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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- VII ZR 275/03
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- Verkündet am:
- 22. Juli 2004
- Seelinger-Schardt,
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamter
- der Geschäftsstelle
- in dem Rechtsstreit
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- Nachschlagewerk:
- BGHZ:
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- ja
- nein
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- BGB § 635
- Der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB besteht auch dann in Höhe der
- zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn der Besteller das Werk veräußert (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. November 1986 – VII ZR 97/85, BGHZ
- 99, 81).
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- BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - VII ZR 275/03 - OLG Bamberg
- LG Würzburg
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- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
- vom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
- Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
- für Recht erkannt:
- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. August 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich eines Betrags von
- 35.970,03 € (= 70.325,83 DM) zu Lasten des Klägers erkannt
- worden ist.
- Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen
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- Tatbestand:
- Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht im Revisionsverfahren noch
- Schadensersatz in Höhe von 35.970,03 € wegen mangelhafter Dachdeckerarbeiten, die der Beklagte an dem vom Kläger gemieteten Haus ausgeführt hat.
- Nachdem die Auftraggeberin, die damalige Eigentümerin des Gebäudes
- und Vermieterin des Klägers (im folgenden: Auftraggeberin), den Beklagten erfolglos zur Mängelbeseitigung aufgefordert hatte, trat sie die ihr gegen den Be-
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- klagten zustehenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche an den
- Kläger ab. Nach dem Tod der Auftraggeberin veräußerten deren Erben das
- Gebäude an einen Dritten, der die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten
- ablehnt.
- Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
- verfolgt der Kläger den Anspruch weiter.
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- Entscheidungsgründe:
- Die Revision hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsurteil angegriffen
- ist, zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
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- I.
- Das Berufungsgericht führt aus, zunächst sei dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 635 BGB gegeben gewesen. Dieser
- Schadensersatzanspruch umfasse auch die geltend gemachten Kosten der
- Mängelbeseitigung. Der Kläger sei aufgrund der Abtretung zur Geltendmachung
- der Gewährleistungsansprüche aktivlegitimiert. Der Anspruch sei jedoch dadurch erloschen, daß das Anwesen inzwischen an einen Erwerber veräußert
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- worden sei, der seine Zustimmung zur Durchführung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen jeglicher Art definitiv verweigere.
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- II.
- Das hält der rechtlichen Nachprüfung im wesentlichen nicht stand.
- 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, ein Anspruch aus
- § 635 BGB habe zunächst bestanden, dieser Anspruch umfasse die Kosten der
- Mängelbeseitigung und sei an den Kläger wirksam abgetreten worden. Aus den
- getroffenen Feststellungen zu dem der Abtretung zugrundeliegenden Kausalverhältnis ergeben sich keine durchgreifenden Einwendungen, die der Wirksamkeit oder dem Fortbestand der Abtretung entgegenstehen. Die Beendigung
- des Auftragsverhältnisses, auf dem die Abtretung beruht, und eine Rückabtretungsverpflichtung des Klägers berühren seine Gläubigerstellung als solche
- nicht.
- 2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daß der
- Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB nicht mehr in Höhe der Mängelbeseitigungskosten gegeben sei, nachdem das Grundstück veräußert worden sei
- und der neue Eigentümer des Grundstücks eine Mängelbeseitigung abgelehnt
- habe.
- Der erkennende Senat entscheidet in ständiger Rechtsprechung, der
- Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB bestehe auch dann in Höhe der zur
- Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn der Besteller das Werk
- veräußert habe (BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99,
- 81; BGH, Urteil vom 25. April 1996 – VII ZR 157/94, BauR 1996, 735, 736). An
- dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Die vom
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- Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des V. Zivilsenats (BGH,
- Urteil vom 2. Oktober 1981 – V ZR 147/80, BGHZ 81, 385; BGH, Urteil vom
- 5. März 1993 - V ZR 87/91, NJW 1993, 1793; BGH, Urteil vom 4. Mai 2001
- - V ZR 435/99, BGHZ 147, 320) betrifft Ansprüche außerhalb des Werkvertragsrechts und steht, wie der erkennende Senat ebenfalls bereits entschieden hat
- (BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, aaO), dieser Rechtsprechung nicht entgegen.
- 3. Auch die Besonderheiten des Streitfalls rechtfertigen keine andere
- Entscheidung. Der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB hat weder in seinen Voraussetzungen noch in seinem Inhalt und Umfang allein dadurch eine
- Änderung erfahren, daß er nach Abtretung vom Kläger geltend gemacht wird,
- der zu keiner Zeit Eigentümer des Grundstücks war. Auch die Beendigung eines der Abtretung zugrundeliegenden Auftragsverhältnisses mit der Folge, daß
- den Kläger nunmehr eine Pflicht zur Rückabtretung an die Veräußerer des
- Grundstücks trifft, denen er gemäß § 667 BGB gegebenenfalls auch das auskehren muß, was er aus der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs
- von der Beklagten erlangt, nimmt dem Kläger nicht von vornherein das Recht,
- den Anspruch, dessen Gläubiger er noch ist, in vollem Umfang gegen die Beklagte durchzusetzen.
- Das Berufungsgericht wird allerdings bei seiner erneuten Prüfung der
- Frage nachzugehen haben, ob sich aus dem Sachverhalt die erforderlichen Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Kläger zur Vermeidung rechtsmißbräuchlichen Verhaltens Zahlung auf den abgetretenen Anspruch nicht an sich, sondern
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- nur an die aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis Berechtigten verlangen
- kann und daher seinen Antrag entsprechend umstellen muß.
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- Dressler
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- Thode
- Kniffka
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- Kuffer
- Bauner
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