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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZB 212/04
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- 23. Februar 2005
- in der Familiensache
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- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
- Prof. Dr. Wagenitz und Dose
- beschlossen:
- Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des
- 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. August 2004 aufgehoben.
- Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
- über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
- Beschwerdewert: 9.203 €
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- Gründe:
- I.
- Mit gerichtlichem Vergleich vom 7. Juli 1988 verpflichtete sich der geschiedene Ehemann der Gläubigerin, an diese ab Juni 1988 monatlich
- 1.500 DM Unterhalt zu zahlen.
- Nach dem Tod des Unterhaltsschuldners beantragte die Gläubigerin, ihr
- eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs gegen die Erben des Unterhaltsschuldners zu erteilen. Das Familiengericht wies diesen Antrag zurück. Die
- dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin, der das Familiengericht nicht
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- abhalf, wurde vom Beschwerdegericht als sofortige Erinnerung behandelt und
- zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der
- Gläubigerin.
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- II.
- Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
- Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen, weil es der Auffassung war, der Unterhaltsvergleich könne nicht gegen
- die Erben des Unterhaltsschuldners umgeschrieben werden. Die Erben seien
- insoweit nicht Rechtsnachfolger des Schuldners; vielmehr habe die Gläubigerin
- gemäß § 1586 b BGB einen eigenständigen Unterhaltsanspruch gegen die Erben. Wegen dieser in der Rechtsprechung und in der Literatur umstrittenen
- Frage hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen.
- Der Senat hat diese Grundsatzfrage durch Beschluß vom 4. August 2004
- (- XII ZB 38/04 - FamRZ 2004, 1546 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), den das Oberlandesgericht im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung
- noch nicht berücksichtigen konnte, dahin entschieden, daß ein Unterhaltstitel,
- so auch ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich, gegen die Erben des Schuldners
- umgeschrieben werden kann. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird zur
- Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
- Danach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.
- Der Senat ist jedoch zu einer eigenen Entscheidung nicht in der Lage, weil das
- Oberlandesgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - zu den weiteren Vorausset-
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- zungen einer Umschreibung nach § 727 ZPO keine Feststellungen getroffen
- hat.
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- Hahne
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- Sprick
- Wagenitz
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- Weber-Monecke
- Dose
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