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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VII ZR 172/04
- vom
- 9. Juni 2005
- in dem Rechtsstreit
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- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2005 durch die Richter
- Hausmann, Dr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
- dem Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Mai 2004
- wird zurückgewiesen.
- Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den
- Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtfertigen die Zulassung nicht,
- weil ein Zulassungsgrund insoweit nicht dargetan ist.
- Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht
- geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
- denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
- ZPO).
- Gegenstandswert: 139.071,39 €
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- Hausmann
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- Haß
- Kuffer
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- Wiebel
- Safari Chabestari
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