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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 196/18
vom
4. Dezember 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:041218BXIZR196.18.0
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2018 durch den
Vizepräsidenten
Prof. Dr. Ellenberger,
die
Richter
Dr. Grüneberg
und
Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss
des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. März
2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 14.419 €.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig, weil der Wert
der von den Klägern mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer
20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
2
Der Wert der Feststellung, dass die Kläger der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und
Tilgungsleistungen zu leisten haben, richtet sich - ebenso wie die im Hinblick
auf das Klageziel vergleichbare Feststellung der infolge des (wirksamen) Widerrufs erfolgten Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis - nach der Hauptforderung, die die Kläger gemäß § 357 Abs. 1
Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit
§§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen und die sich auf 14.419 € beläuft (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454
Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2 und vom
-3-
10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, juris Rn. 2). Daneben hat die negative Feststellung, dass die Kläger der Beklagten nicht mehr als den von ihnen aufgrund des
Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schulden, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2016
aaO Rn. 3 und vom 10. Juli 2018 aaO Rn. 4).
Ellenberger
Grüneberg
Menges
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 16.01.2018 - 6 O 164/17 OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.03.2018 - 8 U 99/18 -
Matthias
Derstadt