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751 B

Berichtigter Leitsatz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
ZPO § 286 G
Blasenfreie Gummibahn II
Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben kann sich eine Verpflichtung der
nicht beweisbelasteten Partei ergeben, dem Gegner gewisse Informationen zur
Erleichterung seiner Beweisführung zu bieten, wozu namentlich die Spezifizierung von Tatsachen gehören kann, wenn und soweit diese der mit der Beweisführung belasteten Partei nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Erschwerungen zugänglich sind, während ihre Offenlegung für den Gegner sowohl ohne
weiteres möglich als auch zumutbar erscheint. Dieser Grundsatz findet auch im
Patentverletzungsprozeß Anwendung.
BGH, Urt. v. 30. September 2003 - X ZR 114/00 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf