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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- X ZB 9/10
- vom
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- in dem Rechtsstreit
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- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2011 durch den
- Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Gröning, Dr. Grabinski
- und Hoffmann
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- beschlossen:
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- Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 13. Dezember 2010 wird
- zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe. Ihr Antrag wurde in erster Instanz abgelehnt; die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht zurückgewiesen. In einem sodann an das Landgericht gerichteten Schriftsatz
- vom 8. Oktober 2010 legte sie gegen den Beschluss des Landgerichts "Rechtsbeschwerde beim Rechtsbeschwerdegericht" ein mit dem Antrag, den Beschluss des
- Landgerichts aufzuheben. Das Landgericht wies sie darauf hin, dass eine Rechtsbeschwerde beim Beschwerdegericht einzureichen sei und bat sie um Mitteilung, ob
- und wenn ja an welches Gericht die Rechtsbeschwerde übermittelt werden solle, woraufhin die Antragsstellerin um eine Weiterleitung an den Bundesgerichtshof bat.
- Nach einem Hinweis der Geschäftsstelle zur Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
- vertrat die Antragstellerin die Ansicht, das Rechtsmittel sei im Wege der Auslegung
- in eine Gegenvorstellung umzudeuten. Die Geschäftsstelle hat dies als Rücknahme
- der Rechtsbeschwerde gewertet und die hierfür anfallenden Kosten angesetzt.
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- Die dagegen eingelegte Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.
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- Aus dem nach der Beschwerdeentscheidung eingereichten Schriftsatz war zu
- erkennen, dass eine Rechtsbeschwerde eingelegt werden sollte. Spätestens nach-
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- dem die Antragsstellerin um eine Weiterleitung an den Bundesgerichtshof bat, war
- auch der ursprünglichen Adressierung an das Landgericht kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass die Antragstellerin in Wahrheit eine Gegenvorstellung habe einreichen
- wollen. Als Rechtsanwältin war von ihr die Kenntnis der einschlägigen Begrifflichkeiten zu erwarten. Der eingereichte Schriftsatz vom 8. Oktober 2010 kann daher nur im
- Sinne einer Rechtsbeschwerde verstanden werden.
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- Infolge der Rücknahme der Rechtsbeschwerde ist die Gebühr nach Nr. 1827
- des Kostenverzeichnisses angefallen.
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- Für eine Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof ist nichts erkennbar.
- Keukenschrijver
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- Mühlens
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- Grabinski
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- Gröning
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- Hoffmann
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- Vorinstanzen:
- AG Wiesbaden, Entscheidung vom 23.08.2010 - 93 C 2911/10 (32) LG Wiesbaden, Entscheidung vom 21.09.2010 - 9 T 9/10 -
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