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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VIII ZR 65/11
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vom
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22. November 2011
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in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2011 durch
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den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles
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und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
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beschlossen:
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Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
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Gründe:
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1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hält eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
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Rechts für erforderlich; es bedürfe einer höchstrichterlichen Entscheidung darüber, ob der Vermieter von Wohnraum die Kaution bei fortbestehendem Sicherungsinteresse auch noch nach Beendigung des Mietvertrages verlangen könne
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und ob eine erfüllungshalber geleistete Mietbürgschaft die Verjährung des Anspruchs auf Leistung einer Barkaution hemme. Diese Erwägungen tragen indessen weder den vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch
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liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe vor. Die Sache
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hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist
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eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543
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Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.
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a) In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass der Anspruch des Vermieters auf Leistung einer Mietsicherheit nicht mit der Beendigung des Mietverhältnisses erlischt, sondern bei fortbestehendem Sicherungs-
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bedürfnis auch danach noch geltend gemacht werden kann (Senatsurteil vom
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12. Januar 1981 - VIII ZR 332/79, NJW 1981, 976 unter I 1 b bb [für einen
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Pachtvertrag]; OLG Düsseldorf, NZM 2001, 380; KG, GE 2008, 670; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2011, § 551 Rn. 13; MünchKommBGB/Bieber,
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5. Aufl., § 551 Rn. 17; Sternel, Mietrecht Aktuell, 4. Aufl., Rn. III 163a; SchmidtFutterer/Blank, Mietrecht, 10. Aufl., § 551 BGB Rn. 63). Wie der Senat bereits
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im Jahr 1981 für einen Pachtvertrag entschieden hat, besteht kein Rechtsgrund
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dafür, den Verpächter hinsichtlich der Kaution nur deswegen, weil der Vertrag
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beendet ist, auf den in seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen
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häufig umstrittenen Anspruch selbst zu verweisen (Senatsurteil vom 12. Januar
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1981 - VIII ZR 332/79, aaO). Dasselbe gilt angesichts der insoweit identischen
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Interessenlage für den Kautionsanspruch des Vermieters einer Wohnung; einer
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erneuten höchstrichterlichen Entscheidung bedarf es insoweit nicht.
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b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in der Annahme einer Leistung erfüllungshalber regelmäßig eine Stundung (vgl. nur Senatsurteil vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 31/91, BGHZ 116, 278, 282 mwN),
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die gemäß § 205 BGB die Verjährung hemmt. Dies gilt ohne weiteres auch
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dann, wenn es sich bei der erfüllungshalber angenommenen Leistung um eine
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Mietbürgschaft handelt; auch insoweit bedarf es keiner Senatsentscheidung
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speziell zu dieser Konstellation.
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2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht
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hat einen Anspruch auf Leistung einer Barkaution in Höhe von 23.700 € rechtsfehlerfrei bejaht.
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a) Das Berufungsgericht hat die Regelung in § 5 des Mietvertrags dahin
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ausgelegt, dass die Parteien eine Barkaution vereinbart haben und dass in der
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Stellung der bis Ende Februar 2009 befristeten Bankbürgschaft durch den Be-
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klagten und deren vorbehaltlosen Annahme durch die Klägerin eine Leistung
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erfüllungshalber erbracht wurde, mit der eine (gemäß § 205 BGB die Verjährung hemmende) Stundung verbunden ist. Einen Rechtsfehler dieser tatrichterlichen Würdigung zeigt die Revision nicht auf.
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b) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass mit Rücksicht auf die - streitigen - von der Klägerin erhobenen Ansprüche auf Zahlung
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rückständiger Miete für den Zeitraum März bis Oktober 2009 und auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache und wegen erforderlicher
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Rückbaumaßnahmen ein Sicherungsbedürfnis fortbesteht, das nicht von der
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(inzwischen erloschenen) Bürgschaft umfasst war und die Geltendmachung der
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Kaution ungeachtet der Beendigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.
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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab
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Zustellung dieses Beschlusses.
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Ball
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Dr. Milger
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Dr. Schneider
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Dr. Achilles
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Dr. Fetzer
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Hinweis:
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Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
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Vorinstanzen:
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AG München, Entscheidung vom 10.05.2010 - 413 C 27066/09 LG München I, Entscheidung vom 19.01.2011 - 15 S 11229/10 -
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