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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 9/10
vom
18. Oktober 2011
in dem Rechtsstreit
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2011 durch den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Gröning, Dr. Grabinski
und Hoffmann
beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 13. Dezember 2010 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe. Ihr Antrag wurde in erster Instanz abgelehnt; die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht zurückgewiesen. In einem sodann an das Landgericht gerichteten Schriftsatz
vom 8. Oktober 2010 legte sie gegen den Beschluss des Landgerichts "Rechtsbeschwerde beim Rechtsbeschwerdegericht" ein mit dem Antrag, den Beschluss des
Landgerichts aufzuheben. Das Landgericht wies sie darauf hin, dass eine Rechtsbeschwerde beim Beschwerdegericht einzureichen sei und bat sie um Mitteilung, ob
und wenn ja an welches Gericht die Rechtsbeschwerde übermittelt werden solle, woraufhin die Antragsstellerin um eine Weiterleitung an den Bundesgerichtshof bat.
Nach einem Hinweis der Geschäftsstelle zur Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
vertrat die Antragstellerin die Ansicht, das Rechtsmittel sei im Wege der Auslegung
in eine Gegenvorstellung umzudeuten. Die Geschäftsstelle hat dies als Rücknahme
der Rechtsbeschwerde gewertet und die hierfür anfallenden Kosten angesetzt.
2
Die dagegen eingelegte Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.
3
Aus dem nach der Beschwerdeentscheidung eingereichten Schriftsatz war zu
erkennen, dass eine Rechtsbeschwerde eingelegt werden sollte. Spätestens nach-
-3-
dem die Antragsstellerin um eine Weiterleitung an den Bundesgerichtshof bat, war
auch der ursprünglichen Adressierung an das Landgericht kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass die Antragstellerin in Wahrheit eine Gegenvorstellung habe einreichen
wollen. Als Rechtsanwältin war von ihr die Kenntnis der einschlägigen Begrifflichkeiten zu erwarten. Der eingereichte Schriftsatz vom 8. Oktober 2010 kann daher nur im
Sinne einer Rechtsbeschwerde verstanden werden.
4
Infolge der Rücknahme der Rechtsbeschwerde ist die Gebühr nach Nr. 1827
des Kostenverzeichnisses angefallen.
5
Für eine Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof ist nichts erkennbar.
Keukenschrijver
Mühlens
Grabinski
Gröning
Hoffmann
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 23.08.2010 - 93 C 2911/10 (32) LG Wiesbaden, Entscheidung vom 21.09.2010 - 9 T 9/10 -