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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 273/09
vom
27. April 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 7. April 2010 gegen den Senatsbeschluss
vom 23. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
2
Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte
brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der
Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103
Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag
eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise
oder ganz unberücksichtigt lassen (st.Rspr. vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288,
294). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde
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entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser
Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das
mit der Anhörungsrüge der Beklagten als übergangen beanstandete Vorbringen
in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Grundsätzlich ergibt sich weder aus § 321a Abs. 4
Satz 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels
der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2
ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der
Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine
Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt werden, um eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Beschlüs-
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se vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - aaO, S. 1433 und vom 28. Juli 2005
- III ZR 443/04 - NJW-RR 2006, 63, 64).
Galke
Zoll
Diederichsen
Wellner
von Pentz
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 13.03.2009 - 324 O 680/08 OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2009 - 7 U 37/09 -