ½
+ Familienselbstbehalt
474,36 €
2.200,00 €
- 27 -
individueller Familienbedarf
2.674,36 €
Anteil des Bruders (86,27 %)
2.307,17 €
Einkommen des Bruders
2.807,21 €
abzüglich
2.307,17 €
500,04 €
ab Juli 2005
Familieneinkommen
3.254,12 €
abzüglich Familienselbstbehalt
2.450,00 €
804,12 €
abzüglich 10 % Haushaltsersparnis
80,41 €
723,71 €
davon ½
361,86 €
+ Familienselbstbehalt
2.450,00 €
individueller Familienbedarf
2.811,86 €
Anteil des Bruders (86,27 %)
2.425,79 €
Einkommen des Bruders
2.807,21 €
abzüglich
2.425,79 €
381,42 €
51
d) Insgesamt errechnet sich somit der folgende Haftungsanteil des Beklagten:
- 28 -
09-12/04
01-06/05
07-12/05
2006
Beklagter
297,66 €
297,66 €
194,63 €
68,28 €
Bruder M.
329,11 €
329,11 €
237,30 €
237,30 €
Bruder
261,91 €
500,04 €
381,42 €
381,42 €
888,68 €
1.126,81 €
813,35 €
687,00 €
K.-H.
gesamt
Quote des
Beklagten
52
33,49 %
26,42 %
23,93 %
9,94 %
e) Für den Bedarf der Mutter hat der Beklagte deshalb in folgendem Umfang aufzukommen:
Bedarf der Mutter:
Anteil des Beklagten:
September 2004
402,82 €
134,90 €
Oktober 2004
469,04 €
157,08 €
November 2004
402,82 €
134,90 €
Dezember 2004
502,04 €
168,13 €
Januar 2005
468,44 €
123,76 €
Februar 2005
266,33 €
70,36 €
März 2005
468,44 €
123,76 €
April 2005
402,22 €
106,27 €
Mai 2005
468,44 €
123,76 €
Juni 2005
402,22 €
106,27 €
Juli 2005
519,28 €
124,26 €
August 2005
519,28 €
124,26 €
September 2005
451,42 €
108,02 €
Oktober 2005
519,28 €
124,26 €
- 29 -
November 2005
451,42 €
108,02 €
Dezember 2005
519,28 €
124,26 €
Januar 2006
519,28 €
51,62 €
Februar 2006
315,70 €
31,38 €
März 2006
519,28 €
51,62 €
April 2006
501,82 €
49,88 €
Mai 2006
571,36 €
56,79 €
Juni 2006
501,82 €
49,88 €
Juli 2006
571,36 €
56,79 €
August 2006
571,36 €
56,79 €
September 2006
501,82 €
49,88 €
insgesamt
2.416,90 €
- 30 -
53
f) Eine abschließende Angemessenheitskontrolle gibt keinen Anlass, dieses Ergebnis zu korrigieren.
Hahne
Weber-Monecke
Schilling
Dose
Günter
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.01.2007 - 267 F 333/06 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.09.2007 - II-2 UF 61/07 -