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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XI ZR 27/11
  4. vom
  5. 18. Oktober 2011
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2011 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen
  10. und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2010 wird als unzulässig
  13. verworfen.
  14. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
  15. Abs. 1 ZPO).
  16. Der
  17. Gegenstandswert
  18. des
  19. Beschwerdeverfahrens
  20. beträgt
  21. 2.135,10 €.
  22. Gründe:
  23. 1
  24. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der
  25. Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).
  26. 2
  27. 1. Die Beschwer bestimmt sich für die Klagepartei formell nach dem Wert
  28. des erfolglosen Klageantrags. Die Klägerin ist danach beschwert durch die Abweisung ihres Zahlungsantrages in Höhe von 2.135,10 €. Die angebotene Gegenleistung der Zug-um-Zug-Verurteilung erhöht den Wert der Beschwer nicht
  29. (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16, Stichwort: Zug-um-Zug-Leistung).
  30. Auch der Feststellung des Annahmeverzuges (Klageantrag zu 2) kommt im Fall
  31. -3-
  32. einer Zug-um-Zug-Verurteilung kein eigener wirtschaftlicher Wert zu (Senat,
  33. Beschluss vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 157/10).
  34. 3
  35. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Wert
  36. der Beschwer richte sich nach dem Interesse der Klägerin an der Rückabwicklung des Vertrages, das dem Gesamtdarlehensbetrag in Höhe von 63.721,22 €
  37. entspreche. Dieses Interesse hat die Klägerin nicht zum Streitgegenstand des
  38. vorliegenden Rechtsstreits gemacht. Sie hat insbesondere keinen Antrag auf
  39. Feststellung gestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine
  40. Rechte mehr zustehen.
  41. Wiechers
  42. Joeres
  43. Ellenberger
  44. Mayen
  45. Matthias
  46. Vorinstanzen:
  47. LG Hamburg, Entscheidung vom 19.05.2010 - 313 O 294/09 OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.12.2010 - 9 U 100/10 -