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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZB 311/12
- vom
- 17. Juli 2013
- in der Betreuungssache
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- Nachschlagewerk:
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- ja
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- BGHZ:
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- nein
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- BGHR:
-
- ja
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- FamFG § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; BGB § 1896 Abs. 3
- Einer erneuten Anhörung des Betroffenen bedarf es auch dann grundsätzlich
- nicht, wenn zunächst nur eine sog. Kontrollbetreuung angeordnet wurde und
- diese innerhalb von sechs Monaten erweitert worden ist.
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- BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 311/12 - LG Düsseldorf
- AG Düsseldorf
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- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer,
- Schilling und Dr. Günter
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer
- des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
- Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten
- sind nicht zu erstatten.
- Wert: 3.000 €
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- Gründe:
- I.
- 1
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- Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 31. März 2011 die Betreuung
- angeordnet mit dem Aufgabenkreis Geltendmachung von Rechten der Betroffenen gegenüber ihrem Bevollmächtigten (Kontrollbetreuung). Der Betreuer widerrief am 6. April 2011 die dem Sohn der Betroffenen erteilte Vollmacht. Mit
- Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht die Betreuung um die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge,
- Vertretung gegenüber Behörden, Wohnungs- und Heimangelegenheiten sowie
- die Postkontrolle erweitert.
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- Die von der Betroffenen gegen die Kontrollbetreuung eingelegten
- Rechtsmittel sind erfolglos geblieben. Die im vorliegenden Verfahren eingelegte
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- Beschwerde gegen die Erweiterung der Betreuung hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.
-
- II.
- 3
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- Die nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG ohne Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
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- 4
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- Dass keine persönliche Anhörung der Betroffenen stattgefunden hat,
- stellt keinen Verfahrensfehler dar. Denn nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG
- bedarf es (unter anderem) einer persönlichen Anhörung nicht, wenn diese Verfahrenshandlung nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Das ist hier der
- Fall. Die persönliche Anhörung der Betroffenen hat erst am 28. März 2011 und
- somit wenige Tage vor Erlass des Beschlusses stattgefunden. Abgesehen davon, dass die Anhörung sich nicht auf den konkreten Gegenstand der Betreuungserweiterung beziehen muss, lag der Anhörung ein umfassendes Sachverständigengutachten zugrunde.
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- 5
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- Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist durch den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Beschluss nicht eine neue Betreuung angeordnet worden. Es handelt sich vielmehr entsprechend der Formulierung des
- Beschlusstenors nur um eine - wenn auch wesentliche - Erweiterung der Betreuung. Dass der Aufgabenkreis der Kontrollbetreuung in § 1896 Abs. 3 BGB
- gesondert aufgeführt ist, ändert nichts daran, dass beide Beschlüsse die einheitlich zu verstehende rechtliche Betreuung betreffen und sich lediglich in Art
- und Umfang der dem Betreuer zugewiesenen Aufgaben unterscheiden. Dass
- die Betreuung sich - wie die Rechtsbeschwerde meint - im Hinblick auf die Kontrolle des Bevollmächtigten erledigt habe, lässt sich schon deswegen nicht fest-
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- -4-
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- stellen, weil der Aufgabenkreis Geltendmachung von Rechten der Betreuten
- gegenüber ihrem Bevollmächtigten auch im hier angefochtenen Beschluss noch
- aufgeführt ist. Die insoweit zugewiesenen Aufgaben beschränken sich nicht auf
- den Widerruf der Vollmacht. Sie umfassen vielmehr auch die Geltendmachung
- etwaiger Auskunfts- und Rechenschaftspflichten sowie von Erstattungs- und
- Schadensersatzansprüchen des Betroffenen gegen den Bevollmächtigten aus
- dem der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (vgl. Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1896 Rn. 335 ff.; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl.
- § 1896 Rn. 247).
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- 6
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- Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
- Dose
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- Weber-Monecke
- Schilling
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- Klinkhammer
- Günter
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- Vorinstanzen:
- AG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.04.2011 - 99 XVII C 550 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2012 - 25 T 215/12 -
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