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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZR 27/11
- vom
- 18. Oktober 2011
- in dem Rechtsstreit
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- -2-
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2011 durch den
- Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen
- und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
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- beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2010 wird als unzulässig
- verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
- Abs. 1 ZPO).
- Der
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- Gegenstandswert
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- des
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- Beschwerdeverfahrens
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- beträgt
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- 2.135,10 €.
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- Gründe:
- 1
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der
- Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).
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- 2
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- 1. Die Beschwer bestimmt sich für die Klagepartei formell nach dem Wert
- des erfolglosen Klageantrags. Die Klägerin ist danach beschwert durch die Abweisung ihres Zahlungsantrages in Höhe von 2.135,10 €. Die angebotene Gegenleistung der Zug-um-Zug-Verurteilung erhöht den Wert der Beschwer nicht
- (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16, Stichwort: Zug-um-Zug-Leistung).
- Auch der Feststellung des Annahmeverzuges (Klageantrag zu 2) kommt im Fall
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- einer Zug-um-Zug-Verurteilung kein eigener wirtschaftlicher Wert zu (Senat,
- Beschluss vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 157/10).
- 3
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- 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Wert
- der Beschwer richte sich nach dem Interesse der Klägerin an der Rückabwicklung des Vertrages, das dem Gesamtdarlehensbetrag in Höhe von 63.721,22 €
- entspreche. Dieses Interesse hat die Klägerin nicht zum Streitgegenstand des
- vorliegenden Rechtsstreits gemacht. Sie hat insbesondere keinen Antrag auf
- Feststellung gestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine
- Rechte mehr zustehen.
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- Wiechers
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- Joeres
- Ellenberger
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- Mayen
- Matthias
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- Vorinstanzen:
- LG Hamburg, Entscheidung vom 19.05.2010 - 313 O 294/09 OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.12.2010 - 9 U 100/10 -
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