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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 212/04
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vom
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23. Februar 2005
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in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
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Prof. Dr. Wagenitz und Dose
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des
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16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. August 2004 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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Beschwerdewert: 9.203 €
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Gründe:
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I.
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Mit gerichtlichem Vergleich vom 7. Juli 1988 verpflichtete sich der geschiedene Ehemann der Gläubigerin, an diese ab Juni 1988 monatlich
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1.500 DM Unterhalt zu zahlen.
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Nach dem Tod des Unterhaltsschuldners beantragte die Gläubigerin, ihr
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eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs gegen die Erben des Unterhaltsschuldners zu erteilen. Das Familiengericht wies diesen Antrag zurück. Die
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dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin, der das Familiengericht nicht
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abhalf, wurde vom Beschwerdegericht als sofortige Erinnerung behandelt und
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zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der
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Gläubigerin.
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II.
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Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
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Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen, weil es der Auffassung war, der Unterhaltsvergleich könne nicht gegen
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die Erben des Unterhaltsschuldners umgeschrieben werden. Die Erben seien
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insoweit nicht Rechtsnachfolger des Schuldners; vielmehr habe die Gläubigerin
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gemäß § 1586 b BGB einen eigenständigen Unterhaltsanspruch gegen die Erben. Wegen dieser in der Rechtsprechung und in der Literatur umstrittenen
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Frage hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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Der Senat hat diese Grundsatzfrage durch Beschluß vom 4. August 2004
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(- XII ZB 38/04 - FamRZ 2004, 1546 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), den das Oberlandesgericht im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung
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noch nicht berücksichtigen konnte, dahin entschieden, daß ein Unterhaltstitel,
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so auch ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich, gegen die Erben des Schuldners
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umgeschrieben werden kann. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird zur
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Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
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Danach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.
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Der Senat ist jedoch zu einer eigenen Entscheidung nicht in der Lage, weil das
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Oberlandesgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - zu den weiteren Vorausset-
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zungen einer Umschreibung nach § 727 ZPO keine Feststellungen getroffen
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hat.
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Hahne
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Sprick
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Wagenitz
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Weber-Monecke
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Dose
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