|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
X ZR 59/04
|
|
vom
|
|
28. März 2006
|
|
in der Patentnichtigkeitssache
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
|
|
Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die
|
|
Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
|
|
am 28. März 2006
|
|
|
|
beschlossen:
|
|
|
|
Der Antrag auf Einstellung des Patentnichtigkeitsverfahrens wird
|
|
zurückgewiesen.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
|
|
1
|
|
|
|
I.
|
|
|
|
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik
|
|
|
|
Deutschland erteilten europäischen Patents 356 013 (Streitpatents). Auf die
|
|
Nichtigkeitsklage der Klägerin hat das Bundespatentgericht das Streitpatent
|
|
unter Abweisung der weitergehenden Klage teilweise für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die vollständige Abweisung der
|
|
Klage erstrebt.
|
|
2
|
|
|
|
Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist ein Antrag auf Eröffnung des
|
|
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin mangels einer die Kosten
|
|
des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen worden. Die Gesellschaft ist
|
|
wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht wor-
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
den. Zuvor haben ihre erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin im Berufungsverfahren angezeigt.
|
|
3
|
|
|
|
Die Beklagte beantragt, das Nichtigkeitsverfahren einzustellen. Sie ist
|
|
der Auffassung, das angefochtene Urteil sei mit der Löschung der Nichtigkeitsklägerin im Handelsregister wirkungslos geworden.
|
|
|
|
4
|
|
|
|
II.
|
|
|
|
Der Antrag hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Be-
|
|
|
|
klagten ist das angefochtene Urteil nicht wirkungslos geworden. Die Parteifähigkeit der Klägerin besteht trotz ihrer Löschung im Handelsregister fort. Nach
|
|
ständiger Rechtsprechung ist eine juristische Person unbeschadet ihrer Löschung im Handelsregister solange als parteifähig anzusehen, als ihr nach dem
|
|
Parteivortrag in dem betreffenden Rechtsstreit noch vermögensrechtliche Ansprüche zustehen (s. nur BGH, Urt. v. 26.6.1995 - II ZR 282/93, NJW-RR 1995,
|
|
1237, m.w.N.). Hierfür genügt bereits der weitere Kostenerstattungsanspruch,
|
|
der der Klägerin bei einem Misserfolg der Berufung zusteht (vgl. Sen.Urt. v.
|
|
23.1.1990 - X ZR 75/87, GRUR 1991, 522, 523 - Feuerschutzabschluss), so
|
|
dass dahinstehen kann, ob auch die von der Klägerin erstinstanzlich erstrittene
|
|
Teilnichtigerklärung der Streitpatents als solche einen vermögensrechtlichen
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
Anspruch im Sinne der Rechtsprechung darstellt. Dass es nach dem Vorbringen der beiderseitigen Prozessbevollmächtigten bislang nicht gelungen ist, einen Nachtragsliquidator zu bestellen, ist für die Frage der Parteifähigkeit der
|
|
Klägerin unerheblich.
|
|
Melullis
|
|
|
|
Keukenschrijver
|
|
Meier-Beck
|
|
|
|
Mühlens
|
|
Asendorf
|
|
|
|
Vorinstanz:
|
|
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.02.2004 - 3 Ni 28/02 (EU) -
|
|
|
|
|