Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 
 
 
 
 

33 lines
890 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 172/04
vom
9. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2005 durch die Richter
Hausmann, Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Mai 2004
wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtfertigen die Zulassung nicht,
weil ein Zulassungsgrund insoweit nicht dargetan ist.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Gegenstandswert: 139.071,39 €
Hausmann
Haß
Kuffer
Wiebel
Safari Chabestari