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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VIII ZR 215/08
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vom
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18. August 2008
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in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2008 durch den
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Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Seiffert und Dr. Wolst sowie
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die Richterin Dr. Milger
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beschlossen:
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Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
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für einen Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der
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10. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Juni 2008
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einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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I.
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1
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Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, das von ihr bewohnte Haus
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mit Ausnahme der vermieteten Einliegerwohnung im Untergeschoss zu räumen
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und an die Kläger herauszugeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Herausgabe an den – zwischenzeitlich bestellten – Zwangsverwalter zu erfolgen hat. Die Revision hat es
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nicht zugelassen. Hiergegen hat die Beklagte durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
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Daneben beantragt sie persönlich, ihr Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde sowie für einen Antrag auf einstweilige Einstellung der
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Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts zu bewilligen.
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II.
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Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet und daher zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung
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insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
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3
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Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen
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nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes
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Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über
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die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2
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ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich
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der Schuldner jedoch nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt,
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kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO
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grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es
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dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich
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oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder wenn
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sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (vgl. Senatsbeschluss vom
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9. August 2004 - VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553, unter II 1 m.w.N.).
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Hier hat die Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. In ihrem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil nach § 719 Abs. 1, § 707 Abs. 1 ZPO
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einstweilen einzustellen, dem das Berufungsgericht durch Beschluss vom
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21. April 2008 für die Zeit bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens stattge-
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geben hat, kann schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtung ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gesehen werden (vgl. Senatsbeschluss, aaO). Auch der vom Berufungsgericht zurückgewiesene Antrag auf
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Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO vermag einen Vollstreckungsschutzantrag nicht zu ersetzen (vgl. Senatsbeschluss, aaO). Dafür, dass
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der Beklagten die Stellung eines solchen Antrags nicht möglich oder zumutbar
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war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Ball
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Wiechers
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Dr. Wolst
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Seiffert
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Dr. Milger
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Vorinstanzen:
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AG Merzig, Entscheidung vom 18.02.2008 - 24 C 1114/07 LG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.06.2008 - 10 S 65/08 -
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