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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 133/06
vom
8. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
nein
EGZPO § 26 Nr. 8
Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt
des angefochtenen Urteils maßgebend.
BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06 - LG Hamburg
AG Hamburg-Bergedorf
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und
Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 7, vom
23. März 2006 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
14.000 €.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
2
Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8
EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten
Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom
27. Juni 2002 – V ZR 148/02, NJW 2002, 2720; Beschluss vom 25. November
2003 – VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638 f.).
-3-
1. Die Klägerin verfolgt mit der Nichtzulassungsbeschwerde neben einem
3
Zahlungsanspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.096,82 € ihren
Antrag auf Feststellung weiter, dass die Beklagten verpflichtet sind, für die von
ihnen zur Zeit innegehabte Wohnung ab dem 1. Mai 2005 bis zur endgültigen
Herausgabe an die Klägerin eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe
von 365,63 € zu zahlen. Die Bewertung des damit geltend gemachten Anspruchs richtet sich, auch nach Auffassung der Klägerin, nach § 9 ZPO, so dass
der dreieinhalbfache Jahreswert (15.356,46 €) zugrunde zu legen ist. Davon
sind allerdings wegen des Feststellungsbegehrens nur 80 % (12.285,17 €) anzusetzen, so dass sich die Beschwer der Klägerin wegen der mit Zahlungs- und
Feststellungsantrag geltend gemachten Nutzungsentschädigung insgesamt auf
13.381,99 € beläuft.
2. Soweit die Klägerin darüber hinaus die uneingeschränkte Verurteilung
4
der Beklagten zur Räumung der Wohnung R.
R.
162, EG, in H.
erstrebt, während das Berufungsgericht diesem Klagebegehren nur Zug
um Zug gegen Überlassung einer Wohnung R.
H.
R.
164, 5. OG, in
stattgegeben hat, ist eine Beschwer der Klägerin, die zusammen mit
dem oben (unter 1) genannten Betrag von 13.381,99 € die Wertgrenze des § 26
Nr. 8 ZPO übersteigt, nicht ersichtlich.
a) Maßgebend für den Wert der Beschwer der Klägerin ist gemäß § 3
5
ZPO ihr Interesse an der Beseitigung der im landgerichtlichen Urteil ausgesprochenen Zug-um-Zug-Leistung, das sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
bemisst (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 – XII ZB 105/97, NJW 1999,
723, unter II 2 b). Danach kommt es zwar grundsätzlich auf den Wert der zu
erbringenden Gegenleistung (begrenzt durch den Wert des Klageanspruchs) an
(BGH, Urteil vom 9. Dezember 1981 – VIII ZR 280/80, NJW 1982, 1048, unter 1
b).
-4-
6
Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist hier jedoch zu
berücksichtigen, dass die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde das Bestehen eines Mietverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten zu 1 über eine
Wohnung im 8. Obergeschoss im Haus R.
R.
164 in H.
nicht
mehr in Frage stellt. Sie hat, nachdem das Amtsgericht ihre zunächst auch auf
Räumung dieser Wohnung gerichtete Klage abgewiesen hatte, ihren ursprünglichen Rechtsstandpunkt, der Mietvertrag sei durch Kündigung erloschen, nicht
mehr weiterverfolgt. Die Klägerin stellt lediglich einen Anspruch der Beklagten
auf Überlassung der Wohnung im 5. Obergeschoss statt der ursprünglich vermieteten – durch einen Dachstuhlbrand geschädigten und inzwischen wiederhergestellten – Wohnung im 8. Obergeschoss in Abrede. Dass der Klägerin durch die
vom Berufungsgericht vorgenommene entsprechende Veränderung des bestehenden Mietverhältnisses ein Vermögensnachteil entstanden ist oder noch entstehen wird, der einen Betrag von (20.000 € - 13.381,99 € =) 6.618,01 € übersteigt, ist nicht dargelegt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Wohnung im 5. Obergeschoss zur Zeit frei, gleich groß wie
die Wohnung im 8. Obergeschoss sowie auch im Übrigen baugleich und sind
beide Wohnungen hinsichtlich des Zustandes und der Ausstattung vergleichbar.
Es ist deshalb nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass
sie durch die Neuvermietung der Wohnung im 8. Obergeschoss statt derjenigen
im 5. Obergeschoss und durch den Verwaltungsaufwand für die Umstellung des
Mietvertrags der Beklagten zu 1 in vermögensmäßiger Hinsicht einen nennenswerten Nachteil hinzunehmen hätte.
7
b) Die Klägerin will eine Beschwer durch die Zug-um-Zug-Verurteilung
von insgesamt 222.459 € daraus herleiten, dass sie zur Zeit alle drei betroffenen Wohnungen – die von den Beklagten nach dem Brand bezogene und derzeit noch bewohnte Ausweichwohnung im Haus R.
R.
162 und die
beiden Wohnungen im 5. und im 8. Obergeschoss des Hauses R.
-5-
R.
164 – für die Beklagten frei halten müsse, weil unklar sei, hinsichtlich wel-
cher der drei Wohnungen ein Nutzungsrecht der Beklagten bestehe. Die Beschwer sei deshalb nach § 8 ZPO mit dem 25fachen Jahresnettomietzins für
alle drei Wohnungen von 8.898,36 € anzusetzen. Dem ist nicht zu folgen. Für
die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt
des angefochtenen Urteils maßgebend (Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., Vor § 511
Rdnr. 20). Eine der Rechtskraft fähige Entscheidung zum Nachteil der Klägerin
in Bezug auf die in Rede stehenden drei Wohnungen trifft das Berufungsurteil
allein hinsichtlich der Wohnung im 5. Obergeschoss.
8
Im Übrigen führt die Klägerin zur Begründung ihres Interesses an einer
Beseitigung der Zug-um-Zug-Verurteilung an, sie befürchte, dass andere Mieter
dem Beispiel der Beklagten folgen könnten und ohne Einverständnis der Klägerin von ihnen selbst ausgesuchte oder gerichtlich zugewiesene Wohnungen aus
deren Gesamtbestand von 3.200 Wohnungen zu nutzen berechtigt seien. Auch
dieses Interesse reicht jedoch zur Bewertung ihrer Beschwer mit insgesamt
mehr als 20.000 € nicht aus. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Beklagte zu 1 im Hinblick auf den Brand unter begründeten, durch ein nervenfachärztliches Attest belegten Ängsten leide, wieder in die
ursprüngliche Wohnung einzuziehen. Dabei handelt es sich um einen Sonderfall, der keinen Anlass für die Befürchtung bietet, die Mieter der Klägerin könn-
-6-
ten allgemein ein Wahlrecht hinsichtlich der vermieteten Wohnung für sich in
Anspruch nehmen.
Ball
Wiechers
Dr. Milger
Hermanns
Dr. Koch
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 04.10.2005 - 409 C 37/05 LG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2006 - 307 S 162/05 -