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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZR 218/11
- vom
- 16. Oktober 2012
- in dem Rechtsstreit
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2012 durch den
- Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold, Pamp und
- die Richterin Dr. Menges
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- beschlossen:
- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Düsseldorf vom 11. April 2011 wird zurückgewiesen, weil die
- Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- Das Berufungsurteil ist jedenfalls aus anderen Gründen im Ergebnis
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- richtig
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- (vgl.
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- BGH,
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- Beschluss
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- vom
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- 10. Juni
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- 2010
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- - Xa ZR 110/09, WM 2010, 2004 Rn. 13 mwN). Selbst dann, wenn
- der Beklagte bei Erklärung des Beitritts am 20. Dezember 1988
- - wie im Beschwerdeverfahren zu seinen Gunsten zu unterstellen
- (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2010 - XI ZR 195/09, juris
- Rn. 12) - nicht wirksam vertreten worden wäre, hätte die Gesellschaft die Geschäftsbesorgerin an diesem Tag wirksam bevollmächtigt. In diesem Fall hätte die Gesellschaft allein durch ihre
- Gründungsgesellschafter gehandelt, da ein schwebend unwirksamer Beitritt weiterer Gesellschafter, darunter des Beklagten, bei
- Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags und bei der Bevollmächtigung der Geschäftsbesorgerin mangels Invollzugsetzens
- noch keinen Einfluss auf die (organschaftliche) Vertretung der Gesellschaft gehabt hätte. Der Vertreter ohne Vertretungsmacht kann
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- den
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- Beitritt
-
- nicht
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- in
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- Vollzug
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- setzen
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- (Ebenroth/Boujong/
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- Joost/Strohn/Wertenbruch, HGB, Bd. 1, 2. Aufl., § 105 Rn. 181;
- MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 105 Rn. 236). Die Frage,
- wann der fehlerhafte Beitritt in Vollzug gesetzt wird, ist ihrerseits
- höchstrichterlich geklärt (dazu Senatsurteile vom 27. Juni 2000
- - XI ZR 174/99, WM 2000, 1685, 1686, und - XI ZR 210/99,
- WM 2000, 1687, 1689; grundlegend BGH, Urteil vom 14. Oktober
- 1991
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- - II ZR 212/90,
-
- WM
-
- 1992,
-
- 490,
-
- 491 f.;
-
- Urteil
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- vom
-
- 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 221 f.).
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
- Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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- Der
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- Gegenstandswert
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- des
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- Beschwerdeverfahrens
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- beträgt
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- 60.864,84 €.
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- Wiechers
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- Grüneberg
- Pamp
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- Maihold
- Menges
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- Vorinstanzen:
- LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2009 - 5 O 165/08 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.04.2011 - I-9 U 22/10 -
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