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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 107/05
vom
15. Mai 2007
in der Patentnichtigkeitssache
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Der
E.
wird
- in
dem
beantragten
Um-
fang - Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens
X ZR 107/05 gewährt.
Gründe:
1
Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3
Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers
des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch der Darlegung eines berechtigten Interesses (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143
- Akteneinsicht XV; Sen.Beschl. v. 28.11.2000 - X ZR 237/98, BGH-Report
2001, 223 - Akteneinsicht 020; st. Rspr.). Die Notwendigkeit einer solchen Darlegung besteht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nur dann, wenn von Seiten des
Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden
Nichtigkeitsklägers
(vgl.
dazu
Sen.Beschl.
v.
16.12.1971
- X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes
schutzwürdiges Interesse dargetan wird; erst nach einer solchen Darlegung
-3-
bedarf es einer Abwägung der Interessen der Beteiligten (Sen.Beschl. v.
16.12.1971, aaO). Dass hier ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse bestehen könnte, ist nicht dargetan.
Melullis
Mühlens
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.05.2005 - 2 Ni 3/04 (EU) -