|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
VIII ZR 133/06
|
|
vom
|
|
8. Mai 2007
|
|
in dem Rechtsstreit
|
|
|
|
Nachschlagewerk:
|
|
|
|
ja
|
|
|
|
BGHZ:
|
|
|
|
nein
|
|
|
|
BGHR:
|
|
|
|
nein
|
|
|
|
EGZPO § 26 Nr. 8
|
|
Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt
|
|
des angefochtenen Urteils maßgebend.
|
|
|
|
BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06 - LG Hamburg
|
|
AG Hamburg-Bergedorf
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und
|
|
Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch
|
|
beschlossen:
|
|
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 7, vom
|
|
23. März 2006 wird als unzulässig verworfen.
|
|
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
|
|
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
|
|
14.000 €.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
1
|
|
|
|
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der
|
|
Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
|
|
|
|
2
|
|
|
|
Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8
|
|
EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten
|
|
Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom
|
|
27. Juni 2002 – V ZR 148/02, NJW 2002, 2720; Beschluss vom 25. November
|
|
2003 – VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638 f.).
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
1. Die Klägerin verfolgt mit der Nichtzulassungsbeschwerde neben einem
|
|
|
|
3
|
|
|
|
Zahlungsanspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.096,82 € ihren
|
|
Antrag auf Feststellung weiter, dass die Beklagten verpflichtet sind, für die von
|
|
ihnen zur Zeit innegehabte Wohnung ab dem 1. Mai 2005 bis zur endgültigen
|
|
Herausgabe an die Klägerin eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe
|
|
von 365,63 € zu zahlen. Die Bewertung des damit geltend gemachten Anspruchs richtet sich, auch nach Auffassung der Klägerin, nach § 9 ZPO, so dass
|
|
der dreieinhalbfache Jahreswert (15.356,46 €) zugrunde zu legen ist. Davon
|
|
sind allerdings wegen des Feststellungsbegehrens nur 80 % (12.285,17 €) anzusetzen, so dass sich die Beschwer der Klägerin wegen der mit Zahlungs- und
|
|
Feststellungsantrag geltend gemachten Nutzungsentschädigung insgesamt auf
|
|
13.381,99 € beläuft.
|
|
2. Soweit die Klägerin darüber hinaus die uneingeschränkte Verurteilung
|
|
|
|
4
|
|
|
|
der Beklagten zur Räumung der Wohnung R.
|
|
|
|
R.
|
|
|
|
162, EG, in H.
|
|
|
|
erstrebt, während das Berufungsgericht diesem Klagebegehren nur Zug
|
|
um Zug gegen Überlassung einer Wohnung R.
|
|
H.
|
|
|
|
R.
|
|
|
|
164, 5. OG, in
|
|
|
|
stattgegeben hat, ist eine Beschwer der Klägerin, die zusammen mit
|
|
|
|
dem oben (unter 1) genannten Betrag von 13.381,99 € die Wertgrenze des § 26
|
|
Nr. 8 ZPO übersteigt, nicht ersichtlich.
|
|
a) Maßgebend für den Wert der Beschwer der Klägerin ist gemäß § 3
|
|
|
|
5
|
|
|
|
ZPO ihr Interesse an der Beseitigung der im landgerichtlichen Urteil ausgesprochenen Zug-um-Zug-Leistung, das sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
|
|
bemisst (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 – XII ZB 105/97, NJW 1999,
|
|
723, unter II 2 b). Danach kommt es zwar grundsätzlich auf den Wert der zu
|
|
erbringenden Gegenleistung (begrenzt durch den Wert des Klageanspruchs) an
|
|
(BGH, Urteil vom 9. Dezember 1981 – VIII ZR 280/80, NJW 1982, 1048, unter 1
|
|
b).
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
6
|
|
|
|
Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist hier jedoch zu
|
|
berücksichtigen, dass die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde das Bestehen eines Mietverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten zu 1 über eine
|
|
Wohnung im 8. Obergeschoss im Haus R.
|
|
|
|
R.
|
|
|
|
164 in H.
|
|
|
|
nicht
|
|
|
|
mehr in Frage stellt. Sie hat, nachdem das Amtsgericht ihre zunächst auch auf
|
|
Räumung dieser Wohnung gerichtete Klage abgewiesen hatte, ihren ursprünglichen Rechtsstandpunkt, der Mietvertrag sei durch Kündigung erloschen, nicht
|
|
mehr weiterverfolgt. Die Klägerin stellt lediglich einen Anspruch der Beklagten
|
|
auf Überlassung der Wohnung im 5. Obergeschoss statt der ursprünglich vermieteten – durch einen Dachstuhlbrand geschädigten und inzwischen wiederhergestellten – Wohnung im 8. Obergeschoss in Abrede. Dass der Klägerin durch die
|
|
vom Berufungsgericht vorgenommene entsprechende Veränderung des bestehenden Mietverhältnisses ein Vermögensnachteil entstanden ist oder noch entstehen wird, der einen Betrag von (20.000 € - 13.381,99 € =) 6.618,01 € übersteigt, ist nicht dargelegt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Wohnung im 5. Obergeschoss zur Zeit frei, gleich groß wie
|
|
die Wohnung im 8. Obergeschoss sowie auch im Übrigen baugleich und sind
|
|
beide Wohnungen hinsichtlich des Zustandes und der Ausstattung vergleichbar.
|
|
Es ist deshalb nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass
|
|
sie durch die Neuvermietung der Wohnung im 8. Obergeschoss statt derjenigen
|
|
im 5. Obergeschoss und durch den Verwaltungsaufwand für die Umstellung des
|
|
Mietvertrags der Beklagten zu 1 in vermögensmäßiger Hinsicht einen nennenswerten Nachteil hinzunehmen hätte.
|
|
7
|
|
|
|
b) Die Klägerin will eine Beschwer durch die Zug-um-Zug-Verurteilung
|
|
von insgesamt 222.459 € daraus herleiten, dass sie zur Zeit alle drei betroffenen Wohnungen – die von den Beklagten nach dem Brand bezogene und derzeit noch bewohnte Ausweichwohnung im Haus R.
|
|
|
|
R.
|
|
|
|
162 und die
|
|
|
|
beiden Wohnungen im 5. und im 8. Obergeschoss des Hauses R.
|
|
|
|
-5-
|
|
|
|
R.
|
|
|
|
164 – für die Beklagten frei halten müsse, weil unklar sei, hinsichtlich wel-
|
|
|
|
cher der drei Wohnungen ein Nutzungsrecht der Beklagten bestehe. Die Beschwer sei deshalb nach § 8 ZPO mit dem 25fachen Jahresnettomietzins für
|
|
alle drei Wohnungen von 8.898,36 € anzusetzen. Dem ist nicht zu folgen. Für
|
|
die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt
|
|
des angefochtenen Urteils maßgebend (Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., Vor § 511
|
|
Rdnr. 20). Eine der Rechtskraft fähige Entscheidung zum Nachteil der Klägerin
|
|
in Bezug auf die in Rede stehenden drei Wohnungen trifft das Berufungsurteil
|
|
allein hinsichtlich der Wohnung im 5. Obergeschoss.
|
|
8
|
|
|
|
Im Übrigen führt die Klägerin zur Begründung ihres Interesses an einer
|
|
Beseitigung der Zug-um-Zug-Verurteilung an, sie befürchte, dass andere Mieter
|
|
dem Beispiel der Beklagten folgen könnten und ohne Einverständnis der Klägerin von ihnen selbst ausgesuchte oder gerichtlich zugewiesene Wohnungen aus
|
|
deren Gesamtbestand von 3.200 Wohnungen zu nutzen berechtigt seien. Auch
|
|
dieses Interesse reicht jedoch zur Bewertung ihrer Beschwer mit insgesamt
|
|
mehr als 20.000 € nicht aus. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Beklagte zu 1 im Hinblick auf den Brand unter begründeten, durch ein nervenfachärztliches Attest belegten Ängsten leide, wieder in die
|
|
ursprüngliche Wohnung einzuziehen. Dabei handelt es sich um einen Sonderfall, der keinen Anlass für die Befürchtung bietet, die Mieter der Klägerin könn-
|
|
|
|
-6-
|
|
|
|
ten allgemein ein Wahlrecht hinsichtlich der vermieteten Wohnung für sich in
|
|
Anspruch nehmen.
|
|
|
|
Ball
|
|
|
|
Wiechers
|
|
Dr. Milger
|
|
|
|
Hermanns
|
|
Dr. Koch
|
|
|
|
Vorinstanzen:
|
|
AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 04.10.2005 - 409 C 37/05 LG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2006 - 307 S 162/05 -
|
|
|
|
|