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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- X ZR 249/01
- vom
- 16. September 2003
- in dem Rechtsstreit
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- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2003 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,
- Dr. Meier-Beck und Asendorf
- beschlossen:
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- Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
- Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom
- 6. November 2001 wird nicht angenommen, wobei die Entscheidung
- des Berufungsgerichts angesichts der Begründung auf Bl. 9 und 19 der
- Entscheidungsgründe dahin zu verstehen ist, daß Ausschreibungskosten und entgangener Gewinn nicht kumulativ zugesprochen worden
- sind.
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
- im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 55.274,28
- Melullis
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- Scharen
- Meier-Beck
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- Keukenschrijver
- Asendorf
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