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Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 108/14
vom
15. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:150616BVIIZR108.14.0
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2016 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und
Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher
beschlossen:
Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten zu 2 gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Teilend- und Grundurteil des
1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. April 2014
werden zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre,
zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers
tragen der Kläger und die Beklagte zu 2 jeweils zur Hälfte. Die
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt die Klägerin. Die
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt diese selbst
(§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO).
Für das Betragsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Soweit das Berufungsgericht auf Seite 23 des Berufungsurteils - für das
Grundurteil nicht tragend - ausführt, ein Mitverschulden müsse nicht
unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Planungen von Herrn F.
zugerechnet werden, so werden die Instanzgerichte diese
Rechtsauffassung unter Berücksichtigung der Erwägungen auf Seite
22, 23 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 5. August
2014 zu überdenken haben.
Gegenstandswert: 998.701,46 €
Eick
Halfmeier
Jurgeleit
Kartzke
Sacher
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 11.02.2011 - 2 O 472/04 OLG Naumburg, Entscheidung vom 24.04.2014 - 1 U 27/11 -