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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZR 196/18
- vom
- 4. Dezember 2018
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2018:041218BXIZR196.18.0
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2018 durch den
- Vizepräsidenten
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- Prof. Dr. Ellenberger,
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- die
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- Richter
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- Dr. Grüneberg
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- und
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- Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
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- beschlossen:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss
- des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. März
- 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
- Streitwert: 14.419 €.
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- Gründe:
- 1
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig, weil der Wert
- der von den Klägern mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer
- 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
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- 2
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- Der Wert der Feststellung, dass die Kläger der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Widerrufs auf das streitgegenständliche Darlehen keine Zins- und
- Tilgungsleistungen zu leisten haben, richtet sich - ebenso wie die im Hinblick
- auf das Klageziel vergleichbare Feststellung der infolge des (wirksamen) Widerrufs erfolgten Umwandlung des Darlehensverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis - nach der Hauptforderung, die die Kläger gemäß § 357 Abs. 1
- Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit
- §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen und die sich auf 14.419 € beläuft (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454
- Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2 und vom
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- 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, juris Rn. 2). Daneben hat die negative Feststellung, dass die Kläger der Beklagten nicht mehr als den von ihnen aufgrund des
- Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schulden, keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2016
- aaO Rn. 3 und vom 10. Juli 2018 aaO Rn. 4).
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- Ellenberger
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- Grüneberg
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- Menges
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- Vorinstanzen:
- LG Mainz, Entscheidung vom 16.01.2018 - 6 O 164/17 OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.03.2018 - 8 U 99/18 -
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- Matthias
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- Derstadt
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