|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
XII ZB 311/12
|
|
vom
|
|
17. Juli 2013
|
|
in der Betreuungssache
|
|
|
|
Nachschlagewerk:
|
|
|
|
ja
|
|
|
|
BGHZ:
|
|
|
|
nein
|
|
|
|
BGHR:
|
|
|
|
ja
|
|
|
|
FamFG § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; BGB § 1896 Abs. 3
|
|
Einer erneuten Anhörung des Betroffenen bedarf es auch dann grundsätzlich
|
|
nicht, wenn zunächst nur eine sog. Kontrollbetreuung angeordnet wurde und
|
|
diese innerhalb von sechs Monaten erweitert worden ist.
|
|
|
|
BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 311/12 - LG Düsseldorf
|
|
AG Düsseldorf
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer,
|
|
Schilling und Dr. Günter
|
|
beschlossen:
|
|
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer
|
|
des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
|
|
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten
|
|
sind nicht zu erstatten.
|
|
Wert: 3.000 €
|
|
|
|
Gründe:
|
|
I.
|
|
1
|
|
|
|
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 31. März 2011 die Betreuung
|
|
angeordnet mit dem Aufgabenkreis Geltendmachung von Rechten der Betroffenen gegenüber ihrem Bevollmächtigten (Kontrollbetreuung). Der Betreuer widerrief am 6. April 2011 die dem Sohn der Betroffenen erteilte Vollmacht. Mit
|
|
Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht die Betreuung um die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge,
|
|
Vertretung gegenüber Behörden, Wohnungs- und Heimangelegenheiten sowie
|
|
die Postkontrolle erweitert.
|
|
|
|
2
|
|
|
|
Die von der Betroffenen gegen die Kontrollbetreuung eingelegten
|
|
Rechtsmittel sind erfolglos geblieben. Die im vorliegenden Verfahren eingelegte
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
Beschwerde gegen die Erweiterung der Betreuung hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.
|
|
|
|
II.
|
|
3
|
|
|
|
Die nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG ohne Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
|
|
|
|
4
|
|
|
|
Dass keine persönliche Anhörung der Betroffenen stattgefunden hat,
|
|
stellt keinen Verfahrensfehler dar. Denn nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG
|
|
bedarf es (unter anderem) einer persönlichen Anhörung nicht, wenn diese Verfahrenshandlung nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Das ist hier der
|
|
Fall. Die persönliche Anhörung der Betroffenen hat erst am 28. März 2011 und
|
|
somit wenige Tage vor Erlass des Beschlusses stattgefunden. Abgesehen davon, dass die Anhörung sich nicht auf den konkreten Gegenstand der Betreuungserweiterung beziehen muss, lag der Anhörung ein umfassendes Sachverständigengutachten zugrunde.
|
|
|
|
5
|
|
|
|
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist durch den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Beschluss nicht eine neue Betreuung angeordnet worden. Es handelt sich vielmehr entsprechend der Formulierung des
|
|
Beschlusstenors nur um eine - wenn auch wesentliche - Erweiterung der Betreuung. Dass der Aufgabenkreis der Kontrollbetreuung in § 1896 Abs. 3 BGB
|
|
gesondert aufgeführt ist, ändert nichts daran, dass beide Beschlüsse die einheitlich zu verstehende rechtliche Betreuung betreffen und sich lediglich in Art
|
|
und Umfang der dem Betreuer zugewiesenen Aufgaben unterscheiden. Dass
|
|
die Betreuung sich - wie die Rechtsbeschwerde meint - im Hinblick auf die Kontrolle des Bevollmächtigten erledigt habe, lässt sich schon deswegen nicht fest-
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
stellen, weil der Aufgabenkreis Geltendmachung von Rechten der Betreuten
|
|
gegenüber ihrem Bevollmächtigten auch im hier angefochtenen Beschluss noch
|
|
aufgeführt ist. Die insoweit zugewiesenen Aufgaben beschränken sich nicht auf
|
|
den Widerruf der Vollmacht. Sie umfassen vielmehr auch die Geltendmachung
|
|
etwaiger Auskunfts- und Rechenschaftspflichten sowie von Erstattungs- und
|
|
Schadensersatzansprüchen des Betroffenen gegen den Bevollmächtigten aus
|
|
dem der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (vgl. Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1896 Rn. 335 ff.; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl.
|
|
§ 1896 Rn. 247).
|
|
|
|
-5-
|
|
|
|
6
|
|
|
|
Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
|
|
Dose
|
|
|
|
Weber-Monecke
|
|
Schilling
|
|
|
|
Klinkhammer
|
|
Günter
|
|
|
|
Vorinstanzen:
|
|
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.04.2011 - 99 XVII C 550 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2012 - 25 T 215/12 -
|
|
|
|
|