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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 275/03
Verkündet am:
22. Juli 2004
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
nein
BGB § 635
Der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB besteht auch dann in Höhe der
zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn der Besteller das Werk veräußert (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. November 1986 – VII ZR 97/85, BGHZ
99, 81).
BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - VII ZR 275/03 - OLG Bamberg
LG Würzburg
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. August 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich eines Betrags von
35.970,03 € (= 70.325,83 DM) zu Lasten des Klägers erkannt
worden ist.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht im Revisionsverfahren noch
Schadensersatz in Höhe von 35.970,03 € wegen mangelhafter Dachdeckerarbeiten, die der Beklagte an dem vom Kläger gemieteten Haus ausgeführt hat.
Nachdem die Auftraggeberin, die damalige Eigentümerin des Gebäudes
und Vermieterin des Klägers (im folgenden: Auftraggeberin), den Beklagten erfolglos zur Mängelbeseitigung aufgefordert hatte, trat sie die ihr gegen den Be-
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klagten zustehenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche an den
Kläger ab. Nach dem Tod der Auftraggeberin veräußerten deren Erben das
Gebäude an einen Dritten, der die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten
ablehnt.
Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger den Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsurteil angegriffen
ist, zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht führt aus, zunächst sei dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 635 BGB gegeben gewesen. Dieser
Schadensersatzanspruch umfasse auch die geltend gemachten Kosten der
Mängelbeseitigung. Der Kläger sei aufgrund der Abtretung zur Geltendmachung
der Gewährleistungsansprüche aktivlegitimiert. Der Anspruch sei jedoch dadurch erloschen, daß das Anwesen inzwischen an einen Erwerber veräußert
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worden sei, der seine Zustimmung zur Durchführung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen jeglicher Art definitiv verweigere.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung im wesentlichen nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, ein Anspruch aus
§ 635 BGB habe zunächst bestanden, dieser Anspruch umfasse die Kosten der
Mängelbeseitigung und sei an den Kläger wirksam abgetreten worden. Aus den
getroffenen Feststellungen zu dem der Abtretung zugrundeliegenden Kausalverhältnis ergeben sich keine durchgreifenden Einwendungen, die der Wirksamkeit oder dem Fortbestand der Abtretung entgegenstehen. Die Beendigung
des Auftragsverhältnisses, auf dem die Abtretung beruht, und eine Rückabtretungsverpflichtung des Klägers berühren seine Gläubigerstellung als solche
nicht.
2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daß der
Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB nicht mehr in Höhe der Mängelbeseitigungskosten gegeben sei, nachdem das Grundstück veräußert worden sei
und der neue Eigentümer des Grundstücks eine Mängelbeseitigung abgelehnt
habe.
Der erkennende Senat entscheidet in ständiger Rechtsprechung, der
Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB bestehe auch dann in Höhe der zur
Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn der Besteller das Werk
veräußert habe (BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99,
81; BGH, Urteil vom 25. April 1996 – VII ZR 157/94, BauR 1996, 735, 736). An
dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Die vom
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Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des V. Zivilsenats (BGH,
Urteil vom 2. Oktober 1981 – V ZR 147/80, BGHZ 81, 385; BGH, Urteil vom
5. März 1993 - V ZR 87/91, NJW 1993, 1793; BGH, Urteil vom 4. Mai 2001
- V ZR 435/99, BGHZ 147, 320) betrifft Ansprüche außerhalb des Werkvertragsrechts und steht, wie der erkennende Senat ebenfalls bereits entschieden hat
(BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, aaO), dieser Rechtsprechung nicht entgegen.
3. Auch die Besonderheiten des Streitfalls rechtfertigen keine andere
Entscheidung. Der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB hat weder in seinen Voraussetzungen noch in seinem Inhalt und Umfang allein dadurch eine
Änderung erfahren, daß er nach Abtretung vom Kläger geltend gemacht wird,
der zu keiner Zeit Eigentümer des Grundstücks war. Auch die Beendigung eines der Abtretung zugrundeliegenden Auftragsverhältnisses mit der Folge, daß
den Kläger nunmehr eine Pflicht zur Rückabtretung an die Veräußerer des
Grundstücks trifft, denen er gemäß § 667 BGB gegebenenfalls auch das auskehren muß, was er aus der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs
von der Beklagten erlangt, nimmt dem Kläger nicht von vornherein das Recht,
den Anspruch, dessen Gläubiger er noch ist, in vollem Umfang gegen die Beklagte durchzusetzen.
Das Berufungsgericht wird allerdings bei seiner erneuten Prüfung der
Frage nachzugehen haben, ob sich aus dem Sachverhalt die erforderlichen Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Kläger zur Vermeidung rechtsmißbräuchlichen Verhaltens Zahlung auf den abgetretenen Anspruch nicht an sich, sondern
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nur an die aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis Berechtigten verlangen
kann und daher seinen Antrag entsprechend umstellen muß.
Dressler
Thode
Kniffka
Kuffer
Bauner