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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZA 13/16
vom
20. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:200217BXIZA13.16.0
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Februar 2017 durch den
Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 31. Januar 2017 gegen die am Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 beteiligten
Richter wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 31. Januar 2017 gegen
den Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
1. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO
müssen Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richter aus Gründen rechtfertigen, die in persönliche Beziehungen dieses Richters
zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen
(BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - VII ZB 34/16, juris Rn. 1 mwN).
Solche Umstände legt der Beklagte nicht dar, vielmehr lehnt er pauschal alle
den Beschluss unterzeichnenden Senatsmitglieder ab. Ein solches offensichtlich grundloses und damit rechtmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist als unzulässig zu verwerfen.
2
Bei dieser Sachlage kann der Senat in seiner angegriffenen Besetzung
selbst entscheiden, da mangels inhaltlicher Individualisierung lediglich eine
Formalentscheidung zu treffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2007
-3-
- 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771; BGH, Beschluss vom 15. September 2016
- VII ZB 34/16, juris Rn. 3 mwN).
3
2. Die Anhörungsrüge des Beklagten ist unbegründet. Das Vorbringen
des Beklagten im Schreiben vom 31. Januar 2017 ist für die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unerheblich.
Ellenberger
Grüneberg
Menges
Maihold
Derstadt
Vorinstanzen:
AG Offenburg, Entscheidung vom 25.08.2016 - 1 C 115/16 LG Offenburg, Entscheidung vom 29.09.2016 - 4 T 242/16 -