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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 273/09
- vom
- 27. April 2010
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richterin von Pentz
- beschlossen:
- Die Anhörungsrüge vom 7. April 2010 gegen den Senatsbeschluss
- vom 23. März 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
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- Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
- der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte
- brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der
- Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103
- Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag
- eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise
- oder ganz unberücksichtigt lassen (st.Rspr. vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288,
- 294). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde
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- entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser
- Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das
- mit der Anhörungsrüge der Beklagten als übergangen beanstandete Vorbringen
- in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Grundsätzlich ergibt sich weder aus § 321a Abs. 4
- Satz 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels
- der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2
- ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der
- Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine
- Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt werden, um eine Begründungsergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Beschlüs-
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- se vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - aaO, S. 1433 und vom 28. Juli 2005
- - III ZR 443/04 - NJW-RR 2006, 63, 64).
- Galke
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- Zoll
- Diederichsen
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- Wellner
- von Pentz
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- Vorinstanzen:
- LG Hamburg, Entscheidung vom 13.03.2009 - 324 O 680/08 OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2009 - 7 U 37/09 -
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