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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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VII ZR 282/03
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Verkündet am:
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11. März 2004
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Heinzelmann,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des
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8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in
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Schleswig vom 2. September 2003 aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger macht restlichen Werklohn geltend. Das Bauvorhaben, für
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das er Heizungs- und Sanitärarbeiten erbracht hat, umfaßt 180 Wohnungen.
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Der Beklagte zu 2, ein Bauingenieur, war einer von vier Bauherren mit einem
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Anteil von 34 Wohnungen.
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Das Landgericht hat hinsichtlich des Beklagten zu 2 (im folgenden: Beklagter) durch Teilurteil entschieden und insoweit die Klage wegen Ablaufs der
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zweijährigen Verjährungsfrist abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf der
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Grundlage einer vierjährigen Verjährungsfrist angenommen, der geltend ge-
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machte Anspruch sei nicht verjährt. Es hat unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen richtet
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sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist begründet.
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Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember
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2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB; § 26 Nr. 5 EGZPO).
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I.
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1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die zur Unterscheidung der zwei- und vierjährigen Verjährungsfrist erforderliche Abgrenzung
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einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 196 Abs. 2 BGB von einer privaten
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Nutzung des Grundeigentums von grundsätzlicher Bedeutung sei.
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2. Die Zulassung ist nicht gerechtfertigt. Ein Zulassungsgrund ist nicht
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gegeben. Die bisher von den Vorinstanzen allein erörterte Verjährung wirft keine grundsätzliche Frage auf.
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Die fragliche Abgrenzung ist Gegenstand einer umfangreichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Deren Anwendung auf den Einzelfall führt
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auch dann nicht zur Grundsätzlichkeit im Sinne eines Zulassungsgrundes,
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wenn sie für den Fall von entscheidender Bedeutung ist.
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Der Senat ist gleichwohl an die Zulassung gebunden (§ 543 Abs. 2 ZPO
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n.F.).
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II.
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Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat,
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ohne zunächst über den Grund des Anspruchs zu entscheiden. Nachdem das
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Landgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen hat, das Berufungsgericht
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dagegen den eingeklagten Anspruch für unverjährt hält, durfte nicht insgesamt
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zurückverwiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1968 - VII ZR
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84/67, BGHZ 50, 25). Vielmehr hätte das Berufungsgericht angesichts der nach
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Grund und Betrag streitigen Klage die Verhandlung über den Grund ganz erledigen müssen, gegebenenfalls durch Erlaß eines Grundurteils (vgl. BGH, Urteil
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vom 19. April 1978 - VIII ZR 39/77, BGHZ 71, 226, 232).
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III.
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Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zumindest
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über den Grund insgesamt zu entscheiden haben.
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Soweit sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts
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wendet, die Werkleistung sei vorliegend für den Gewerbebetrieb des Beklagten
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im Sinne des § 196 BGB erfolgt, greifen ihre Rügen nicht durch. Die Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit in diesem Sinne von einer privaten Nutzung
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des Grundeigentums ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht zutreffend
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herangezogenen Rechtsprechungsgrundsätze Sache der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall. Die insoweit vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen sind aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
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Dressler
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Hausmann
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Kniffka
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Wiebel
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Bauner
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