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- Abschrift
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VII ZR 108/14
- vom
- 15. Juni 2016
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2016:150616BVIIZR108.14.0
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- -2-
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- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2016 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und
- Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher
- beschlossen:
- Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten zu 2 gegen die
- Nichtzulassung der Revision in dem Teilend- und Grundurteil des
- 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. April 2014
- werden zurückgewiesen.
- Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre,
- zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
- Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
- Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers
- tragen der Kläger und die Beklagte zu 2 jeweils zur Hälfte. Die
- außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt die Klägerin. Die
- außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt diese selbst
- (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO).
- Für das Betragsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
- Soweit das Berufungsgericht auf Seite 23 des Berufungsurteils - für das
- Grundurteil nicht tragend - ausführt, ein Mitverschulden müsse nicht
- unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Planungen von Herrn F.
- zugerechnet werden, so werden die Instanzgerichte diese
- Rechtsauffassung unter Berücksichtigung der Erwägungen auf Seite
- 22, 23 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 5. August
- 2014 zu überdenken haben.
- Gegenstandswert: 998.701,46 €
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- Eick
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- Halfmeier
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- Jurgeleit
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- Kartzke
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- Sacher
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- Vorinstanzen:
- LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 11.02.2011 - 2 O 472/04 OLG Naumburg, Entscheidung vom 24.04.2014 - 1 U 27/11 -
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