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948 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 249/01
vom
16. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,
Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom
6. November 2001 wird nicht angenommen, wobei die Entscheidung
des Berufungsgerichts angesichts der Begründung auf Bl. 9 und 19 der
Entscheidungsgründe dahin zu verstehen ist, daß Ausschreibungskosten und entgangener Gewinn nicht kumulativ zugesprochen worden
sind.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 55.274,28
Melullis
Scharen
Meier-Beck
Keukenschrijver
Asendorf