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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 59/04
vom
28. März 2006
in der Patentnichtigkeitssache
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die
Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
am 28. März 2006
beschlossen:
Der Antrag auf Einstellung des Patentnichtigkeitsverfahrens wird
zurückgewiesen.
Gründe:
1
I.
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents 356 013 (Streitpatents). Auf die
Nichtigkeitsklage der Klägerin hat das Bundespatentgericht das Streitpatent
unter Abweisung der weitergehenden Klage teilweise für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die vollständige Abweisung der
Klage erstrebt.
2
Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist ein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin mangels einer die Kosten
des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen worden. Die Gesellschaft ist
wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht wor-
-3-
den. Zuvor haben ihre erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin im Berufungsverfahren angezeigt.
3
Die Beklagte beantragt, das Nichtigkeitsverfahren einzustellen. Sie ist
der Auffassung, das angefochtene Urteil sei mit der Löschung der Nichtigkeitsklägerin im Handelsregister wirkungslos geworden.
4
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Be-
klagten ist das angefochtene Urteil nicht wirkungslos geworden. Die Parteifähigkeit der Klägerin besteht trotz ihrer Löschung im Handelsregister fort. Nach
ständiger Rechtsprechung ist eine juristische Person unbeschadet ihrer Löschung im Handelsregister solange als parteifähig anzusehen, als ihr nach dem
Parteivortrag in dem betreffenden Rechtsstreit noch vermögensrechtliche Ansprüche zustehen (s. nur BGH, Urt. v. 26.6.1995 - II ZR 282/93, NJW-RR 1995,
1237, m.w.N.). Hierfür genügt bereits der weitere Kostenerstattungsanspruch,
der der Klägerin bei einem Misserfolg der Berufung zusteht (vgl. Sen.Urt. v.
23.1.1990 - X ZR 75/87, GRUR 1991, 522, 523 - Feuerschutzabschluss), so
dass dahinstehen kann, ob auch die von der Klägerin erstinstanzlich erstrittene
Teilnichtigerklärung der Streitpatents als solche einen vermögensrechtlichen
-4-
Anspruch im Sinne der Rechtsprechung darstellt. Dass es nach dem Vorbringen der beiderseitigen Prozessbevollmächtigten bislang nicht gelungen ist, einen Nachtragsliquidator zu bestellen, ist für die Frage der Parteifähigkeit der
Klägerin unerheblich.
Melullis
Keukenschrijver
Meier-Beck
Mühlens
Asendorf
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.02.2004 - 3 Ni 28/02 (EU) -