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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZB 80/05
- vom
- 21. Dezember 2005
- in dem Rechtsstreit
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- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch
- die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin
- Weber-Monecke, den Richter Fuchs und die Richterin Dr. Vézina
- beschlossen:
- Der als Beschwerde bezeichnete Schriftsatz des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger und seine als Gegenvorstellungen anzusehenden Schreiben vom 11. und 18. August
- 2005 geben dem Senat keine Möglichkeit, den Beschluss vom 13.
- Juli 2005 zu ändern.
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- Gründe:
- I.
- Soweit mit dem angefochtenen Beschluss die Erledigung der Rechtsbe-
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- schwerde der Beklagten festgestellt wurde und die außergerichtlichen Kosten
- des Rechtsbeschwerdeverfahrens den Klägern auferlegt wurden, weil diese
- sich der Erledigungserklärung der Beklagten nicht angeschlossen hatten, war
- der Senat aufgrund der Verfügung des Rechtspflegers vom 6. Juni 2005 und
- des Ab-Vermerks der Kanzlei vom 7. Juni 2005 davon ausgegangen, dass dem
- zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger der die Erledigungserklärung enthaltende Schriftsatz der Gegenseite vom 6. Juni 2005 zugegangen
- war.
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- Der Senat bedauert, dass dies nach den Angaben des Klägervertreters
- offenbar nicht der Fall war, sieht jedoch keine Möglichkeit, seinen rechtskräftigen Beschluss zu ändern.
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- Dieser Beschluss ist den Klägern am 4. August 2005 zugestellt worden.
- Selbst wenn die am 5. August 2005 hier eingegangene "Beschwerde" oder einer der nachfolgenden Schriftsätze vom 11. und 18. August 2005 als - statthafte
- und rechtzeitige - Anhörungsrügen nach § 321 a ZPO ausgelegt werden könnten, wären diese unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof
- zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurden (BGH, Beschluss vom 18. Mai
- 2005 - VIII ZB 3/05 - NJW 2005, 2017).
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- Auf seine in der "Beschwerdeschrift" zugleich ausgesprochene Bitte um
- unverzügliche Nachricht, falls "für den Vorgang die Einschaltung eines Juristen
- notwendig ist, der beim Bundesgerichtshof zugelassen ist", ist der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger mit - per Fax am 10. August 2005 um
- 8.28 Uhr übermittelter - Verfügung darauf hingewiesen worden, dass vor dem
- Bundesgerichtshof nur ein dort zugelassener Rechtsanwalt bestimmende
- Schriftsätze einreichen kann, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO, und dass eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht stattfindet.
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- Außerhalb des Verfahrens einer zulässigen Anhörungsrüge ist dem Senat eine Selbstkorrektur seiner Entscheidung verwehrt.
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- Es bedarf auch keiner Prüfung, ob in einem solchen Fall Anlass bestünde, nachträglich von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen. Denn die
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- Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat in seinem Beschluss vom 13. Juli 2005 bereits aus anderen Gründen niedergeschlagen.
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- Hahne
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- Sprick
- Fuchs
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- Weber-Monecke
- Vézina
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- Vorinstanzen:
- LG Frankenthal, Entscheidung vom 16.12.2004 - 6 O 434/02 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 01.03.2005 - 4 U 21/05 -
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