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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZB 121/02
- vom
- 23. Juli 2003
- in der Familiensache
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- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
- Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
- beschlossen:
- Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts
- Zweibrücken als Familiensenat vom 18. Dezember 2000 aufgehoben.
- Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
- über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
- Beschwerdewert: (19.604,04 DM =) 10.023
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- Gründe:
- I.
- Die am 16. Dezember 1969 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf
- den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 19. Juni 1998 zugestellten Antrag des
- Ehemannes (Antragsteller) durch Verbundurteil vom 19. März 1999 geschieden
- (insoweit rechtskräftig seit 13. Juni 2000) und der Versorgungsausgleich geregelt.
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- Während der Ehezeit (1. Dezember 1969 bis 31. Mai 1998; § 1587
- Abs. 2 BGB) erwarben beide Ehegatten nach den Feststellungen des Amtsgerichts jeweils Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei
- der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1, BfA),
- und zwar die Ehefrau in Höhe von 1.101,19 DM und der Ehemann in Höhe von
- 40,53 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Daneben
- hat das Amtsgericht für den Ehemann eine fiktive Altersruhegeldanwartschaft in
- Höhe von monatlich 4.616,20 DM bei der Bayerischen Versorgungskammer
- - Bayerische Apothekerversorgung - (weitere Beteiligte zu 2) festgestellt und für
- die Ehefrau eine ehezeitliche Anwartschaft auf eine sogenannte "qualifizierte"
- Versicherungsrente aufgrund des Betriebsrentengesetzes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (weitere Beteiligte zu 3, VBL) gemäß § 44 a
- der Satzung der VBL in der Fassung der 41. Satzungsänderung in Höhe von
- (dynamisiert) monatlich 39,34 DM.
- Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es
- zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen
- Versorgungskammer - Bayerische Apothekerversorgung - für die Ehefrau bei
- der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.758,10 DM, bezogen
- auf das Ende der Ehezeit, begründet hat. Dabei hat es die Versorgungsanwartschaft des Ehemannes als volldynamisch bewertet und die Anwartschaft der
- Ehefrau auf eine statische Versicherungsrente bei der VBL in Höhe von monatlich 235,62 DM mittels der Barwert-Verordnung in eine dynamische Anwartschaft in Höhe von monatlich 39,34 DM umgerechnet.
- Mit ihren hiergegen gerichteten Beschwerden haben die Bayerische Versorgungskammer bzw. die BfA gerügt, daß die Versorgungsanwartschaft des
- Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung im Anwartschaftsteil als
- statisch zu bewerten bzw. daß der Höchstbetrag überschritten worden sei. Auf
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- die Beschwerden hat das Oberlandesgericht die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahingehend abgeändert, daß es im Wege des sogenannten
- analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG, § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen
- Apothekerversorgung für die Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften aus
- der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 124,43 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet hat. Dabei hat es die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung als
- im Anwartschaftsteil statisch bewertet und - ebenso wie die Anwartschaften der
- Ehefrau bei der VBL - unter Heranziehung der Barwert-Verordnung (in der bis
- zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) in dynamische Anwartschaften
- umgerechnet. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der
- Ehefrau, mit der sie die Anwendung der Barwert-Verordnung rügt und außerdem die Bewertung der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der
- Bayerischen Apothekerversorgung als im Anwartschaftsteil statisch beanstandet.
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- II.
- Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
- 1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Versorgungsanwartschaft des
- Ehemannes bei der Bayerischen Apothekerversorgung als im Anwartschaftsteil
- statisch und in der Leistungsphase volldynamisch bewertet (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Juli 2002 - XII ZB 122/99 - FamRZ 2002, 1554, 1555; vgl. auch
- Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 18/85 - FamRZ 1987,
- 1241).
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- 2. Hinsichtlich der bei der VBL begründeten Versorgungsanwartschaft
- der Ehefrau hat das Oberlandesgericht die Auskunft vom 20. August 1998 zugrunde gelegt, die auf § 18 BetrAVG und auf der diese Vorschrift umsetzenden
- Regelung des § 44 a der Satzung der VBL in der Fassung der 41. Satzungsänderung beruht. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil - wie
- der Senat zwischenzeitlich entschieden hat - § 44 a der Satzung der VBL zumindest seit dem 1. Januar 2001 unwirksam ist (Senatsbeschluß vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608, 609 m.N. zur Maßgeblichkeit
- des im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts auch hinsichtlich der Höhe des Versorgungsausgleichs); im übrigen ist diese Regelung durch die mit
- Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getretene und durch die 1. Satzungsänderung vom 6. Februar 2003 geänderte Neufassung der Satzung der VBL - veröffentlicht in BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003 - überholt (zur Notwendigkeit, Änderungen von Versorgungsordnungen bei der Wertermittlung zu berücksichtigen,
- vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 32/83 - FamRZ 1986, 976, 978).
- 3. Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen
- werden, damit das Oberlandesgericht den Wert der bei der VBL begründeten
- Versorgungsanwartschaft der Ehefrau anhand einer aktuellen Auskunft feststellen und den Versorgungsausgleich erneut durchführen kann. Bei der erneuten Durchführung wird das Oberlandesgericht die Barwert-Verordnung in
- der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung
- vom 26. Mai 2003 (BGBl. I S. 728) heranzuziehen haben. Mit dieser Änderungsverordnung ist den Bedenken, die der Senat gegen die bisherige Fassung
- der Barwert-Verordnung geltend gemacht hat (BGHZ 148, 351), Rechnung getragen. Soweit in der Literatur vereinzelt auch gegen die Neufassung der Bar-
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- wert-Verordnung - weitergehende - Einwendungen erhoben werden, teilt der
- Senat diese Kritik nicht (Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - zur
- Veröffentlichung bestimmt).
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- Hahne
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- Sprick
- Wagenitz
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- Weber-Monecke
- Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt
- verhindert zu unterschreiben.
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- Hahne
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