Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 286 G Blasenfreie Gummibahn II Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben kann sich eine Verpflichtung der nicht beweisbelasteten Partei ergeben, dem Gegner gewisse Informationen zur Erleichterung seiner Beweisführung zu bieten, wozu namentlich die Spezifizierung von Tatsachen gehören kann, wenn und soweit diese der mit der Beweisführung belasteten Partei nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Erschwerungen zugänglich sind, während ihre Offenlegung für den Gegner sowohl ohne weiteres möglich als auch zumutbar erscheint. Dieser Grundsatz findet auch im Patentverletzungsprozeß Anwendung. BGH, Urt. v. 30. September 2003 - X ZR 114/00 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf