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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- X ZR 59/04
- vom
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- in der Patentnichtigkeitssache
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- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
- Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die
- Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
- am 28. März 2006
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- beschlossen:
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- Der Antrag auf Einstellung des Patentnichtigkeitsverfahrens wird
- zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- I.
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- Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik
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- Deutschland erteilten europäischen Patents 356 013 (Streitpatents). Auf die
- Nichtigkeitsklage der Klägerin hat das Bundespatentgericht das Streitpatent
- unter Abweisung der weitergehenden Klage teilweise für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die vollständige Abweisung der
- Klage erstrebt.
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- Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist ein Antrag auf Eröffnung des
- Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin mangels einer die Kosten
- des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen worden. Die Gesellschaft ist
- wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht wor-
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- den. Zuvor haben ihre erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin im Berufungsverfahren angezeigt.
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- Die Beklagte beantragt, das Nichtigkeitsverfahren einzustellen. Sie ist
- der Auffassung, das angefochtene Urteil sei mit der Löschung der Nichtigkeitsklägerin im Handelsregister wirkungslos geworden.
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- II.
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- Der Antrag hat keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Be-
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- klagten ist das angefochtene Urteil nicht wirkungslos geworden. Die Parteifähigkeit der Klägerin besteht trotz ihrer Löschung im Handelsregister fort. Nach
- ständiger Rechtsprechung ist eine juristische Person unbeschadet ihrer Löschung im Handelsregister solange als parteifähig anzusehen, als ihr nach dem
- Parteivortrag in dem betreffenden Rechtsstreit noch vermögensrechtliche Ansprüche zustehen (s. nur BGH, Urt. v. 26.6.1995 - II ZR 282/93, NJW-RR 1995,
- 1237, m.w.N.). Hierfür genügt bereits der weitere Kostenerstattungsanspruch,
- der der Klägerin bei einem Misserfolg der Berufung zusteht (vgl. Sen.Urt. v.
- 23.1.1990 - X ZR 75/87, GRUR 1991, 522, 523 - Feuerschutzabschluss), so
- dass dahinstehen kann, ob auch die von der Klägerin erstinstanzlich erstrittene
- Teilnichtigerklärung der Streitpatents als solche einen vermögensrechtlichen
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- Anspruch im Sinne der Rechtsprechung darstellt. Dass es nach dem Vorbringen der beiderseitigen Prozessbevollmächtigten bislang nicht gelungen ist, einen Nachtragsliquidator zu bestellen, ist für die Frage der Parteifähigkeit der
- Klägerin unerheblich.
- Melullis
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- Keukenschrijver
- Meier-Beck
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- Mühlens
- Asendorf
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- Vorinstanz:
- Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.02.2004 - 3 Ni 28/02 (EU) -
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