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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 2/17
vom
20. Juli 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2017:200717BVIIZB2.17.0
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2017 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke und die
Richterinnen Sacher und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Der Antrag der Gläubigerin auf Aufhebung des Senatsbeschlusses
vom 31. Mai 2017, soweit damit die Zwangsvollstreckung aus dem
Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September
2016 (2-03 O 315/16) eingestellt wurde, wird verworfen.
Gründe:
I.
1
Das Landgericht Frankfurt am Main erklärte mit Beschluss vom
23. September 2016 ein Urteil des Berufungsgerichts in Brüssel vom
16. November 2011 für vollstreckbar, mit dem die Schuldnerin verurteilt worden
war, an die Gläubigerin den Gegenwert von 6.906.600 USD in Euro zuzüglich
Zinsen und Verfahrenskosten zu zahlen. Auf Grundlage dieser Vollstreckbarerklärung erließ das Amtsgericht Frankfurt am Main einen Pfändungsbeschluss
und hob diesen auf die Erinnerung der Schuldnerin später auf, wobei es die
Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses von seiner Rechtskraft abhängig
machte. Gegen die Aufhebung legte die Gläubigerin Rechtsmittel ein. Im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof wies die
Schuldnerin nach, dass sie die Sicherheitsleistung zur Abwendung der
Zwangsvollstreckung vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung geleistet hatte.
Mit Beschluss vom 31. Mai 2017 stellte der Senat, auf den insoweit die Zustän-
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digkeit des Vollstreckungsgerichts kraft Devolutiveffekts übergegangen war,
entsprechend § 20 Abs. 2 AVAG die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckbarerklärung ein und hob den Pfändungsbeschluss auf; die Vollstreckbarerklärung
war zu dieser Zeit noch nicht rechtskräftig.
2
Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2017 beantragt die Gläubigerin, den Beschluss vom 31. Mai 2017 aufzuheben, soweit damit die Zwangsvollstreckung
aus der Vollstreckbarerklärung eingestellt worden ist. Mittlerweile sei die Vollstreckbarerklärung rechtskräftig geworden, so dass inzwischen die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 20 Abs. 2 AVAG
nicht mehr vorlägen und die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der
Zwangsvollstreckung gegeben seien. Sie meint, die Entscheidung vom 31. Mai
2017 stehe einer Fortsetzung der Zwangsvollstreckung entgegen.
II.
3
Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Eine nach
§ 20 Abs. 2 AVAG wegen Sicherheitsleistung des Schuldners eingestellte
Zwangsvollstreckung wird vom zuständigen Vollstreckungsorgan fortgesetzt,
wenn der Gläubiger nachweist, dass die zu vollstreckende Entscheidung
rechtskräftig geworden ist (vgl. zu § 775 Nr. 3 ZPO Wieczorek/Schütze/
Spohnheimer, ZPO, 4. Aufl., § 775 Rn. 54; BeckOK ZPO/Preuß, Stand: 1. März
2017, § 775 Rn. 36; Hk-ZPO/Kindl, 7. Aufl., § 775 Rn. 16; Schuschke/
Walker/Raebel, ZPO, 6. Aufl., § 775 Rn. 13; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO,
22. Aufl., § 775 Rn. 39; MünchKommZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 775
-4-
Rn. 28; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 775 Rn. 13; Zöller/Stöber,
ZPO, 31. Aufl., § 775 Rn. 12). Einer Aufhebung der Einstellungsentscheidung
bedarf es insoweit nicht.
Eick
Halfmeier
Sacher
Kartzke
Brenneisen
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.11.2016 - 82 M 15838/16 LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.01.2017 - 2-9 T 570/16 -