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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 80/05
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vom
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21. Dezember 2005
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch
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die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin
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Weber-Monecke, den Richter Fuchs und die Richterin Dr. Vézina
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beschlossen:
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Der als Beschwerde bezeichnete Schriftsatz des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger und seine als Gegenvorstellungen anzusehenden Schreiben vom 11. und 18. August
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2005 geben dem Senat keine Möglichkeit, den Beschluss vom 13.
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Juli 2005 zu ändern.
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Gründe:
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I.
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Soweit mit dem angefochtenen Beschluss die Erledigung der Rechtsbe-
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1
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schwerde der Beklagten festgestellt wurde und die außergerichtlichen Kosten
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des Rechtsbeschwerdeverfahrens den Klägern auferlegt wurden, weil diese
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sich der Erledigungserklärung der Beklagten nicht angeschlossen hatten, war
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der Senat aufgrund der Verfügung des Rechtspflegers vom 6. Juni 2005 und
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des Ab-Vermerks der Kanzlei vom 7. Juni 2005 davon ausgegangen, dass dem
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zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger der die Erledigungserklärung enthaltende Schriftsatz der Gegenseite vom 6. Juni 2005 zugegangen
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war.
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Der Senat bedauert, dass dies nach den Angaben des Klägervertreters
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offenbar nicht der Fall war, sieht jedoch keine Möglichkeit, seinen rechtskräftigen Beschluss zu ändern.
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3
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Dieser Beschluss ist den Klägern am 4. August 2005 zugestellt worden.
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Selbst wenn die am 5. August 2005 hier eingegangene "Beschwerde" oder einer der nachfolgenden Schriftsätze vom 11. und 18. August 2005 als - statthafte
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und rechtzeitige - Anhörungsrügen nach § 321 a ZPO ausgelegt werden könnten, wären diese unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof
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zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurden (BGH, Beschluss vom 18. Mai
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2005 - VIII ZB 3/05 - NJW 2005, 2017).
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4
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Auf seine in der "Beschwerdeschrift" zugleich ausgesprochene Bitte um
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unverzügliche Nachricht, falls "für den Vorgang die Einschaltung eines Juristen
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notwendig ist, der beim Bundesgerichtshof zugelassen ist", ist der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger mit - per Fax am 10. August 2005 um
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8.28 Uhr übermittelter - Verfügung darauf hingewiesen worden, dass vor dem
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Bundesgerichtshof nur ein dort zugelassener Rechtsanwalt bestimmende
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Schriftsätze einreichen kann, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO, und dass eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht stattfindet.
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Außerhalb des Verfahrens einer zulässigen Anhörungsrüge ist dem Senat eine Selbstkorrektur seiner Entscheidung verwehrt.
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Es bedarf auch keiner Prüfung, ob in einem solchen Fall Anlass bestünde, nachträglich von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen. Denn die
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Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat in seinem Beschluss vom 13. Juli 2005 bereits aus anderen Gründen niedergeschlagen.
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Hahne
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Sprick
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Fuchs
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Weber-Monecke
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Vézina
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Vorinstanzen:
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LG Frankenthal, Entscheidung vom 16.12.2004 - 6 O 434/02 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 01.03.2005 - 4 U 21/05 -
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