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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- VII ZR 282/03
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- Verkündet am:
- 11. März 2004
- Heinzelmann,
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin
- der Geschäftsstelle
- in dem Rechtsstreit
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- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
- vom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
- für Recht erkannt:
- Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des
- 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in
- Schleswig vom 2. September 2003 aufgehoben.
- Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
- über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen
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- Tatbestand:
- Der Kläger macht restlichen Werklohn geltend. Das Bauvorhaben, für
- das er Heizungs- und Sanitärarbeiten erbracht hat, umfaßt 180 Wohnungen.
- Der Beklagte zu 2, ein Bauingenieur, war einer von vier Bauherren mit einem
- Anteil von 34 Wohnungen.
- Das Landgericht hat hinsichtlich des Beklagten zu 2 (im folgenden: Beklagter) durch Teilurteil entschieden und insoweit die Klage wegen Ablaufs der
- zweijährigen Verjährungsfrist abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf der
- Grundlage einer vierjährigen Verjährungsfrist angenommen, der geltend ge-
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- machte Anspruch sei nicht verjährt. Es hat unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen richtet
- sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.
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- Entscheidungsgründe:
- Die Revision ist begründet.
- Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember
- 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB; § 26 Nr. 5 EGZPO).
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- I.
- 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die zur Unterscheidung der zwei- und vierjährigen Verjährungsfrist erforderliche Abgrenzung
- einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 196 Abs. 2 BGB von einer privaten
- Nutzung des Grundeigentums von grundsätzlicher Bedeutung sei.
- 2. Die Zulassung ist nicht gerechtfertigt. Ein Zulassungsgrund ist nicht
- gegeben. Die bisher von den Vorinstanzen allein erörterte Verjährung wirft keine grundsätzliche Frage auf.
- Die fragliche Abgrenzung ist Gegenstand einer umfangreichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Deren Anwendung auf den Einzelfall führt
- auch dann nicht zur Grundsätzlichkeit im Sinne eines Zulassungsgrundes,
- wenn sie für den Fall von entscheidender Bedeutung ist.
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- Der Senat ist gleichwohl an die Zulassung gebunden (§ 543 Abs. 2 ZPO
- n.F.).
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- II.
- Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat,
- ohne zunächst über den Grund des Anspruchs zu entscheiden. Nachdem das
- Landgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen hat, das Berufungsgericht
- dagegen den eingeklagten Anspruch für unverjährt hält, durfte nicht insgesamt
- zurückverwiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1968 - VII ZR
- 84/67, BGHZ 50, 25). Vielmehr hätte das Berufungsgericht angesichts der nach
- Grund und Betrag streitigen Klage die Verhandlung über den Grund ganz erledigen müssen, gegebenenfalls durch Erlaß eines Grundurteils (vgl. BGH, Urteil
- vom 19. April 1978 - VIII ZR 39/77, BGHZ 71, 226, 232).
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- III.
- Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zumindest
- über den Grund insgesamt zu entscheiden haben.
- Soweit sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts
- wendet, die Werkleistung sei vorliegend für den Gewerbebetrieb des Beklagten
- im Sinne des § 196 BGB erfolgt, greifen ihre Rügen nicht durch. Die Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit in diesem Sinne von einer privaten Nutzung
- des Grundeigentums ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht zutreffend
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- herangezogenen Rechtsprechungsgrundsätze Sache der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall. Die insoweit vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen sind aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
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- Dressler
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- Hausmann
- Kniffka
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- Wiebel
- Bauner
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