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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- X ZR 57/15
- vom
- 28. März 2017
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:280317BXZR57.15.0
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- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher und
- Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 24. April 2015 wird zurückgewiesen,
- weil die angefochtene Entscheidung jedenfalls von der Annahme
- des Berufungsgerichts getragen wird, die Art der Schadensberechnung im Privatgutachten lasse nicht den Rückschluss zu, dass das
- Angebot der Klägerin im Vergabeverfahren auszuschließen gewesen wäre, so dass es auf die Frage der Reichweite der Bindungswirkung der im Nachprüfungsverfahren ergangenen Entscheidung
- des Vergabesenats nicht ankommt und die Rechtssache auch
- sonst weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung
- des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
- eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
- S. 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
- Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
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- Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 870.633,13 € festgesetzt.
- Die
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- Beklagte
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- trägt
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- die
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- Kosten
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- des
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- Beschwerdeverfahrens
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- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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- Meier-Beck
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- Gröning
- Deichfuß
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- Bacher
- Kober-Dehm
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- Vorinstanzen:
- LG Bremen, Entscheidung vom 06.08.2014 - 1 O 2271/12 OLG Bremen, Entscheidung vom 24.04.2015 - 2 U 136/14 -
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