|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VIII ZR 65/11
- vom
- 22. November 2011
- in dem Rechtsstreit
-
- -2-
-
- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2011 durch
- den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles
- und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
- beschlossen:
- Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
-
- Gründe:
- 1
-
- 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hält eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
- Rechts für erforderlich; es bedürfe einer höchstrichterlichen Entscheidung darüber, ob der Vermieter von Wohnraum die Kaution bei fortbestehendem Sicherungsinteresse auch noch nach Beendigung des Mietvertrages verlangen könne
- und ob eine erfüllungshalber geleistete Mietbürgschaft die Verjährung des Anspruchs auf Leistung einer Barkaution hemme. Diese Erwägungen tragen indessen weder den vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch
- liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe vor. Die Sache
- hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist
- eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543
- Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.
-
- 2
-
- a) In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass der Anspruch des Vermieters auf Leistung einer Mietsicherheit nicht mit der Beendigung des Mietverhältnisses erlischt, sondern bei fortbestehendem Sicherungs-
-
- -3-
-
- bedürfnis auch danach noch geltend gemacht werden kann (Senatsurteil vom
- 12. Januar 1981 - VIII ZR 332/79, NJW 1981, 976 unter I 1 b bb [für einen
- Pachtvertrag]; OLG Düsseldorf, NZM 2001, 380; KG, GE 2008, 670; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2011, § 551 Rn. 13; MünchKommBGB/Bieber,
- 5. Aufl., § 551 Rn. 17; Sternel, Mietrecht Aktuell, 4. Aufl., Rn. III 163a; SchmidtFutterer/Blank, Mietrecht, 10. Aufl., § 551 BGB Rn. 63). Wie der Senat bereits
- im Jahr 1981 für einen Pachtvertrag entschieden hat, besteht kein Rechtsgrund
- dafür, den Verpächter hinsichtlich der Kaution nur deswegen, weil der Vertrag
- beendet ist, auf den in seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen
- häufig umstrittenen Anspruch selbst zu verweisen (Senatsurteil vom 12. Januar
- 1981 - VIII ZR 332/79, aaO). Dasselbe gilt angesichts der insoweit identischen
- Interessenlage für den Kautionsanspruch des Vermieters einer Wohnung; einer
- erneuten höchstrichterlichen Entscheidung bedarf es insoweit nicht.
- 3
-
- b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in der Annahme einer Leistung erfüllungshalber regelmäßig eine Stundung (vgl. nur Senatsurteil vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 31/91, BGHZ 116, 278, 282 mwN),
- die gemäß § 205 BGB die Verjährung hemmt. Dies gilt ohne weiteres auch
- dann, wenn es sich bei der erfüllungshalber angenommenen Leistung um eine
- Mietbürgschaft handelt; auch insoweit bedarf es keiner Senatsentscheidung
- speziell zu dieser Konstellation.
-
- 4
-
- 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht
- hat einen Anspruch auf Leistung einer Barkaution in Höhe von 23.700 € rechtsfehlerfrei bejaht.
-
- 5
-
- a) Das Berufungsgericht hat die Regelung in § 5 des Mietvertrags dahin
- ausgelegt, dass die Parteien eine Barkaution vereinbart haben und dass in der
- Stellung der bis Ende Februar 2009 befristeten Bankbürgschaft durch den Be-
-
- -4-
-
- klagten und deren vorbehaltlosen Annahme durch die Klägerin eine Leistung
- erfüllungshalber erbracht wurde, mit der eine (gemäß § 205 BGB die Verjährung hemmende) Stundung verbunden ist. Einen Rechtsfehler dieser tatrichterlichen Würdigung zeigt die Revision nicht auf.
- 6
-
- b) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass mit Rücksicht auf die - streitigen - von der Klägerin erhobenen Ansprüche auf Zahlung
- rückständiger Miete für den Zeitraum März bis Oktober 2009 und auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache und wegen erforderlicher
- Rückbaumaßnahmen ein Sicherungsbedürfnis fortbesteht, das nicht von der
- (inzwischen erloschenen) Bürgschaft umfasst war und die Geltendmachung der
- Kaution ungeachtet der Beendigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.
-
- 7
-
- 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab
- Zustellung dieses Beschlusses.
- Ball
-
- Dr. Milger
- Dr. Schneider
-
- Dr. Achilles
- Dr. Fetzer
-
- Hinweis:
- Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
-
- Vorinstanzen:
- AG München, Entscheidung vom 10.05.2010 - 413 C 27066/09 LG München I, Entscheidung vom 19.01.2011 - 15 S 11229/10 -
-
|