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1311 lines
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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XII ZR 140/07
  5. Verkündet am:
  6. 28. Juli 2010
  7. Breskic,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in der Familiensache
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. ja
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1603 Abs. 1; SGB XII §§ 35 Abs. 2 Satz 1, 133 a
  19. 1. Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem
  20. so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend
  21. dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der
  22. Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.
  23. 2. Die Haushaltsersparnis, die bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende
  24. Familieneinkommen eintritt, ist regelmäßig mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen.
  25. 3. Aufwendungen für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln.
  26. 4. Ist der Unterhaltspflichtige vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand
  27. getreten, können Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung weiterhin abzugsfähig sein.
  28. 5. In Höhe des dem Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewährten angemessenen Barbetrags (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie des Zusatzbarbetrags (§ 133 a SGB XII) ist auch
  29. unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen.
  30. BGH, Urteil vom 28. Juli 2010 - XII ZR 140/07 - OLG Düsseldorf
  31. AG Düsseldorf
  32. -2-
  33. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  34. vom 12. Mai 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
  35. Weber-Monecke, Dose, Schilling und Dr. Günter
  36. für Recht erkannt:
  37. 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Senats für
  38. Familiensachen
  39. des
  40. Oberlandesgerichts
  41. Düsseldorf
  42. vom
  43. 17. September 2007 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben und insgesamt wie
  44. folgt neu gefasst:
  45. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts
  46. - Familiengericht - Düsseldorf vom 15. Januar 2007 teilweise
  47. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
  48. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständigen Elternunterhalt für den Zeitraum vom 1. September 2004 bis zum
  49. 30. September 2006 in Höhe von 2.416,90 € nebst Zinsen in
  50. Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem
  51. 21. Oktober 2006 zu zahlen.
  52. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  53. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
  54. 2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu
  55. 27 % und der Beklagte zu 73 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 36 % und dem Beklagten zu
  56. -3-
  57. 64 % auferlegt. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu
  58. 55 % und der Beklagte zu 45 % zu tragen.
  59. Von Rechts wegen
  60. Tatbestand:
  61. 1
  62. Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht
  63. Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.
  64. 2
  65. Die 1915 geborene, pflegebedürftige Mutter des Beklagten lebt seit Juli
  66. 2000 in einem Seniorenzentrum. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts aus
  67. ihren Renteneinkünften sowie den Leistungen der Grundsicherung und der
  68. Pflegeversicherung nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger
  69. ergänzende Sozialhilfe. Durch Rechtswahrungsanzeige vom 26. Juli 2000 wurde der Beklagte von der Hilfeleistung unterrichtet.
  70. 3
  71. Der Beklagte befindet sich seit 1. Juli 2004 im Ruhestand und erhält Versorgungsbezüge. Seine Ehefrau war bis Dezember 2005 erwerbstätig; seit
  72. 2006 bezieht sie Rentenleistungen. Die Ehegatten bewohnen eine Eigentumswohnung.
  73. 4
  74. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger Unterhaltsansprüche von insgesamt 3.295,10 € geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei für die Zeit von September 2004 bis Juni 2005 in Höhe von monatlich
  75. 311 € leistungsfähig gewesen, ab Juli 2005 in Höhe von monatlich 236 € und ab
  76. Juni 2006 in Höhe von monatlich 117 €. Unter Berücksichtigung der Unterhalts-
  77. -4-
  78. pflicht seiner beiden Brüder habe er in dem begehrten Umfang für den Unterhalt
  79. der Mutter aufzukommen.
  80. 5
  81. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hält sich für nicht leistungsfähig, weil er seinem 1969 geborenen Sohn noch zu Unterhaltsleistungen
  82. verpflichtet sei. Außerdem hat er die Auffassung vertreten, der ihm zugerechnete Wohnvorteil sei vom Kläger nicht zutreffend ermittelt worden.
  83. 6
  84. Das Amtsgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von
  85. 881,18 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das
  86. Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und den
  87. Beklagten verurteilt, insgesamt 1.719,57 € nebst Zinsen für den streitigen
  88. Zeitraum (nicht: bis zum 30. September 2005) an den Kläger zu zahlen. Gegen
  89. die Abweisung der weitergehenden Klage wendet sich der Kläger mit der vom
  90. Oberlandesgericht zugelassenen Revision.
  91. Entscheidungsgründe:
  92. 7
  93. Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
  94. 8
  95. 1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 2008, 438 veröffentlicht
  96. ist, hat den Beklagten nur in dem ausgeurteilten Umfang für unterhaltspflichtig
  97. gehalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
  98. 9
  99. Der Bedarf der Mutter des Beklagten sei vom Kläger schlüssig dargelegt
  100. worden. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei auch der nach § 133 a
  101. SGB XII gezahlte Zusatzbarbetrag als Bedarf der Mutter zu berücksichtigen.
  102. -5-
  103. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten werde durch sein Einkommen und den
  104. ihm zuzurechnenden hälftigen Wohnvorteil bestimmt. Abzusetzen seien die
  105. Aufwendungen für Haftpflicht- und Hausratversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung sowie die zusätzliche Altersvorsorge. Der Kläger könne sich nicht
  106. mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte bedürfe als Pensionär keiner zusätzlichen Altersvorsorge mehr und sei zudem durch seine Eigentumswohnung ausreichend gesichert. Auch bei einer vergleichsweise guten Rente sei es zulässig,
  107. weiterhin Altersvorsorge im Hinblick auf einen etwa erhöhten Bedarf im Alter zu
  108. betreiben. Dies gelte hier umso mehr, als die Ehefrau des Beklagten zu Beginn
  109. des maßgeblichen Zeitraums noch unterhaltsbedürftig gewesen sei und unter
  110. Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens nur über geringe Rentenanwartschaften verfüge. Zudem habe der Beklagte noch nicht das 65. Lebensjahr erreicht. Unterhaltsleistungen für den Sohn des Beklagten seien dagegen nicht in
  111. Abzug zu bringen, da dieser seit 2001 nicht mehr studiere und deshalb nicht
  112. mehr unterhaltsberechtigt sei. Der dem Beklagten und seiner Ehefrau jeweils in
  113. Höhe von ½ zuzurechnende Wohnvorteil sei nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses zu bemessen. Insofern
  114. seien vom Amtsgericht zu Recht 5,89 € pro Quadratmeter als Maßstab für ersparte Mietaufwendungen zugrunde gelegt worden. Das Familieneinkommen
  115. errechne sich sodann unter Einbeziehung des ebenfalls um den hälftigen
  116. Wohnvorteil erhöhten Einkommens der Ehefrau.
  117. 10
  118. Im Rahmen der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Beklagten könne
  119. die Haushaltsersparnis, die durch das Zusammenleben der Eheleute entstehe,
  120. und die von dem Vorliegen eines Wohnvorteils unabhängig sei, nicht unberücksichtigt bleiben. Um diese zu erfassen, werde der in der Literatur vorgeschlagenen Lösung gefolgt, deren Ansatz es sei, die Entlastung, die dem Unterhaltspflichtigen für sich selbst zugute komme, proportional auch dem Ehegatten zu
  121. -6-
  122. belassen. Im Interesse einer angemessenen Verteilung der Entlastung sei aus
  123. den Selbstbehaltssätzen für den Unterhaltspflichtigen und dessen Ehegatten
  124. ein so genannter Familienselbstbehalt zu bilden. Entsprechend den für den Unterhaltspflichtigen und den Ehegatten geltenden unterschiedlichen Mindestselbstbehaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle, die der Haushaltsersparnis
  125. Rechnung trügen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nach der Vorgabe des Bundesgerichtshofs diese Sätze mit steigendem Familieneinkommen
  126. höher zu veranschlagen seien, werde die Ersparnis der Lebenshaltungskosten
  127. im Vergleich zu zwei Einzelhaushalten mit 14 % veranschlagt. Diese Quote korrespondiere in etwa mit den jeweiligen Selbstbehaltssätzen nach Anmerkung
  128. D. 1 zur Düsseldorfer Tabelle. Zum Zwecke der Berechnung der Leistungsfähigkeit eines Ehegatten sei daher zunächst das Gesamtfamilieneinkommen
  129. - gekürzt um die Ersparnisquote von 14 % - also in Höhe von 86 % anzusetzen
  130. und hälftig auf beide Ehegatten zu verteilen. Die damit noch nicht berücksichtigte Ersparnis von 14 % auf Seiten des Unterhaltspflichtigen sei diesem nach seinem Anteil am Gesamtfamilieneinkommen zuzurechnen. Von dem sich danach
  131. ergebenden Gesamtanteil des Unterhaltspflichtigen am Familieneinkommen sei
  132. in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze die Hälfte
  133. des den Selbstbehalt übersteigenden Teils zur Deckung des Elternunterhalts
  134. einzusetzen. Durch diesen Berechnungsansatz werde sichergestellt, dass auch
  135. bei unterschiedlich hohen Einkommen eine gleichmäßige Teilhabe der Eheleute
  136. an der Haushaltsersparnis erfolge. Auf dieser Grundlage errechneten sich für
  137. den Elternunterhalt einzusetzende Beträge von monatlich 152,25 € (September
  138. 2004 bis Juni 2005), monatlich 77,25 € (Juli bis Dezember 2005) und monatlich
  139. 7,32 € (Januar bis September 2006). Unter Berücksichtigung der anteiligen Haftung der Brüder des Beklagten sei sodann der gegenüber dem Beklagten bestehende Unterhaltsanspruch zu ermitteln. Danach schulde dieser nicht mehr
  140. als 1.719,57 €.
  141. -7-
  142. 11
  143. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
  144. 12
  145. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die Voraussetzungen für
  146. eine Inanspruchnahme des Beklagten aus übergegangenem Recht bejaht. Sowohl nach § 91 Abs. 1 Satz 1 des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes als auch nach § 94 Abs. 1 Satz 1 des zum 1. Januar
  147. 2005 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuchs XII geht ein nach bürgerlichem
  148. Recht bestehender Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers bzw. der leistungsberechtigten Person bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den
  149. Träger der Sozialhilfe über. Einer der in den Bestimmungen genannten Ausschlussgründe liegt nicht vor.
  150. 13
  151. 3. Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter nach
  152. § 1601 BGB steht dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Der
  153. Bedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Heim bestimmt und
  154. entspricht den dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen gedeckten
  155. Kosten (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - XII ZR 272/04 - FamRZ 2004, 1370,
  156. 1371). Letztere hat das Berufungsgericht entsprechend den von der Klägerin
  157. beigebrachten Aufstellungen zugrunde gelegt. Einwendungen hiergegen hat der
  158. Beklagte nicht erhoben.
  159. 14
  160. Neben den Heimkosten umfasst die der Mutter gewährte Hilfe einen Barund Zusatzbarbetrag von monatlich 115,06 € bis Dezember 2004 und von monatlich 109,06 € bis September 2006. Auch insoweit ist das Berufungsgericht
  161. zutreffend von einem entsprechenden unterhaltsrechtlichen Bedarf der Mutter
  162. ausgegangen.
  163. 15
  164. a) Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 BSHG umfasste die Hilfe zum Lebensunterhalt in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung grundsätzlich auch ei-
  165. -8-
  166. nen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Falls der Hilfeempfänger einen Teil der Kosten des Heimaufenthalts selbst trug, erhielt er einen
  167. zusätzlichen Barbetrag in im Einzelnen festgelegter Höhe nach § 21 Abs. 3
  168. Satz 4 BSHG. § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII sieht ebenfalls im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts einen angemessenen Barbetrag vor. Darüber hinaus wird aufgrund der Besitzstandsregelung des § 133 a SGB XII für Personen,
  169. die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf einen zusätzlichen Barbetrag nach
  170. § 21 Abs. 3 Satz 4 BSHG hatten, diese Leistung in der für den vollen Kalendermonat Dezember 2004 festgestellten Höhe weiter erbracht. Hierdurch sollen
  171. Härten für bisherige Leistungsempfänger aufgefangen werden, da die Regelung
  172. über den Zusatzbarbetrag nicht in das Sozialgesetzbuch XII aufgenommen worden ist (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm SGB XII 17. Aufl. § 133 Rdn. 1).
  173. Der Barbetrag dient in erster Linie der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse
  174. des täglichen Lebens, die nicht von der Einrichtung gedeckt werden
  175. (W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm aaO § 35 Rdn. 15; Grube in
  176. Grube/Wahrendorf SGB XII 2. Aufl. § 35 Rdn. 6). Durch den Zusatzbarbetrag
  177. werden letztlich die Personen etwas besser gestellt, die aus ihren Einkünften zu
  178. den Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung beitragen können.
  179. 16
  180. b) In Höhe des Barbetrags und des Zusatzbarbetrags ist auch unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen. Der in einem Heim lebende Unterhaltsberechtigte ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der
  181. Einrichtung nicht umfassten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können.
  182. Andernfalls wäre er nicht in der Lage, etwa Aufwendungen für Körper- und Kleiderpflege, Zeitschriften und Schreibmaterial zu bestreiten und sonstige Kleinigkeiten des täglichen Lebens zu finanzieren (Senatsurteile vom 7. Juli 2004
  183. - XII ZR 272/04 - FamRZ 2004, 1370, 1371 f. und vom 15. Oktober 2003
  184. - XII ZR 122/00 - FamRZ 2004, 366, 369 m.w.N.).
  185. -9-
  186. In Höhe des Zusatzbarbetrags hat das Berufungsgericht einen Bedarf mit
  187. 17
  188. der Begründung bejaht, ein Leistungsempfänger, der die Heimkosten teilweise
  189. selbst aufbringen könne, habe bereits in der Vergangenheit regelmäßig über ein
  190. Einkommen verfügt, das ihm einen gehobeneren Lebensstandard ermöglicht
  191. habe. Von den bisherigen Lebensverhältnissen werde auch der Bedarf im Heim
  192. geprägt. Diese tatrichterliche Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
  193. Das Maß des einem Elternteil geschuldeten Unterhalts richtet sich ge-
  194. 18
  195. mäß § 1610 Abs. 1 BGB nach dessen Lebensstellung, die sich in erster Linie
  196. von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ableitet. Nachteilige Veränderungen der Einkommensverhältnisse, wie sie in der Regel mit dem Eintritt
  197. in den Ruhestand verbunden sind, haben - eventuell nach einer Übergangszeit - deshalb auch eine Änderung der Lebensstellung zur Folge (Senatsurteil
  198. vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 861). Um die Anpassung des Bedarfs an eine derartige Veränderung geht es hier indessen nicht.
  199. Die Mutter des Beklagten bezog bereits seit vielen Jahren Renteneinkünfte, als
  200. sie im Jahr 2000 in das Seniorenzentrum aufgenommen wurde. Der Lebensstandard, den sie zuvor aus ihren Einkünften bestreiten konnte, ist ihr auch im
  201. Altenheim zuzubilligen. Dass sie daher über ein etwas großzügiger bemessenes "Taschengeld" verfügte, konnte als bedarfsgerecht zugrunde gelegt werden.
  202. 19
  203. 4. Unterhaltspflichtig ist der Beklagte allerdings nur insoweit, als er bei
  204. Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren
  205. (§ 1603 Abs. 1 BGB).
  206. - 10 -
  207. 20
  208. a) Die Höhe des die Leistungsfähigkeit des Beklagten bestimmenden
  209. Einkommens aus Versorgungsbezügen in der hier maßgeblichen Zeit ist mit
  210. monatlich 2.253,79 € netto unstreitig. Der Kläger stellt auch die Abzüge für
  211. Kranken- und Pflegeversicherung nicht in Abrede. Er wendet sich jedoch gegen
  212. die Annahme des Berufungsgerichts, das Einkommen des Beklagten sei um
  213. Aufwendungen für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung sowie für eine zusätzliche Altersversorgung zu bereinigen. Bei den genannten Versicherungen
  214. handele es sich um Kosten der allgemeinen Lebenshaltung, die von dem
  215. Selbstbehalt zu bestreiten seien. Maßnahmen der zusätzlichen Altersversorgung seien nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nicht mehr veranlasst, zumal der Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts eine "vergleichsweise gute Rente" beziehe.
  216. 21
  217. Diese Rügen haben teilweise Erfolg.
  218. 22
  219. b) Die Aufwendungen für eine Hausratsversicherung sind schon wegen
  220. ihrer in der Regel geringen Höhe dem allgemeinen Lebensbedarf zuzuordnen
  221. und nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln. Das gilt gleichermaßen bezüglich der Prämien für eine private Haftpflichtversicherung
  222. (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts
  223. 10. Aufl. Rdn. 1018 f.). Insofern sind auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine anderen Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Unterhaltsrechtsverhältnissen (so auch Eschenbruch/Klinkhammer Unterhaltsprozess
  224. 5. Aufl. Kap. 5 Rdn. 72 f.; vgl. auch Hauß Elternunterhalt: Grundlagen und Strategien 2. Aufl. Rdn. 217). Soweit vertreten wird, Belastungen, die die Lebensstellung vor der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt geprägt hätten (etwa
  225. Hausrats-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen), seien unterhaltsrechtlich anzuerkennen (vgl. etwa OLG Köln FamRZ 2002, 575 f.), kann dieser Auffassung nicht mehr gefolgt werden.
  226. - 11 -
  227. 23
  228. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der angemessene Eigenbedarf
  229. des Unterhaltspflichtigen aufgrund der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme
  230. auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten
  231. Anspruch vorliegen, zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unterhaltspflichtige grundsätzlich keine spürbare und dauerhafte Senkung seines
  232. Lebensstandards hinzunehmen braucht. Deshalb steht dem Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu seinen Eltern zum einen ein - gegenüber den üblichen
  233. Sätzen - höherer Selbstbehalt zu. Zum anderen hat es der Senat gebilligt, wenn
  234. bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird,
  235. der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt. Denn durch eine
  236. solche Handhabung kann im Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen
  237. dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des Unterhaltspflichtigen an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts andererseits bewirkt werden. Zugleich kann eine ungerechtfertigte Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden werden (Senatsurteile BGHZ 152, 217,
  238. 225 f. = FamRZ 2002, 1698, 1700 ff.; vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 FamRZ 2003, 1179, 1182; vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004,
  239. 186, 188; vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184, 1187 und
  240. BGHZ 169, 59, Tz. 21 ff. = FamRZ 2006, 1511, 1512 f.).
  241. 24
  242. Mit Rücksicht darauf können die hier in Rede stehenden geringen Aufwendungen aber aus den dem Unterhaltspflichtigen verbleibenden Mitteln
  243. bestritten werden; eine spürbare und dauerhafte Senkung des Lebensstandards
  244. folgt daraus nicht. Der vom Berufungsgericht vorgenommene Vorwegabzug
  245. dieser Kosten ist daher nicht gerechtfertigt.
  246. - 12 -
  247. 25
  248. c) Die Kosten einer zusätzlichen Altersvorsorge hat das Berufungsgericht
  249. dagegen zu Recht als abzugsfähig anerkannt. Das Gesetz erlaubt bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines auf Verwandtenunterhalt in Anspruch
  250. genommenen Unterhaltspflichtigen ausdrücklich die Berücksichtigung sonstiger
  251. Verpflichtungen (§ 1603 Abs. 1 BGB). Im Unterschied zu dem unterhaltsberechtigten Elternteil besteht bei ihm in der Regel noch länger die Notwendigkeit, sich
  252. und seine Familie gegen die Unwägbarkeiten des Lebens abzusichern und für
  253. die Zukunft vorzusorgen. Im Hinblick darauf muss dem Unterhaltspflichtigen
  254. ermöglicht werden, eine angemessene Altersversorgung aufzubauen (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 862 f.). Nach
  255. ständiger Rechtsprechung des Senats darf einem Unterhaltspflichtigen auch
  256. nicht mit dem Hinweis auf eine Beeinträchtigung seiner unterhaltsrechtlichen
  257. Leistungsfähigkeit die Möglichkeit genommen werden, über die primäre Altersvorsorge hinaus, wie sie etwa durch die gesetzliche Rentenversicherung oder
  258. die Beamtenversorgung erfolgt, zusätzliche Altersvorsorge zu treffen. Denn seit
  259. einigen Jahren hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die primäre Vorsorge
  260. in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Altersversorgung ausreichen wird,
  261. sondern zusätzlich private Vorsorge zu treffen ist. Die eigene angemessene
  262. Altersvorsorge geht der Sorge für den Unterhaltsberechtigten aber grundsätzlich vor; das gilt jedenfalls dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen - wie bei der
  263. Inanspruchnahme auf Elternunterhalt - vorrangig die Sicherung seines eigenen
  264. angemessen Unterhalts gewährleistet wird (Senatsurteile vom 14. Januar 2004
  265. - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793 und BGHZ 169, 59, Tz. 29 f. = FamRZ
  266. 2006,1511, 1514).
  267. 26
  268. Allerdings ist der Beklagte zum 1. Juli 2004 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, so dass sich die - vom Berufungsgericht auch aufgeworfene - Frage stellt, ob ihm gleichwohl zugebilligt werden kann, seine zusätzlichen Altersvorsorgemaßnahmen fortzusetzen. Regelmäßig ist mit dem Eintritt in das Ren-
  269. - 13 -
  270. tenalter der Lebensabschnitt erreicht, für den mit Rücksicht auf die sinkenden
  271. Einkünfte Vorsorge getroffen worden ist. Dass trotzdem zu Lasten der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit weiterhin Versorgungsrücklagen gebildet
  272. werden können, dürfte grundsätzlich dann zu verneinen sein, wenn ein nicht
  273. selbständig Erwerbstätiger mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, auf die
  274. die Vorsorgemaßnahmen häufig auch ausgelegt sein dürften, in den Ruhestand
  275. tritt. Das kann hier aber dahinstehen. Der Beklagte hat seine Erwerbstätigkeit
  276. im Alter von 60 Jahren beendet, ohne dass der Kläger ihm einen Verstoß gegen
  277. eine Erwerbsobliegenheit angelastet hätte. Im Hinblick auf das Ausscheiden
  278. aus dem Dienstverhältnis kann er keine weiter gehende primäre Altersversorgung erlangen. Dann kann ihm aber nicht verwehrt werden, jedenfalls seine
  279. zusätzliche Altersvorsorge bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze
  280. auszubauen. Hinzu kommt, dass bei der Ehefrau des Beklagten offensichtlich
  281. eine erhebliche Versorgungslücke vorliegt, da sie - seit dem 1. Januar 2006 Altersrente für Frauen von nur 237,52 € monatlich bezieht. Auch dieser Umstand verdeutlicht einen zusätzlichen Vorsorgebedarf.
  282. 27
  283. Die Höhe der Vorsorgeaufwendungen übersteigen mit 74,03 € monatlich
  284. den für die Zusatzvorsorge maßgeblichen Umfang von 5 % des Jahresbruttoeinkommens des Beklagten (rund 28.000 €) nicht, so dass gegen die unterhaltsrechtliche Anerkennung keine Bedenken bestehen (vgl. Senatsurteil vom
  285. 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793). Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei nicht bereits durch die im Miteigentum der Ehegatten stehende Eigentumswohnung hinreichend gesichert,
  286. bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Die (unbelastete) Eigentumswohnung hat eine Größe von nur 69 m². Das Miteigentum hieran lässt die monatliche Zahlung von 74,03 € nicht wegen anderweit bereits bestehender Absicherung als Maßnahme der Vermögensbildung erscheinen (vgl. Senatsurteile
  287. - 14 -
  288. vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 388 und vom
  289. 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 772, 773).
  290. 28
  291. d) Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, eine Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seinem 1969 geborenen Sohn anzuerkennen. Dagegen
  292. wendet sich die Revision als ihr günstig nicht. Gegen die Annahme bestehen
  293. auch keine rechtlichen Bedenken.
  294. 29
  295. 5. Dem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten hat das Berufungsgericht den hälftigen Wohnvorteil der Ehewohnung hinzugerechnet. Dessen
  296. Bemessung hat es nicht die bei einer Fremdvermietung erzielbare objektive
  297. Marktmiete zugrunde gelegt, sondern auf die unter den gegebenen Verhältnissen ersparte Miete abgestellt. Das steht mit der Rechtsprechung des Senats in
  298. Einklang (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003,
  299. 1179, 1180 f.) und wird auch von der Revision nicht beanstandet. Unter
  300. Zugrundelegung einer Miete von 5,80 € pro Quadratmeter und nach Abzug der
  301. mit dem Wohneigentum verbundenen Kosten ist danach ein Wohnvorteil von
  302. 406,66 € monatlich ermittelt worden, der in Höhe von ½ (203,33 €) das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten erhöht.
  303. 30
  304. 6. a) Zu den zu berücksichtigenden sonstigen Verpflichtungen des Beklagten gehört auch die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau, da diese
  305. kein ihren Unterhaltsbedarf deckendes Einkommen erzielt. Der Beklagte schuldet ihr deshalb Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360 a BGB. Auch wenn
  306. dieser Unterhaltsanspruch nicht ohne Weiteres nach den bei Trennung und
  307. Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen werden kann, weil er nicht auf
  308. die Gewährung einer frei verfügbaren Geldrente, sondern darauf gerichtet ist,
  309. dass jeder Ehegatte seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend der in
  310. der Ehe übernommenen Funktion leistet, ist es rechtlich unbedenklich, den An-
  311. - 15 -
  312. spruch im Fall der Konkurrenz mit anderen Ansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geld zu veranschlagen. Denn das Maß des
  313. Familienunterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so
  314. dass § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen und der anzusetzende
  315. Betrag insoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden kann (Senatsurteile vom
  316. 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864; vom 22. Januar 2003
  317. - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 366 f.; vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 FamRZ 2002, 742; vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065,
  318. 1066 und vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 187). Die Berechnung darf sich dabei nicht auf einen bestimmten Mindestbedarf beschränken, sondern hat von den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und
  319. Vermögensverhältnissen auszugehen. Auf die - Veränderungen unterliegenden - Lebensverhältnisse können sich auch Unterhaltsansprüche nachrangig
  320. Berechtigter auswirken und zu einer Einschränkung des Bedarfs der Ehegatten
  321. führen. Insofern wird allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Vorwegabzug des Elternunterhalts in unteren und mittleren Einkommensbereichen des
  322. Unterhaltspflichtigen, bei denen eine Quotenberechnung in Betracht kommt,
  323. unterbleiben kann, denn andernfalls kann das vorrangige Ziel, den angemessenen Unterhalt des Ehegatten zu gewährleisten, nicht erreicht werden
  324. (Eschenbruch/Klinkhammer aaO Kap. 2 Rdn. 82 a. E.).
  325. 31
  326. Bei der Unterhaltsbemessung ist die durch die gemeinsame Haushaltsführung der Ehegatten eintretende Ersparnis zu berücksichtigen, die mit wachsendem Lebensstandard in der Regel steigt (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar
  327. 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793).
  328. 32
  329. b) Das Berufungsgericht hat zur Bestimmung des Elternunterhalts, der
  330. unter Berücksichtigung des die Haushaltsersparnis einbeziehenden, angemes-
  331. - 16 -
  332. senen Unterhalts der Ehefrau zu ermitteln ist, den folgenden Berechnungsweg
  333. gewählt:
  334. 33
  335. Aus den in den Unterhaltstabellen vorgesehenen Selbstbehaltssätzen für
  336. den Beklagten als Unterhaltspflichtigen und seine Ehefrau als seine Unterhaltsberechtigte wird ein so genannter Familienselbstbehalt gebildet. Die Haushaltsersparnis wird mit 14 % des Familieneinkommens veranschlagt (= Differenz
  337. zwischen dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen und dem des Ehegatten,
  338. ins Verhältnis gesetzt zu den zusammengerechneten Selbstbehalten der Ehegatten) und von dem Familieneinkommen in Abzug gebracht. Der verbleibende
  339. Betrag wird zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Sodann wird dem Anteil des
  340. Unterhaltspflichtigen der seinem Anteil am Familieneinkommen entsprechende
  341. Anteil an der Haushaltsersparnis zugerechnet. Von dem sich ergebenden Betrag wird der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen in Abzug gebracht. 50 %
  342. der sich ergebenden Differenz stellen die für den Elternunterhalt verfügbaren
  343. Mittel dar.
  344. 34
  345. In Zahlen verdeutlicht ergibt sich folgende Berechnung (Beispiel nach
  346. Eschenbruch/Klinkhammer aaO 2. Kap. Rdn. 86):
  347. Einkommen des Unterhaltspflichtigen
  348. 3.000 €
  349. + Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau
  350. 1.000 €
  351. Familieneinkommen
  352. 4.000 €
  353. Familienbedarf (86 % des Familieneinkommens
  354. bei 14 % Haushaltsersparnis, s. oben)
  355. Anteil des Unterhaltspflichtigen (½)
  356. 3.440 €
  357. 1.720 €
  358. + Haushaltsersparnis aus dem Einkommen des
  359. Unterhaltspflichtigen (14 %)
  360. 420 €
  361. 2.140 €
  362. - 17 -
  363. abzüglich Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen (ab Juli 2005)
  364. verbleiben
  365. 1.400 €
  366. 740 €
  367. ½ hiervon = 370 € sind für den Elternunterhalt einsetzbar.
  368. 35
  369. c) Diesem Berechnungsweg ist entgegengehalten worden, dass sich eine deutlich geringere Leistungsfähigkeit ergebe, als wenn nur die in den unterschiedlichen Selbstbehaltsbeträgen zum Ausdruck kommende Haushaltsersparnis berücksichtigt werde. Die Leistungsfähigkeit müsse aber höher sein,
  370. weil der Vorteil des Zusammenlebens als linear ansteigend beurteilt werde
  371. (OLG Hamm FamRZ 2008, 1650, 1651 f.; dieser Kritik teilweise zustimmend
  372. Eschenbruch/Klinkhammer aaO 2. Kap. Rdn. 84: Klinkhammer vertritt die Auffassung, dass die Haushaltsersparnis in den Einkommensbereichen, die nur
  373. geringfügig oberhalb des Familienselbstbehalts liegen, nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt wird und die Unterhaltspflicht deshalb zu spät einsetzen
  374. dürfte; vgl. auch Hauß aaO Rdn. 252 b). Weiterhin ist kritisiert worden, dass die
  375. Methode bei gleich hohen Einkünften der Ehegatten zu einem Elternunterhaltsanspruch gelange, der dem gegenüber einem allein stehenden Unterhaltspflichtigen mit gleichem Einkommen entspreche, obwohl dem Alleinstehenden keine
  376. Haushaltsersparnis zugute komme (Schausten Elternunterhalt Rdn. 84).
  377. 36
  378. Der Senat teilt die Auffassung, dass das Ergebnis jedenfalls für Einkünfte in der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Größenordnung, nämlich bei
  379. einem Familieneinkommen von rund 2.900 € bzw. von rund 2.600 €, nicht angemessen ist. Ließe man die erhöhte Haushaltsersparnis außer Betracht, ergäbe sich ein deutlich höherer Unterhalt. Daraus folgt, dass die Haushaltsersparnis, durch die gerade eine Entlastung eintritt, nicht ihrer Bedeutung entsprechend berücksichtigt worden ist. Das zeigt die folgende Berechnung:
  380. - 18 -
  381. Einkommen des Unterhaltspflichtigen
  382. 3.000,00 €
  383. + Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau
  384. 1.000,00 €
  385. Familieneinkommen
  386. 4.000,00 €
  387. abzüglich Familienselbstbehalt
  388. 2.450,00 €
  389. verbleibendes Einkommen
  390. 1.550,00 €
  391. davon ½
  392. individueller Familienbedarf
  393. (2.450 € + 775 €)
  394. 3.225,00 €
  395. Einkommen des Unterhaltspflichtigen
  396. 3.000,00 €
  397. abzüglich Anteil des Unterhaltspflichtigen am
  398. individuellen Familienbedarf (3225 x 3000 : 4000)
  399. 2.418,75 €
  400. für den Elternunterhalt einsetzbar
  401. 37
  402. 775,00 €
  403. 581,25 €
  404. Auch im vorliegenden Fall hätten sich bei Außerachtlassung der Haushaltsersparnis, die über die Differenz der Selbstbehaltsbeträge hinausgeht,
  405. deutlich höhere für den Unterhalt einzusetzende Beträge ergeben als die vom
  406. Berufungsgericht errechneten. Im Hinblick darauf führt die angefochtene Entscheidung nicht zu einer angemessenen Verteilung der für den Unterhalt zur
  407. Verfügung stehenden Mittel. Als angemessen kann eine Verteilung nur dann
  408. angesehen werden, wenn sie die durch die gemeinsame Haushaltsführung der
  409. Ehegatten eintretende Ersparnis, die mit wachsendem Lebensstandard regelmäßig steigt, in einer Weise berücksichtigt, dass hieraus auch eine höhere Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen folgt. Das ist auch der Berechnungsweise des OLG Hamm (FamRZ 2008, 1650, 1651) entgegen zu halten, die eine
  410. - 19 -
  411. über die Differenz der Selbstbehaltsbeträge hinausgehende Ersparnis nicht
  412. pauschal, sondern nur bei konkreter Feststellung im Einzelfall berücksichtigt.
  413. Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis entspricht den vorgenannten
  414. Anforderungen ebenfalls nicht.
  415. 38
  416. 7. Das angefochtene Urteil kann deshalb teilweise keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache jedoch abschließend entscheiden, da weitere
  417. tatrichterliche Feststellungen nicht zu erwarten sind.
  418. 39
  419. a) Der Senat hält es in der Regel für angemessen und sachgerecht, bei
  420. der Fallgestaltung, in der der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte verfügt
  421. als sein Ehegatte, die Leistungsfähigkeit wie folgt zu ermitteln:
  422. 40
  423. Von dem zusammengerechneten Einkommen der Ehegatten (Familieneinkommen) wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende
  424. Einkommen wird zur Ermittlung des für den individuellen Familienbedarf benötigten Betrages um eine in der Regel mit 10 % zu bemessende Haushaltsersparnis vermindert (s. dazu unten 7 b bb). Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.
  425. - 20 -
  426. 41
  427. An einem Beispiel verdeutlicht ergibt sich folgende Berechnung:
  428. Einkommen des Unterhaltspflichtigen
  429. 3.000,00 €
  430. Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehefrau
  431. 1.000,00 €
  432. Familieneinkommen
  433. 4.000,00 €
  434. abzüglich Familienselbstbehalt
  435. 2.450,00 €
  436. 1.550,00 €
  437. abzüglich 10 % Haushaltsersparnis
  438. 155,00 €
  439. 1.395,00 €
  440. davon 1/2
  441. + Familienselbstbehalt
  442. 2.450,00 €
  443. individueller Familienbedarf
  444. 3.147,50 €
  445. Anteil des Unterhaltspflichtigen (75 %)
  446. 2.360,63 €
  447. Einkommen des Unterhaltspflichtigen
  448. 3.000,00 €
  449. abzüglich
  450. 2.360,63 €
  451. für den Elternunterhalt einsetzbar
  452. 42
  453. 697,50 €
  454. 639,37 €
  455. Vereinfachend kann der individuelle Familienbedarf auch durch Addition
  456. des Familienselbstbehalts (im Beispiel: 2.450 €) und eines Betrages in Höhe
  457. von 45 % des um den Familienselbstbehalt bereinigten Gesamteinkommens
  458. der Ehegatten (im obigen Beispiel: 45 % von 1.550 € = 697,50 €) errechnet
  459. werden.
  460. 43
  461. b) aa) Durch die Ermittlung der Haushaltsersparnis bezogen auf das den
  462. Familienselbstbehalt übersteigende Einkommen der Ehegatten kann gewährleistet werden, dass die mit zunehmenden Einkünften ansteigende Ersparnis
  463. - 21 -
  464. bei der Unterhaltsberechnung erfasst wird. In Höhe des Teilbetrages des Familieneinkommens, der dem Familienselbstbehalt entspricht, wird der Haushaltsersparnis bereits durch die unterschiedlichen Selbstbehaltssätze der Ehegatten
  465. (bis zum 30. Juni 2005: 1.250 € und 950 €; Differenz: 300 €; ab 1. Juli 2005:
  466. 1.400 € und 1.050 €; Differenz 350 €; jeweils gemäß Düsseldorfer Tabelle)
  467. Rechnung getragen. Die Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis, die die
  468. Differenz zwischen den Selbstbehaltsbeträgen übersteigt, von der konkreten
  469. Darlegung im Einzelfall abhängig zu machen (so OLG Hamm FamRZ 2008,
  470. 1650, 1651), hält der Senat für wenig praktikabel (ebenso Eschenbruch/Klinkhammer aaO 2. Kap. Rdn. 86), zumal die Lebenserfahrung für eine
  471. mit steigendem Einkommen wachsende Haushaltsersparnis spricht.
  472. 44
  473. bb) Die Bemessung der Haushaltsersparnis leitet der Senat nicht aus
  474. dem Verhältnis der unterschiedlichen Selbstbehaltsbeträge ab. Dieses Verhältnis kann zum einen Veränderungen unterliegen; zum anderen erscheint es in
  475. seiner Aussagekraft hinsichtlich des Umfangs der Haushaltsersparnis, die wegen des den Familienselbstbehalt übersteigenden Einkommens eintritt, nicht
  476. zwingend. Nahe liegend ist es vielmehr, in Anlehnung an die Regelungen im
  477. Sozialrecht auf eine Haushaltsersparnis von 10 % abzustellen.
  478. 45
  479. Nach § 20 Abs. 3 SGB II (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Zweiten
  480. Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006, BGBl. I
  481. 558) beträgt die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts bei zwei
  482. Partnern einer Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  483. jeweils 90 % der monatlichen Regelleistung nach Absatz 2. § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
  484. - Regelsatzverordnung - (i.d.F. der 1. Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung vom 20. November 2006, BGBl. I 2657) sieht vor, dass der Regelsatz jeweils 90 % des Eckregelsatzes beträgt, wenn Ehegatten oder Lebens-
  485. - 22 -
  486. partner zusammenleben (zu einer Gesamtleistung von 180 % bei gemischten
  487. Bedarfsgemeinschaften auch vor Änderung von § 3 Abs. 3 Regelsatzverordnung: BSGE 99, 131 Tz. 19 f.). Der vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten (BVerfG FamRZ 2010, 429, 435) Reduzierung der Bedarfssätze liegt
  488. offensichtlich die Auffassung zugrunde, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen erspart werden, die mit jeweils 10 % veranschlagt werden
  489. können.
  490. 46
  491. c) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, wenn das unter Berücksichtigung von Familienselbstbehalt und Haushaltsersparnis verbleibende
  492. Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Hälfte für den individuellen Familienbedarf und zur anderen Hälfte als für den Elternunterhalt verfügbar in Ansatz
  493. gebracht wird. Danach ist es - auch aus Gründen der Rechtssicherheit und
  494. Praktikabilität - grundsätzlich zu billigen, wenn bei der Ermittlung des für den
  495. Elternunterhalt einzusetzenden Einkommens allein auf einen etwa hälftigen Anteil des Betrages abgestellt wird, der den Mindestbedarf übersteigt (vgl. 4 b).
  496. 47
  497. 8. Unter Heranziehung dieser Grundsätze ergibt sich die folgende Berechnung des Unterhalts, den der Beklagte für seine Mutter aufzubringen hat:
  498. 48
  499. a) Das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Einkommen des Beklagten ist einschließlich des Wohnwerts (1.971,11 € + 203,33 € = 2.174,44 €) um
  500. die erfolgten Abzüge für die Kosten der Hausrats- und der Haftpflichtversicherung um monatlich 10,95 € und 4,33 € zu erhöhen. Es beläuft sich deshalb auf
  501. 2.189,72 €. Das Einkommen der Ehefrau des Beklagten betrug bis Juni 2005
  502. monatlich 732,71 € und ab Januar 2006 monatlich 407,47 €.
  503. 49
  504. b) Auf dieser Grundlage ist zunächst die Leistungsfähigkeit des Beklagten zu ermitteln:
  505. - 23 -
  506. September 2004 bis Juni 2005
  507. Einkommen des Beklagten
  508. 2.189,72 €
  509. Einkommen seiner Ehefrau
  510. 732,71 €
  511. Familieneinkommen
  512. 2.922,43 €
  513. abzüglich Familienselbstbehalt
  514. (1.250 € + 950 € gemäß, Düsseldorfer Tabelle:
  515. Stand 1. Juli 2003)
  516. abzüglich 10 % Haushaltsersparnis
  517. 2.200,00 €
  518. 722,43 €
  519. 72,24 €
  520. 650,19 €
  521. davon ½
  522. 325,10 €
  523. + Familienselbstbehalt
  524. 2.200,00 €
  525. individueller Familienbedarf
  526. 2.525,10 €
  527. Anteil des Beklagten (74,93 %)
  528. 1.892,06 €
  529. Einkommen des Beklagten
  530. 2.189,72 €
  531. abzüglich
  532. 1.892,06 €
  533. 297,66 €
  534. Juli bis Dezember 2005
  535. Familieneinkommen
  536. 2.922,43 €
  537. abzüglich Familienselbstbehalt
  538. (1.400 € + 1.050 €, gemäß Düsseldorfer Tabelle:
  539. Stand 1. Juli 2005)
  540. abzüglich 10 % Haushaltsersparnis
  541. 2.450,00 €
  542. 472,43 €
  543. 47,24 €
  544. 425,19 €
  545. davon ½
  546. 212,60 €
  547. + Familienselbstbehalt
  548. 2.450,00 €
  549. individueller Familienbedarf
  550. 2.662,60 €
  551. Anteil des Beklagten (74,93 %)
  552. 1.995,09 €
  553. - 24 -
  554. Einkommen des Beklagten
  555. 2.189,72 €
  556. abzüglich
  557. 1.995,09 €
  558. 194,63 €
  559. Januar bis September 2006
  560. Einkommen des Beklagten
  561. 2.189,72 €
  562. Einkommen seiner Ehefrau
  563. 407,47 €
  564. Familieneinkommen
  565. 2.597,19 €
  566. abzüglich Familienselbstbehalt
  567. 2.450,00 €
  568. 147,19 €
  569. abzüglich 10 % Haushaltsersparnis
  570. 14,72 €
  571. 132,47 €
  572. davon ½
  573. 66,24 €
  574. + Familienselbstbehalt
  575. 2.450,00 €
  576. individueller Familienbedarf
  577. 2.516,24 €
  578. Anteil des Beklagten (84,31 %)
  579. 2.121,44 €
  580. Einkommen des Beklagten
  581. 2.189,72 €
  582. abzüglich
  583. 2.121,44 €
  584. 68,28 €
  585. 50
  586. c) Für den ungedeckten Bedarf der Mutter haftet der Beklagte anteilig
  587. neben seinen beiden Brüdern (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Deshalb ist auch
  588. deren Leistungsfähigkeit auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen zu ermitteln.
  589. - 25 -
  590. aa) Anteil des Bruders M. des Beklagten
  591. September 2004 bis Juni 2005
  592. Einkommen des Bruders
  593. 2.059,11 €
  594. Einkommen der Ehefrau des Bruders
  595. 1.041,81 €
  596. Familieneinkommen
  597. 3.100,92 €
  598. abzüglich Familienselbstbehalt
  599. 2.200,00 €
  600. 900,92 €
  601. abzüglich 10 % Haushaltsersparnis
  602. 90,09 €
  603. 810,83 €
  604. davon ½
  605. 405,42 €
  606. + Familienselbstbehalt
  607. 2.200,00 €
  608. individueller Familienbedarf
  609. 2.605,42 €
  610. Anteil des Bruders (66,4 %)
  611. 1.730,00 €
  612. Einkommen des Bruders
  613. 2.059,11 €
  614. abzüglich
  615. 1.730,00 €
  616. 329,11 €
  617. ab Juli 2005
  618. Einkommen des Bruders
  619. 2.059,11 €
  620. Einkommen der Ehefrau des Bruders
  621. 1.039,86 €
  622. Familieneinkommen
  623. 3.098,97 €
  624. abzüglich Familienselbstbehalt
  625. 2.450,00 €
  626. 648,97 €
  627. abzüglich 10 % Haushaltsersparnis
  628. 64,90 €
  629. 584,07 €
  630. davon ½
  631. 292,04 €
  632. + Familienselbstbehalt
  633. 2.450,00 €
  634. individueller Familienbedarf
  635. 2.742,04 €
  636. Anteil des Bruders (66,44 %)
  637. 1.821,81 €
  638. Einkommen des Bruders
  639. 2.059,11 €
  640. - 26 -
  641. abzüglich
  642. 1.821,81 €
  643. 237,30 €
  644. bb) Anteil des Bruders K.-H.:
  645. September bis Dezember 2004
  646. Einkommen des Bruders
  647. Einkommen der Ehefrau des Bruders
  648. 2.360,30 €
  649. 395,78 €
  650. Familieneinkommen
  651. 2.756,08 €
  652. abzüglich Familienselbstbehalt
  653. 2.200,00 €
  654. 556,08 €
  655. abzüglich 10 % Haushaltsersparnis
  656. 55,61 €
  657. 500,47 €
  658. davon ½
  659. 250,24 €
  660. + Familienselbstbehalt
  661. 2.200,00 €
  662. individueller Familienbedarf
  663. 2.450,24 €
  664. Anteil des Bruders (85,64 %)
  665. 2.098,39 €
  666. Einkommen des Bruders
  667. 2.360,30 €
  668. abzüglich
  669. 2.098,39 €
  670. 261,91 €
  671. Januar bis Juni 2005
  672. Einkommen des Bruders
  673. Einkommen der Ehefrau des Bruders
  674. 2.807,21 €
  675. 446,91 €
  676. Familieneinkommen
  677. 3.254,12 €
  678. abzüglich Familienselbstbehalt
  679. 2.200,00 €
  680. 1.054,12 €
  681. abzüglich 10 % Haushaltsersparnis
  682. 105,41 €
  683. 948,71 €
  684. davon ½
  685. + Familienselbstbehalt
  686. 474,36 €
  687. 2.200,00 €
  688. - 27 -
  689. individueller Familienbedarf
  690. 2.674,36 €
  691. Anteil des Bruders (86,27 %)
  692. 2.307,17 €
  693. Einkommen des Bruders
  694. 2.807,21 €
  695. abzüglich
  696. 2.307,17 €
  697. 500,04 €
  698. ab Juli 2005
  699. Familieneinkommen
  700. 3.254,12 €
  701. abzüglich Familienselbstbehalt
  702. 2.450,00 €
  703. 804,12 €
  704. abzüglich 10 % Haushaltsersparnis
  705. 80,41 €
  706. 723,71 €
  707. davon ½
  708. 361,86 €
  709. + Familienselbstbehalt
  710. 2.450,00 €
  711. individueller Familienbedarf
  712. 2.811,86 €
  713. Anteil des Bruders (86,27 %)
  714. 2.425,79 €
  715. Einkommen des Bruders
  716. 2.807,21 €
  717. abzüglich
  718. 2.425,79 €
  719. 381,42 €
  720. 51
  721. d) Insgesamt errechnet sich somit der folgende Haftungsanteil des Beklagten:
  722. - 28 -
  723. 09-12/04
  724. 01-06/05
  725. 07-12/05
  726. 2006
  727. Beklagter
  728. 297,66 €
  729. 297,66 €
  730. 194,63 €
  731. 68,28 €
  732. Bruder M.
  733. 329,11 €
  734. 329,11 €
  735. 237,30 €
  736. 237,30 €
  737. Bruder
  738. 261,91 €
  739. 500,04 €
  740. 381,42 €
  741. 381,42 €
  742. 888,68 €
  743. 1.126,81 €
  744. 813,35 €
  745. 687,00 €
  746. K.-H.
  747. gesamt
  748. Quote des
  749. Beklagten
  750. 52
  751. 33,49 %
  752. 26,42 %
  753. 23,93 %
  754. 9,94 %
  755. e) Für den Bedarf der Mutter hat der Beklagte deshalb in folgendem Umfang aufzukommen:
  756. Bedarf der Mutter:
  757. Anteil des Beklagten:
  758. September 2004
  759. 402,82 €
  760. 134,90 €
  761. Oktober 2004
  762. 469,04 €
  763. 157,08 €
  764. November 2004
  765. 402,82 €
  766. 134,90 €
  767. Dezember 2004
  768. 502,04 €
  769. 168,13 €
  770. Januar 2005
  771. 468,44 €
  772. 123,76 €
  773. Februar 2005
  774. 266,33 €
  775. 70,36 €
  776. März 2005
  777. 468,44 €
  778. 123,76 €
  779. April 2005
  780. 402,22 €
  781. 106,27 €
  782. Mai 2005
  783. 468,44 €
  784. 123,76 €
  785. Juni 2005
  786. 402,22 €
  787. 106,27 €
  788. Juli 2005
  789. 519,28 €
  790. 124,26 €
  791. August 2005
  792. 519,28 €
  793. 124,26 €
  794. September 2005
  795. 451,42 €
  796. 108,02 €
  797. Oktober 2005
  798. 519,28 €
  799. 124,26 €
  800. - 29 -
  801. November 2005
  802. 451,42 €
  803. 108,02 €
  804. Dezember 2005
  805. 519,28 €
  806. 124,26 €
  807. Januar 2006
  808. 519,28 €
  809. 51,62 €
  810. Februar 2006
  811. 315,70 €
  812. 31,38 €
  813. März 2006
  814. 519,28 €
  815. 51,62 €
  816. April 2006
  817. 501,82 €
  818. 49,88 €
  819. Mai 2006
  820. 571,36 €
  821. 56,79 €
  822. Juni 2006
  823. 501,82 €
  824. 49,88 €
  825. Juli 2006
  826. 571,36 €
  827. 56,79 €
  828. August 2006
  829. 571,36 €
  830. 56,79 €
  831. September 2006
  832. 501,82 €
  833. 49,88 €
  834. insgesamt
  835. 2.416,90 €
  836. - 30 -
  837. 53
  838. f) Eine abschließende Angemessenheitskontrolle gibt keinen Anlass, dieses Ergebnis zu korrigieren.
  839. Hahne
  840. Weber-Monecke
  841. Schilling
  842. Dose
  843. Günter
  844. Vorinstanzen:
  845. AG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.01.2007 - 267 F 333/06 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.09.2007 - II-2 UF 61/07 -