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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 121/02
vom
23. Juli 2003
in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts
Zweibrücken als Familiensenat vom 18. Dezember 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: (19.604,04 DM =) 10.023
Gründe:
I.
Die am 16. Dezember 1969 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf
den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 19. Juni 1998 zugestellten Antrag des
Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 19. März 1999 geschieden
(insoweit rechtskräftig seit 13. Juni 2000) und der Versorgungsausgleich geregelt.
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Während der Ehezeit (1. Dezember 1969 bis 31. Mai 1998; § 1587
Abs. 2 BGB) erwarben beide Ehegatten nach den Feststellungen des Amtsgerichts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1, BfA),
und zwar die Ehefrau in Höhe von 1.101,19 DM und der Ehemann in Höhe von
40,53 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben
hat das Amtsgericht für den Ehemann eine fiktive Altersruhegeldanwartschaft in
Höhe von monatlich 4.616,20 DM bei der Bayerischen Versorgungskammer
- Bayerische Apothekerversorgung - (weitere Beteiligte zu 2) festgestellt und für
die Ehefrau eine ehezeitliche Anwartschaft auf eine sogenannte "qualifizierte"
Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (weitere Beteiligte zu 3, VBL) gemäß § 44 a
der Satzung der VBL in der Fassung der 41. Satzungsänderung in Höhe von
(dynamisiert) monatlich 39,34 DM.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es
zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen
Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - für die Ehefrau bei
der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.758,10 DM, bezogen
auf das Ende der Ehezeit, begründet hat. Dabei hat es die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes als volldynamisch bewertet und die Anwartschaft der
Ehefrau auf eine statische Versicherungsrente bei der VBL in Höhe von monatlich 235,62 DM mittels der Barwert-Verordnung in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 39,34 DM umgerechnet.
Mit ihren hiergegen gerichteten Beschwerden haben die Bayerische Versorgungskammer bzw. die BfA gerügt, daß die Versorgungsanwartschaft des
Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung im Anwartschaftsteil als
statisch zu bewerten bzw. daß der Höchstbetrag überschritten worden sei. Auf
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die Beschwerden hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahingehend abgeändert, daß es im Wege des sogenannten
analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG, § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen
Apothekerversorgung für die Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften aus
der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 124,43 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet hat. Dabei hat es die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung als
im Anwartschaftsteil statisch bewertet und - ebenso wie die Anwartschaften der
Ehefrau bei der VBL - unter Heranziehung der Barwert-Verordnung (in der bis
zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) in dynamische Anwartschaften
umgerechnet. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der
Ehefrau, mit der sie die Anwendung der Barwert-Verordnung rügt und außerdem die Bewertung der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der
Bayerischen Apothekerversorgung als im Anwartschaftsteil statisch beanstandet.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Versorgungsanwartschaft des
Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung als im Anwartschaftsteil
statisch und in der Leistungsphase volldynamisch bewertet (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Juli 2002 - XII ZB 122/99 - FamRZ 2002, 1554, 1555; vgl. auch
Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987,
1241).
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2. Hinsichtlich der bei der VBL begründeten Versorgungsanwartschaft
der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Auskunft vom 20. August 1998 zugrunde gelegt, die auf § 18 BetrAVG und auf der diese Vorschrift umsetzenden
Regelung des § 44 a der Satzung der VBL in der Fassung der 41. Satzungsänderung beruht. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil - wie
der Senat zwischenzeitlich entschieden hat - § 44 a der Satzung der VBL zumindest seit dem 1. Januar 2001 unwirksam ist (Senatsbeschluß vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608, 609 m.N. zur Maßgeblichkeit
des im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts auch hinsichtlich der Höhe des Versorgungsausgleichs); im übrigen ist diese Regelung durch die mit
Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getretene und durch die 1. Satzungsänderung vom 6. Februar 2003 geänderte Neufassung der Satzung der VBL - veröffentlicht in BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003 - überholt (zur Notwendigkeit, Änderungen von Versorgungsordnungen bei der Wertermittlung zu berücksichtigen,
vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978).
3. Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen
werden, damit das Oberlandesgericht den Wert der bei der VBL begründeten
Versorgungsanwartschaft der Ehefrau anhand einer aktuellen Auskunft feststellen und den Versorgungsausgleich erneut durchführen kann. Bei der erneuten Durchführung wird das Oberlandesgericht die Barwert-Verordnung in
der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung
vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728) heranzuziehen haben. Mit dieser Änderungsverordnung ist den Bedenken, die der Senat gegen die bisherige Fassung
der Barwert-Verordnung geltend gemacht hat (BGHZ 148, 351), Rechnung getragen. Soweit in der Literatur vereinzelt auch gegen die Neufassung der Bar-
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wert-Verordnung - weitergehende - Einwendungen erhoben werden, teilt der
Senat diese Kritik nicht (Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - zur
Veröffentlichung bestimmt).
Hahne
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt
verhindert zu unterschreiben.
Hahne