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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZA 13/16
- vom
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- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:200217BXIZA13.16.0
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Februar 2017 durch den
- Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
- sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
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- beschlossen:
- Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 31. Januar 2017 gegen die am Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 beteiligten
- Richter wird als unzulässig verworfen.
- Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 31. Januar 2017 gegen
- den Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- 1. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO
- müssen Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richter aus Gründen rechtfertigen, die in persönliche Beziehungen dieses Richters
- zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen
- (BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - VII ZB 34/16, juris Rn. 1 mwN).
- Solche Umstände legt der Beklagte nicht dar, vielmehr lehnt er pauschal alle
- den Beschluss unterzeichnenden Senatsmitglieder ab. Ein solches offensichtlich grundloses und damit rechtmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist als unzulässig zu verwerfen.
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- Bei dieser Sachlage kann der Senat in seiner angegriffenen Besetzung
- selbst entscheiden, da mangels inhaltlicher Individualisierung lediglich eine
- Formalentscheidung zu treffen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2007
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- - 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771; BGH, Beschluss vom 15. September 2016
- - VII ZB 34/16, juris Rn. 3 mwN).
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- 2. Die Anhörungsrüge des Beklagten ist unbegründet. Das Vorbringen
- des Beklagten im Schreiben vom 31. Januar 2017 ist für die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unerheblich.
- Ellenberger
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- Grüneberg
- Menges
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- Maihold
- Derstadt
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- Vorinstanzen:
- AG Offenburg, Entscheidung vom 25.08.2016 - 1 C 115/16 LG Offenburg, Entscheidung vom 29.09.2016 - 4 T 242/16 -
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