|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VII ZB 2/17
-
- vom
- 20. Juli 2017
- in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
- ECLI:DE:BGH:2017:200717BVIIZB2.17.0
-
- -2-
-
- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2017 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke und die
- Richterinnen Sacher und Dr. Brenneisen
- beschlossen:
- Der Antrag der Gläubigerin auf Aufhebung des Senatsbeschlusses
- vom 31. Mai 2017, soweit damit die Zwangsvollstreckung aus dem
- Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September
- 2016 (2-03 O 315/16) eingestellt wurde, wird verworfen.
-
- Gründe:
- I.
- 1
-
- Das Landgericht Frankfurt am Main erklärte mit Beschluss vom
- 23. September 2016 ein Urteil des Berufungsgerichts in Brüssel vom
- 16. November 2011 für vollstreckbar, mit dem die Schuldnerin verurteilt worden
- war, an die Gläubigerin den Gegenwert von 6.906.600 USD in Euro zuzüglich
- Zinsen und Verfahrenskosten zu zahlen. Auf Grundlage dieser Vollstreckbarerklärung erließ das Amtsgericht Frankfurt am Main einen Pfändungsbeschluss
- und hob diesen auf die Erinnerung der Schuldnerin später auf, wobei es die
- Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses von seiner Rechtskraft abhängig
- machte. Gegen die Aufhebung legte die Gläubigerin Rechtsmittel ein. Im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof wies die
- Schuldnerin nach, dass sie die Sicherheitsleistung zur Abwendung der
- Zwangsvollstreckung vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung geleistet hatte.
- Mit Beschluss vom 31. Mai 2017 stellte der Senat, auf den insoweit die Zustän-
-
- -3-
-
- digkeit des Vollstreckungsgerichts kraft Devolutiveffekts übergegangen war,
- entsprechend § 20 Abs. 2 AVAG die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckbarerklärung ein und hob den Pfändungsbeschluss auf; die Vollstreckbarerklärung
- war zu dieser Zeit noch nicht rechtskräftig.
- 2
-
- Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2017 beantragt die Gläubigerin, den Beschluss vom 31. Mai 2017 aufzuheben, soweit damit die Zwangsvollstreckung
- aus der Vollstreckbarerklärung eingestellt worden ist. Mittlerweile sei die Vollstreckbarerklärung rechtskräftig geworden, so dass inzwischen die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 20 Abs. 2 AVAG
- nicht mehr vorlägen und die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der
- Zwangsvollstreckung gegeben seien. Sie meint, die Entscheidung vom 31. Mai
- 2017 stehe einer Fortsetzung der Zwangsvollstreckung entgegen.
-
- II.
- 3
-
- Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Eine nach
- § 20 Abs. 2 AVAG wegen Sicherheitsleistung des Schuldners eingestellte
- Zwangsvollstreckung wird vom zuständigen Vollstreckungsorgan fortgesetzt,
- wenn der Gläubiger nachweist, dass die zu vollstreckende Entscheidung
- rechtskräftig geworden ist (vgl. zu § 775 Nr. 3 ZPO Wieczorek/Schütze/
- Spohnheimer, ZPO, 4. Aufl., § 775 Rn. 54; BeckOK ZPO/Preuß, Stand: 1. März
- 2017, § 775 Rn. 36; Hk-ZPO/Kindl, 7. Aufl., § 775 Rn. 16; Schuschke/
- Walker/Raebel, ZPO, 6. Aufl., § 775 Rn. 13; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO,
- 22. Aufl., § 775 Rn. 39; MünchKommZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 775
-
- -4-
-
- Rn. 28; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 775 Rn. 13; Zöller/Stöber,
- ZPO, 31. Aufl., § 775 Rn. 12). Einer Aufhebung der Einstellungsentscheidung
- bedarf es insoweit nicht.
-
- Eick
-
- Halfmeier
- Sacher
-
- Kartzke
- Brenneisen
-
- Vorinstanzen:
- AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.11.2016 - 82 M 15838/16 LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.01.2017 - 2-9 T 570/16 -
-
|