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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- X ZR 107/05
- vom
- 15. Mai 2007
- in der Patentnichtigkeitssache
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- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2007 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
- Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
- beschlossen:
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- Der
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- E.
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- wird
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- - in
-
- dem
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- beantragten
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- Um-
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- fang - Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens
- X ZR 107/05 gewährt.
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- Gründe:
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- 1
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- Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Er bedarf nach § 99 Abs. 3
- Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers
- des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch der Darlegung eines berechtigten Interesses (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143
- - Akteneinsicht XV; Sen.Beschl. v. 28.11.2000 - X ZR 237/98, BGH-Report
- 2001, 223 - Akteneinsicht 020; st. Rspr.). Die Notwendigkeit einer solchen Darlegung besteht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nur dann, wenn von Seiten des
- Patentinhabers oder des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden
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- Nichtigkeitsklägers
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- (vgl.
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- dazu
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- Sen.Beschl.
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- v.
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- 16.12.1971
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- - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes
- schutzwürdiges Interesse dargetan wird; erst nach einer solchen Darlegung
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- -3-
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- bedarf es einer Abwägung der Interessen der Beteiligten (Sen.Beschl. v.
- 16.12.1971, aaO). Dass hier ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse bestehen könnte, ist nicht dargetan.
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- Melullis
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- Mühlens
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- Vorinstanz:
- Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.05.2005 - 2 Ni 3/04 (EU) -
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