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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VIII ZR 133/06
- vom
- 8. Mai 2007
- in dem Rechtsstreit
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- Nachschlagewerk:
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- ja
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- BGHZ:
-
- nein
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- BGHR:
-
- nein
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- EGZPO § 26 Nr. 8
- Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt
- des angefochtenen Urteils maßgebend.
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- BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06 - LG Hamburg
- AG Hamburg-Bergedorf
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und
- Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 7, vom
- 23. März 2006 wird als unzulässig verworfen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
- Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
- 14.000 €.
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- Gründe:
- 1
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der
- Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
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- Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8
- EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten
- Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom
- 27. Juni 2002 – V ZR 148/02, NJW 2002, 2720; Beschluss vom 25. November
- 2003 – VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638 f.).
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- 1. Die Klägerin verfolgt mit der Nichtzulassungsbeschwerde neben einem
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- 3
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- Zahlungsanspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.096,82 € ihren
- Antrag auf Feststellung weiter, dass die Beklagten verpflichtet sind, für die von
- ihnen zur Zeit innegehabte Wohnung ab dem 1. Mai 2005 bis zur endgültigen
- Herausgabe an die Klägerin eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe
- von 365,63 € zu zahlen. Die Bewertung des damit geltend gemachten Anspruchs richtet sich, auch nach Auffassung der Klägerin, nach § 9 ZPO, so dass
- der dreieinhalbfache Jahreswert (15.356,46 €) zugrunde zu legen ist. Davon
- sind allerdings wegen des Feststellungsbegehrens nur 80 % (12.285,17 €) anzusetzen, so dass sich die Beschwer der Klägerin wegen der mit Zahlungs- und
- Feststellungsantrag geltend gemachten Nutzungsentschädigung insgesamt auf
- 13.381,99 € beläuft.
- 2. Soweit die Klägerin darüber hinaus die uneingeschränkte Verurteilung
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- der Beklagten zur Räumung der Wohnung R.
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- R.
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- 162, EG, in H.
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- erstrebt, während das Berufungsgericht diesem Klagebegehren nur Zug
- um Zug gegen Überlassung einer Wohnung R.
- H.
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- R.
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- 164, 5. OG, in
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- stattgegeben hat, ist eine Beschwer der Klägerin, die zusammen mit
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- dem oben (unter 1) genannten Betrag von 13.381,99 € die Wertgrenze des § 26
- Nr. 8 ZPO übersteigt, nicht ersichtlich.
- a) Maßgebend für den Wert der Beschwer der Klägerin ist gemäß § 3
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- ZPO ihr Interesse an der Beseitigung der im landgerichtlichen Urteil ausgesprochenen Zug-um-Zug-Leistung, das sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
- bemisst (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 – XII ZB 105/97, NJW 1999,
- 723, unter II 2 b). Danach kommt es zwar grundsätzlich auf den Wert der zu
- erbringenden Gegenleistung (begrenzt durch den Wert des Klageanspruchs) an
- (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1981 – VIII ZR 280/80, NJW 1982, 1048, unter 1
- b).
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-
- Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist hier jedoch zu
- berücksichtigen, dass die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde das Bestehen eines Mietverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten zu 1 über eine
- Wohnung im 8. Obergeschoss im Haus R.
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- R.
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- 164 in H.
-
- nicht
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- mehr in Frage stellt. Sie hat, nachdem das Amtsgericht ihre zunächst auch auf
- Räumung dieser Wohnung gerichtete Klage abgewiesen hatte, ihren ursprünglichen Rechtsstandpunkt, der Mietvertrag sei durch Kündigung erloschen, nicht
- mehr weiterverfolgt. Die Klägerin stellt lediglich einen Anspruch der Beklagten
- auf Überlassung der Wohnung im 5. Obergeschoss statt der ursprünglich vermieteten – durch einen Dachstuhlbrand geschädigten und inzwischen wiederhergestellten – Wohnung im 8. Obergeschoss in Abrede. Dass der Klägerin durch die
- vom Berufungsgericht vorgenommene entsprechende Veränderung des bestehenden Mietverhältnisses ein Vermögensnachteil entstanden ist oder noch entstehen wird, der einen Betrag von (20.000 € - 13.381,99 € =) 6.618,01 € übersteigt, ist nicht dargelegt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Wohnung im 5. Obergeschoss zur Zeit frei, gleich groß wie
- die Wohnung im 8. Obergeschoss sowie auch im Übrigen baugleich und sind
- beide Wohnungen hinsichtlich des Zustandes und der Ausstattung vergleichbar.
- Es ist deshalb nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass
- sie durch die Neuvermietung der Wohnung im 8. Obergeschoss statt derjenigen
- im 5. Obergeschoss und durch den Verwaltungsaufwand für die Umstellung des
- Mietvertrags der Beklagten zu 1 in vermögensmäßiger Hinsicht einen nennenswerten Nachteil hinzunehmen hätte.
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- b) Die Klägerin will eine Beschwer durch die Zug-um-Zug-Verurteilung
- von insgesamt 222.459 € daraus herleiten, dass sie zur Zeit alle drei betroffenen Wohnungen – die von den Beklagten nach dem Brand bezogene und derzeit noch bewohnte Ausweichwohnung im Haus R.
-
- R.
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- 162 und die
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- beiden Wohnungen im 5. und im 8. Obergeschoss des Hauses R.
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- -5-
-
- R.
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- 164 – für die Beklagten frei halten müsse, weil unklar sei, hinsichtlich wel-
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- cher der drei Wohnungen ein Nutzungsrecht der Beklagten bestehe. Die Beschwer sei deshalb nach § 8 ZPO mit dem 25fachen Jahresnettomietzins für
- alle drei Wohnungen von 8.898,36 € anzusetzen. Dem ist nicht zu folgen. Für
- die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt
- des angefochtenen Urteils maßgebend (Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., Vor § 511
- Rdnr. 20). Eine der Rechtskraft fähige Entscheidung zum Nachteil der Klägerin
- in Bezug auf die in Rede stehenden drei Wohnungen trifft das Berufungsurteil
- allein hinsichtlich der Wohnung im 5. Obergeschoss.
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- Im Übrigen führt die Klägerin zur Begründung ihres Interesses an einer
- Beseitigung der Zug-um-Zug-Verurteilung an, sie befürchte, dass andere Mieter
- dem Beispiel der Beklagten folgen könnten und ohne Einverständnis der Klägerin von ihnen selbst ausgesuchte oder gerichtlich zugewiesene Wohnungen aus
- deren Gesamtbestand von 3.200 Wohnungen zu nutzen berechtigt seien. Auch
- dieses Interesse reicht jedoch zur Bewertung ihrer Beschwer mit insgesamt
- mehr als 20.000 € nicht aus. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Beklagte zu 1 im Hinblick auf den Brand unter begründeten, durch ein nervenfachärztliches Attest belegten Ängsten leide, wieder in die
- ursprüngliche Wohnung einzuziehen. Dabei handelt es sich um einen Sonderfall, der keinen Anlass für die Befürchtung bietet, die Mieter der Klägerin könn-
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- ten allgemein ein Wahlrecht hinsichtlich der vermieteten Wohnung für sich in
- Anspruch nehmen.
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- Ball
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- Wiechers
- Dr. Milger
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- Hermanns
- Dr. Koch
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- Vorinstanzen:
- AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 04.10.2005 - 409 C 37/05 LG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2006 - 307 S 162/05 -
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