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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 57/15
vom
28. März 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:280317BXZR57.15.0
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und
Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 24. April 2015 wird zurückgewiesen,
weil die angefochtene Entscheidung jedenfalls von der Annahme
des Berufungsgerichts getragen wird, die Art der Schadensberechnung im Privatgutachten lasse nicht den Rückschluss zu, dass das
Angebot der Klägerin im Vergabeverfahren auszuschließen gewesen wäre, so dass es auf die Frage der Reichweite der Bindungswirkung der im Nachprüfungsverfahren ergangenen Entscheidung
des Vergabesenats nicht ankommt und die Rechtssache auch
sonst weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
S. 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
-3-
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 870.633,13 € festgesetzt.
Die
Beklagte
trägt
die
Kosten
des
Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Meier-Beck
Gröning
Deichfuß
Bacher
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 06.08.2014 - 1 O 2271/12 OLG Bremen, Entscheidung vom 24.04.2015 - 2 U 136/14 -