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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 27/11
vom
18. Oktober 2011
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2010 wird als unzulässig
verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
beträgt
2.135,10 €.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der
Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).
2
1. Die Beschwer bestimmt sich für die Klagepartei formell nach dem Wert
des erfolglosen Klageantrags. Die Klägerin ist danach beschwert durch die Abweisung ihres Zahlungsantrages in Höhe von 2.135,10 €. Die angebotene Gegenleistung der Zug-um-Zug-Verurteilung erhöht den Wert der Beschwer nicht
(vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16, Stichwort: Zug-um-Zug-Leistung).
Auch der Feststellung des Annahmeverzuges (Klageantrag zu 2) kommt im Fall
-3-
einer Zug-um-Zug-Verurteilung kein eigener wirtschaftlicher Wert zu (Senat,
Beschluss vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 157/10).
3
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Wert
der Beschwer richte sich nach dem Interesse der Klägerin an der Rückabwicklung des Vertrages, das dem Gesamtdarlehensbetrag in Höhe von 63.721,22 €
entspreche. Dieses Interesse hat die Klägerin nicht zum Streitgegenstand des
vorliegenden Rechtsstreits gemacht. Sie hat insbesondere keinen Antrag auf
Feststellung gestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine
Rechte mehr zustehen.
Wiechers
Joeres
Ellenberger
Mayen
Matthias
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 19.05.2010 - 313 O 294/09 OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.12.2010 - 9 U 100/10 -