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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 218/11
vom
16. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Pamp und
die Richterin Dr. Menges
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 11. April 2011 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsurteil ist jedenfalls aus anderen Gründen im Ergebnis
richtig
(vgl.
BGH,
Beschluss
vom
10. Juni
2010
- Xa ZR 110/09, WM 2010, 2004 Rn. 13 mwN). Selbst dann, wenn
der Beklagte bei Erklärung des Beitritts am 20. Dezember 1988
- wie im Beschwerdeverfahren zu seinen Gunsten zu unterstellen
(vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2010 - XI ZR 195/09, juris
Rn. 12) - nicht wirksam vertreten worden wäre, hätte die Gesellschaft die Geschäftsbesorgerin an diesem Tag wirksam bevollmächtigt. In diesem Fall hätte die Gesellschaft allein durch ihre
Gründungsgesellschafter gehandelt, da ein schwebend unwirksamer Beitritt weiterer Gesellschafter, darunter des Beklagten, bei
Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags und bei der Bevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin mangels Invollzugsetzens
noch keinen Einfluss auf die (organschaftliche) Vertretung der Gesellschaft gehabt hätte. Der Vertreter ohne Vertretungsmacht kann
-3-
den
Beitritt
nicht
in
Vollzug
setzen
(Ebenroth/Boujong/
Joost/Strohn/Wertenbruch, HGB, Bd. 1, 2. Aufl., § 105 Rn. 181;
MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 105 Rn. 236). Die Frage,
wann der fehlerhafte Beitritt in Vollzug gesetzt wird, ist ihrerseits
höchstrichterlich geklärt (dazu Senatsurteile vom 27. Juni 2000
- XI ZR 174/99, WM 2000, 1685, 1686, und - XI ZR 210/99,
WM 2000, 1687, 1689; grundlegend BGH, Urteil vom 14. Oktober
1991
- II ZR 212/90,
WM
1992,
490,
491 f.;
Urteil
vom
16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 221 f.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
-4-
Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
beträgt
60.864,84 €.
Wiechers
Grüneberg
Pamp
Maihold
Menges
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2009 - 5 O 165/08 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.04.2011 - I-9 U 22/10 -