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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VIII ZR 215/08
- vom
- 18. August 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2008 durch den
- Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Seiffert und Dr. Wolst sowie
- die Richterin Dr. Milger
- beschlossen:
- Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
- für einen Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der
- 10. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Juni 2008
- einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- I.
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- Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, das von ihr bewohnte Haus
- mit Ausnahme der vermieteten Einliegerwohnung im Untergeschoss zu räumen
- und an die Kläger herauszugeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Herausgabe an den – zwischenzeitlich bestellten – Zwangsverwalter zu erfolgen hat. Die Revision hat es
- nicht zugelassen. Hiergegen hat die Beklagte durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
- Daneben beantragt sie persönlich, ihr Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde sowie für einen Antrag auf einstweilige Einstellung der
- Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts zu bewilligen.
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- II.
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- Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet und daher zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung
- insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
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- Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen
- nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes
- Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über
- die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2
- ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich
- der Schuldner jedoch nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt,
- kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO
- grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es
- dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich
- oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder wenn
- sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (vgl. Senatsbeschluss vom
- 9. August 2004 - VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553, unter II 1 m.w.N.).
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- Hier hat die Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. In ihrem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil nach § 719 Abs. 1, § 707 Abs. 1 ZPO
- einstweilen einzustellen, dem das Berufungsgericht durch Beschluss vom
- 21. April 2008 für die Zeit bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens stattge-
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- geben hat, kann schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtung ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gesehen werden (vgl. Senatsbeschluss, aaO). Auch der vom Berufungsgericht zurückgewiesene Antrag auf
- Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO vermag einen Vollstreckungsschutzantrag nicht zu ersetzen (vgl. Senatsbeschluss, aaO). Dafür, dass
- der Beklagten die Stellung eines solchen Antrags nicht möglich oder zumutbar
- war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- Ball
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- Wiechers
- Dr. Wolst
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- Seiffert
- Dr. Milger
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- Vorinstanzen:
- AG Merzig, Entscheidung vom 18.02.2008 - 24 C 1114/07 LG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.06.2008 - 10 S 65/08 -
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